Verordnungen

Bundesvermögensverwaltungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Verwaltung von Bundesvermögen 2013 (Bundesvermögensverwaltungsverordnung – BVV 2013)

BVV 2013VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 6. März 2012

RIS-Gesetzesnummer 20007719 · BGBl. II Nr. 51/2012 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 32

§ 32 Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 32 BVV 2013?

  • Kernaussage§ 32 BVV 2013 behandelt "Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unbewegliche Sachen sind den Eigentumsverhältnissen entsprechend zu unterscheiden in unbewegliche Sachen, die

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Abschnitt

Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen

Einteilung der unbeweglichen Sachen

§ 32. (1) Unbewegliche Sachen sind den Eigentumsverhältnissen entsprechend zu unterscheiden in unbewegliche Sachen, die

(2) In Verwahrung genommene unbewegliche Sachen gelten nicht als unbewegliche Sachen im Sinne dieser Verordnung. Sie sind, sofern bestehende Vorschriften nicht anderes bestimmen, gesondert auszuweisen und zu sichern. Sie dürfen von den haushaltsführenden Stellen nicht verwendet werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 32 BVV 2013 in einfachen Worten?

§ 32 BVV 2013 behandelt "Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. März 2012
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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