Verordnungen

Bundesvermögensverwaltungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Verwaltung von Bundesvermögen 2013 (Bundesvermögensverwaltungsverordnung – BVV 2013)

BVV 2013VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 6. März 2012

RIS-Gesetzesnummer 20007719 · BGBl. II Nr. 51/2012 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 17

§ 17 Kennzeichnung der Inventargegenstände

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 17 BVV 2013?

  • Kernaussage§ 17 BVV 2013 behandelt "Kennzeichnung der Inventargegenstände" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Alle einer haushaltsführenden Stelle zum dauernden Gebrauch anvertrauten bundeseigenen Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 1),...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Kennzeichnung der Inventargegenstände

§ 17. (1) Alle einer haushaltsführenden Stelle zum dauernden Gebrauch anvertrauten bundeseigenen Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 1), Gegenstände bei denen nur wirtschaftliches Eigentum vorliegt (§ 12 Abs. 3 Z 3) und im Miteigentum stehende Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 4) sind, soweit dies möglich ist und ohne Beeinträchtigung ihrer Gebrauchsfähigkeit geschehen kann, an geeigneter, nicht auffallender Stelle mit einer Kennzeichnung zu versehen aus der die Inventarnummer sowie die wesentlichen Inventarisierungsmerkmale hervorgehen.

(2) Beim Ausscheiden des Inventargegenstandes ist die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 zu entfernen oder unleserlich zu machen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuUnterricht, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 16 Fremdinventar

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 BVV 2013 in einfachen Worten?

§ 17 BVV 2013 behandelt "Kennzeichnung der Inventargegenstände" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. März 2012
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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