§ 14
§ 14 Wertmäßige Erfassung der Inventargegenstände
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 BVV 2013?
- Kernaussage§ 14 BVV 2013 behandelt "Wertmäßige Erfassung der Inventargegenstände" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die einer haushaltsführenden Stelle zum dauernden Gebrauch anvertrauten bundeseigenen Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 1),...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Wertmäßige Erfassung der Inventargegenstände
§ 14. (1) Die einer haushaltsführenden Stelle zum dauernden Gebrauch anvertrauten bundeseigenen Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 1), und Gegenstände, bei denen nur wirtschaftliches Eigentum vorliegt (§ 12 Abs. 3 Z 3) sind von den Wirtschaftsstellen im IVS (§ 11) wertmäßig zu erfassen:
(2) Inventargegenstände, die gemäß § 12 Abs. 3 Z 4 im Miteigentum des Bundes stehen, sind in der Höhe ihres Eigentumsanteils wertmäßig gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 zu erfassen.
(3) Gegenstände, die nach § 16 Abs. 1 als Fremdinventar geführt werden, können im IVS wertmäßig erfasst werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 BVV 2013 in einfachen Worten?
§ 14 BVV 2013 behandelt "Wertmäßige Erfassung der Inventargegenstände" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. März 2012
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
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