Verordnungen

Bundesvermögensverwaltungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Verwaltung von Bundesvermögen 2013 (Bundesvermögensverwaltungsverordnung – BVV 2013)

BVV 2013VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 6. März 2012

RIS-Gesetzesnummer 20007719 · BGBl. II Nr. 51/2012 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 49

§ 49 Haftung

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 49 BVV 2013?

  • Kernaussage§ 49 BVV 2013 behandelt "Haftung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Entlehnerin oder der Entlehner haftet für das entlehnte Bibliotheksstück, solange die Rückgabe im Bibliotheksverwaltungssystem (BVS)...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Haftung

§ 49. (1) Die Entlehnerin oder der Entlehner haftet für das entlehnte Bibliotheksstück, solange die Rückgabe im Bibliotheksverwaltungssystem (BVS) noch nicht dokumentiert ist oder von der Entlehnerin oder vom Entlehner nicht nachgewiesen werden kann.

(2) Die entlehnten Bibliotheksstücke sind von den Entlehnerinnen oder Entlehnern schonend zu behandeln. Das Unterstreichen oder Hervorheben von Texten in Bibliotheksstücken ist nicht zulässig.

(3) Für ein in Verlust geratenes, beschädigtes oder verunreinigtes Bibliotheksstück hat die Entlehnerin oder der Entlehner nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Ersatz zu leisten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 50 Inventur

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 49 BVV 2013 in einfachen Worten?

§ 49 BVV 2013 behandelt "Haftung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. März 2012
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.