Verordnungen

Bundesvermögensverwaltungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Verwaltung von Bundesvermögen 2013 (Bundesvermögensverwaltungsverordnung – BVV 2013)

BVV 2013VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 6. März 2012

RIS-Gesetzesnummer 20007719 · BGBl. II Nr. 51/2012 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 23

§ 23 Abschluss der Inventar- und Vorratsaufzeichnungen

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 23 BVV 2013?

  • Kernaussage§ 23 BVV 2013 behandelt "Abschluss der Inventar- und Vorratsaufzeichnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Abschluss der Inventar- und Vorratsaufzeichnungen im IVS und VVS hat jährlich sowie gegebenenfalls über besonderen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für den 2. und 3. Abschnitt

Abschluss der Inventar- und Vorratsaufzeichnungen

§ 23. (1) Der Abschluss der Inventar- und Vorratsaufzeichnungen im IVS und VVS hat jährlich sowie gegebenenfalls über besonderen Auftrag zu erfolgen. Wird eine Inventur gemäß § 24 durchgeführt, ist der Abschluss der Inventaraufzeichnungen im Rahmen dieser Inventur durchzuführen.

(2) Beim Abschluss der Inventar- und Vorratsaufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind der mengenmäßige Endbestand und der Buchwert des Inventars und der Vorräte zu ermitteln. Es ist sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen des laufenden Finanzjahres vollständig und richtig sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt · Gemeinsame Bestimmungen für den 2. und 3. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 22 Lagerung der Vorräte
Nächster Paragraph§ 24 Inventur

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 BVV 2013 in einfachen Worten?

§ 23 BVV 2013 behandelt "Abschluss der Inventar- und Vorratsaufzeichnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. März 2012
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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