§ 23
§ 23 Abschluss der Inventar- und Vorratsaufzeichnungen
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 23 BVV 2013?
- Kernaussage§ 23 BVV 2013 behandelt "Abschluss der Inventar- und Vorratsaufzeichnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Abschluss der Inventar- und Vorratsaufzeichnungen im IVS und VVS hat jährlich sowie gegebenenfalls über besonderen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für den 2. und 3. Abschnitt
Abschluss der Inventar- und Vorratsaufzeichnungen
§ 23. (1) Der Abschluss der Inventar- und Vorratsaufzeichnungen im IVS und VVS hat jährlich sowie gegebenenfalls über besonderen Auftrag zu erfolgen. Wird eine Inventur gemäß § 24 durchgeführt, ist der Abschluss der Inventaraufzeichnungen im Rahmen dieser Inventur durchzuführen.
(2) Beim Abschluss der Inventar- und Vorratsaufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind der mengenmäßige Endbestand und der Buchwert des Inventars und der Vorräte zu ermitteln. Es ist sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen des laufenden Finanzjahres vollständig und richtig sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 BVV 2013 in einfachen Worten?
§ 23 BVV 2013 behandelt "Abschluss der Inventar- und Vorratsaufzeichnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. März 2012
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.