Verordnungen

Bundesvermögensverwaltungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Verwaltung von Bundesvermögen 2013 (Bundesvermögensverwaltungsverordnung – BVV 2013)

BVV 2013VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 6. März 2012

RIS-Gesetzesnummer 20007719 · BGBl. II Nr. 51/2012 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Geltungsbereich

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 BVV 2013?

  • Kernaussage§ 2 BVV 2013 ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
  • Für wen relevantFür alle haushaltsführenden Stellen gemäß § 7 Abs. 1 BHG 2013 sowie für ausgegliederte Rechtsträger,.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Verordnung gilt für alle haushaltsführenden Stellen gemäß § 7 Abs. 1 BHG 2013 sowie für...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Geltungsbereich

§ 2. (1) Die Verordnung gilt für alle haushaltsführenden Stellen gemäß § 7 Abs. 1 BHG 2013 sowie für ausgegliederte Rechtsträger, sofern das Ausgliederungsgesetz oder andere Bestimmungen dies vorsehen.

(2) Für den Bereich der militärischen Angelegenheiten gilt die Verordnung nur insoweit, als nicht die Besonderheiten des Geschäftsbetriebes Sonderregelungen erfordern.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, oder auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster Paragraph§ 3 Verfahrensvorschriften

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 BVV 2013 in einfachen Worten?

§ 2 BVV 2013 ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.

Für wen ist § 2 BVV 2013 relevant?

Für alle haushaltsführenden Stellen gemäß § 7 Abs. 1 BHG 2013 sowie für ausgegliederte Rechtsträger,.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. März 2012
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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