§ 6
§ 6 Verzeichnis für die Anlagenkennzahlen
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 BVV 2013?
- Kernaussage§ 6 BVV 2013 behandelt "Verzeichnis für die Anlagenkennzahlen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Gegenstände des Bundesvermögens sind entsprechend den Vorgaben des Verzeichnisses der Anlagenkennzahlen, welches gesondert verlautbart wird,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verzeichnis für die Anlagenkennzahlen
§ 6. (1) Die Gegenstände des Bundesvermögens sind entsprechend den Vorgaben des Verzeichnisses der Anlagenkennzahlen, welches gesondert verlautbart wird, im entsprechenden Verwaltungssystem zu erfassen.
(2) Die Anlagenkennzahl ist in drei Stellen zu untergliedern. Die erste Stelle der Kennzahl bezeichnet die Gruppe, die zweite Stelle die Untergruppe und die dritte Stelle die Gattung.
(3) Die haushaltsführenden Stellen können im eigenen Ermessen, die im Verzeichnis für die Anlagenkennzahlen angegebenen Gegenstandsgattungen weiter nach Gegenstandsarten tiefer untergliedern. Die Anlagenkennzahluntergliederung (AKZU) darf aus maximal sechs Stellen bestehen, welche sich aus Ziffern und/oder Buchstaben zusammensetzen können.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 BVV 2013 in einfachen Worten?
§ 6 BVV 2013 behandelt "Verzeichnis für die Anlagenkennzahlen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. März 2012
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
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