Verordnungen

Bundesvermögensverwaltungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Verwaltung von Bundesvermögen 2013 (Bundesvermögensverwaltungsverordnung – BVV 2013)

BVV 2013VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 6. März 2012

RIS-Gesetzesnummer 20007719 · BGBl. II Nr. 51/2012 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 24

§ 24 Inventur

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 24 BVV 2013?

  • Kernaussage§ 24 BVV 2013 behandelt "Inventur" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Inventarverwaltung hat zumindest einmal innerhalb von fünf Finanzjahren eine Inventur über die Inventargegenstände durchzuführen.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inventur

§ 24. (1) Die Inventarverwaltung hat zumindest einmal innerhalb von fünf Finanzjahren eine Inventur über die Inventargegenstände durchzuführen.

(2) Die Vorratsverwaltung hat jährlich zum Stichtag 31. Dezember eine Inventur über die Vorräte durchzuführen. Die Inventur kann zwischen 31. Dezember und 15. Jänner des Folgejahres durchgeführt werden, wobei sicherzustellen ist, dass der Wert zum 31. Dezember verlässlich ermittelbar ist.

(3) Im Rahmen einer Inventur gemäß § 70 Abs. 6 BHG 2013 ist bzw. sind

(4) Bei einer Inventur hat sich die Inventar- oder Vorratsverwaltung auch von der pfleglichen Behandlung und Lagerung sowie vom Zustand der Gegenstände und Vorräte zu überzeugen und die Behebung festgestellter Gebrechen oder das Ausscheiden der Gegenstände oder Vorräte zu veranlassen.

(5) Für Vermögensbestandteile von besonderem Wert ist gemäß § 70 Abs. 6 BHG 2013 jährlich eine Teilinventur durchzuführen.

(6) Eine Inventur ist auch nach einem Einbruch, Brand oder nach sonstigen Vorfällen, anlässlich bedeutender organisatorischer Änderungen sowie bei einem Wechsel in der Person des Inventar- oder Vorratsverwalters durchzuführen.

(7) Die Durchführung der Inventur zur Feststellung des Inventarbestandes einer haushaltsführenden Stelle hat grundsätzlich durch die haushaltsführende Stelle zu erfolgen, bei der die Gegenstände in Verwendung stehen.

(8) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Inventurrahmenrichtlinien zu erlassen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt · Gemeinsame Bestimmungen für den 2. und 3. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 BVV 2013 in einfachen Worten?

§ 24 BVV 2013 behandelt "Inventur" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. März 2012
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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