Verordnungen

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 24. Juni 1974 über die Geschäftsführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, des Betriebsrates, des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung, des Zentralbetriebsrates, der Jugendversammlung, des Jugendvertrauensrates, der Jugendvertrauensräteversammlung und des Zentraljugendvertrauensrates (Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 — BRGO 1974)

BRGO 1974VerordnungFassung seit 1. August 1987RIS-Stand 6. Juli 2022

RIS-Gesetzesnummer 10008332 · BGBl. Nr. 355/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1987 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 52a

§ 52a Berufung weiterer Mitglieder des Zentraljugendvertrauensrates

Fassung: 1. August 1987 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 52a BRGO 1974?

  • Kernaussage§ 52a BRGO 1974 behandelt "Berufung weiterer Mitglieder des Zentraljugendvertrauensrates" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Zentraljugendvertrauensrat kann für die Dauer seiner Tätigkeit die Berufung je eines weiteren Mitgliedes für jeden...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Berufung weiterer Mitglieder des Zentraljugendvertrauensrates

§ 52a. (1) Der Zentraljugendvertrauensrat kann für die Dauer seiner Tätigkeit die Berufung je eines weiteren Mitgliedes für jeden Jugendvertrauensrat, der nicht durch ein gewähltes Mitglied im Zentraljugendvertrauensrat vertreten ist, beschließen. Es können jedoch nur so viele weitere Mitglieder berufen werden, wie die Zahl der Jugendvertrauensräte die Zahl der gewählten Mitglieder des Zentraljugendvertrauensrat übersteigt, höchstens aber vier.

(2) Der Zentraljugendvertrauensrat hat bei der Berufung weiterer Mitglieder alle nicht durch ein gewähltes Mitglied im Zentraljugendvertrauensrat vertretenen Jugendvertrauensräte zu berücksichtigen. Übersteigt die Zahl der nicht vertretenen Jugendvertrauensräte die Zahl der weiteren Mitglieder, so sind die weiteren Mitglieder von jenen Jugendvertrauensräten zu nominieren, die die jeweils größere Anzahl von jugendlichen Arbeitnehmern vertreten.

(3) Der Beschluß des Zentraljugendvertrauensrates über die Berufung weiterer Mitglieder ist allen im Unternehmen errichteten Jugendvertrauensräten bekanntzugeben. Die Jugendvertrauensräte, die nach dem Beschluß des Zentraljugendvertrauensrates weitere Mitglieder namhaft zu machen haben, sind zugleich zur Nominierung binnen einer vom Zentraljugendvertrauensrat festzusetzenden Frist aufzufordern.

(4) Jeder nominierungsberechtigte Jugendvertrauensrat hat durch Beschluß eines seiner Mitglieder als weiteres Mitglied des Zentraljugendvertrauensrates namhaft zu machen. Die Nominierungsbeschlüsse sind dem Vorsitzenden des Zentraljugendvertrauensrates unverzüglich mitzuteilen.

(5) Mit der vom Vorsitzenden des Zentraljugendvertrauensrates festzustellenden ordnungsgemäßen Nominierung beginnt die Mitgliedschaft der weiteren Mitglieder. Sie sind der Unternehmensleitung, dem Zentralbetriebsrat, dem nach dem Sitz des Unternehmens zuständigen Arbeitsinspektorats, der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer sowie allen im Unternehmen errichteten Jugendvertrauensräten bekanntzugeben. Die Jugendvertrauensräte haben für die Bekanntmachung jeweils für den Bereich ihrer Betriebe zu sorgen.

(6) Die in den Zentraljugendvertrauensrat berufenen weiteren Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die gewählten Mitglieder.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt 8
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 52a BRGO 1974 in einfachen Worten?

§ 52a BRGO 1974 behandelt "Berufung weiterer Mitglieder des Zentraljugendvertrauensrates" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 1987 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Februar 2016
Fassung seit
1. August 1987
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:50
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 230/2021
  • BGBl. II Nr. 274/2012 (VfGH)
  • BGBl. II Nr. 142/2012
  • BGBl. Nr. 814/1993

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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