§ 52a
§ 52a Berufung weiterer Mitglieder des Zentraljugendvertrauensrates
Fassung: 1. August 1987 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 52a BRGO 1974?
- Kernaussage§ 52a BRGO 1974 behandelt "Berufung weiterer Mitglieder des Zentraljugendvertrauensrates" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Zentraljugendvertrauensrat kann für die Dauer seiner Tätigkeit die Berufung je eines weiteren Mitgliedes für jeden...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Berufung weiterer Mitglieder des Zentraljugendvertrauensrates
§ 52a. (1) Der Zentraljugendvertrauensrat kann für die Dauer seiner Tätigkeit die Berufung je eines weiteren Mitgliedes für jeden Jugendvertrauensrat, der nicht durch ein gewähltes Mitglied im Zentraljugendvertrauensrat vertreten ist, beschließen. Es können jedoch nur so viele weitere Mitglieder berufen werden, wie die Zahl der Jugendvertrauensräte die Zahl der gewählten Mitglieder des Zentraljugendvertrauensrat übersteigt, höchstens aber vier.
(2) Der Zentraljugendvertrauensrat hat bei der Berufung weiterer Mitglieder alle nicht durch ein gewähltes Mitglied im Zentraljugendvertrauensrat vertretenen Jugendvertrauensräte zu berücksichtigen. Übersteigt die Zahl der nicht vertretenen Jugendvertrauensräte die Zahl der weiteren Mitglieder, so sind die weiteren Mitglieder von jenen Jugendvertrauensräten zu nominieren, die die jeweils größere Anzahl von jugendlichen Arbeitnehmern vertreten.
(3) Der Beschluß des Zentraljugendvertrauensrates über die Berufung weiterer Mitglieder ist allen im Unternehmen errichteten Jugendvertrauensräten bekanntzugeben. Die Jugendvertrauensräte, die nach dem Beschluß des Zentraljugendvertrauensrates weitere Mitglieder namhaft zu machen haben, sind zugleich zur Nominierung binnen einer vom Zentraljugendvertrauensrat festzusetzenden Frist aufzufordern.
(4) Jeder nominierungsberechtigte Jugendvertrauensrat hat durch Beschluß eines seiner Mitglieder als weiteres Mitglied des Zentraljugendvertrauensrates namhaft zu machen. Die Nominierungsbeschlüsse sind dem Vorsitzenden des Zentraljugendvertrauensrates unverzüglich mitzuteilen.
(5) Mit der vom Vorsitzenden des Zentraljugendvertrauensrates festzustellenden ordnungsgemäßen Nominierung beginnt die Mitgliedschaft der weiteren Mitglieder. Sie sind der Unternehmensleitung, dem Zentralbetriebsrat, dem nach dem Sitz des Unternehmens zuständigen Arbeitsinspektorats, der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer sowie allen im Unternehmen errichteten Jugendvertrauensräten bekanntzugeben. Die Jugendvertrauensräte haben für die Bekanntmachung jeweils für den Bereich ihrer Betriebe zu sorgen.
(6) Die in den Zentraljugendvertrauensrat berufenen weiteren Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die gewählten Mitglieder.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 52a BRGO 1974 in einfachen Worten?
§ 52a BRGO 1974 behandelt "Berufung weiterer Mitglieder des Zentraljugendvertrauensrates" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 1987 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. August 1987
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:50
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 230/2021
- BGBl. II Nr. 274/2012 (VfGH)
- BGBl. II Nr. 142/2012
- BGBl. Nr. 814/1993
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Verweise
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