§ 39
§ 39 Jugendvertrauensrat
Fassung: 1. Mai 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 39 BRGO 1974?
- Kernaussage§ 39 BRGO 1974 behandelt "Jugendvertrauensrat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Tätigkeitsdauer des Jugendvertrauensrates beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Jugendvertrauensrat
§ 39. (1) Die Tätigkeitsdauer des Jugendvertrauensrates beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Jugendvertrauensrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgt.
(2) Auf die Geschäftsführung des Jugendvertrauensrates, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht, sind die §§ 10 Abs. 1 bis 4 und 5 erster Satz, 11 bis 13, 14 Abs. 1, 2, 4 bis 7 und 8 bis 10, 19 Abs. 1, 2 Z 6 bis 10, 3 und 4 sowie 21 und 22 sinngemäß anzuwenden.
(3) Besteht der Jugendvertrauensrat aus zwei Mitgliedern, so ist auf die Wahl des Vorsitzenden § 10 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden. Ihre Aufgaben haben sie, soweit sie nicht die Geschäfte untereinander aufteilen, gemeinsam durchzuführen. Notwendige Beschlüsse kommen auch bei einer Aufteilung der Geschäfte nur bei Übereinstimmung beider Mitglieder zustande.
(4) Die Beschlüsse des Jugendvertrauensrates sind jedem im Betrieb bestehenden Betriebsrat (Betriebsausschuß) binnen drei Tagen schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(5) Vertreter des Jugendvertrauensrates gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, es sei denn, der Jugendvertrauensrat beschließt im Einzelfall etwas anderes.
(6) Auf die Mitglieder des Jugendvertrauensrates sind die §§ 33 Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 und 35 sinngemäß anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 39 BRGO 1974 in einfachen Worten?
§ 39 BRGO 1974 behandelt "Jugendvertrauensrat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Mai 2012
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:50
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 230/2021
- BGBl. II Nr. 274/2012 (VfGH)
- BGBl. II Nr. 142/2012
- BGBl. Nr. 814/1993
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