§ 36
§ 36 Jugendvertretung im Betrieb
Fassung: 1. August 1987 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 36 BRGO 1974?
- Kernaussage§ 36 BRGO 1974 behandelt "Jugendvertretung im Betrieb" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Jugendversammlung ist vom Jugendvertrauensrat mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr einzuberufen.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abschnitt 7
Jugendvertretung im Betrieb
Jugendversammlung
§ 36. (1) Die Jugendversammlung ist vom Jugendvertrauensrat mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr einzuberufen.
(2) Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Jugendvertrauensrates oder falls ein solcher im Betrieb noch nicht gewählt wurde, sind der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte jugendliche Arbeitnehmer, jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat oder jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer zur Einberufung der Jugendversammlung berechtigt. Die Einberufung ist erfolgt, wenn einer der Vorgenannten von seinem Recht auf Einberufung der Jugendversammlung Gebrauch gemacht hat. Im übrigen finden die §§ 1, 3 und 4 sinngemäß Anwendung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 36 BRGO 1974 in einfachen Worten?
§ 36 BRGO 1974 behandelt "Jugendvertretung im Betrieb" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 1987 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. August 1987
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:50
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 230/2021
- BGBl. II Nr. 274/2012 (VfGH)
- BGBl. II Nr. 142/2012
- BGBl. Nr. 814/1993
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Verweise
Rückverweise
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