§ 31
§ 31 Geschäftsführung
Fassung: 1. August 1987 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 31 BRGO 1974?
- Kernaussage§ 31 BRGO 1974 behandelt "Geschäftsführung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates sind, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die §§ 14 bis...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Geschäftsführung
§ 31. (1) Auf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates sind, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die §§ 14 bis 16, 18, 19 Abs. 1, 2 Z 1, 4 bis 10, Abs. 3 und 4 sowie §§ 20 und 22 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Zentralbetriebsratsmitglieder sind von der Abhaltung einer Sitzung tunlichst eine Woche vorher zu verständigen. Der Ort, an dem die Sitzungen in der Regel stattzufinden haben, kann in der Geschäftsordnung des Zentralbetriebsrates festgelegt werden.
(3) Auf Bekanntmachungen des Zentralbetriebsrates ist § 21 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bekanntmachungen auch den Betriebsratsvorsitzenden mitzuteilen sind. Der Zentralbetriebsrat kann die Verlautbarung seiner Bekanntmachungen auch durch die Betriebsratsvorsitzenden für den Bereich ihrer Betriebe durchführen lassen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 31 BRGO 1974 in einfachen Worten?
§ 31 BRGO 1974 behandelt "Geschäftsführung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 1987 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. August 1987
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 230/2021
- BGBl. II Nr. 274/2012 (VfGH)
- BGBl. II Nr. 142/2012
- BGBl. Nr. 814/1993
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Rückverweise
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