Verordnungen

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 24. Juni 1974 über die Geschäftsführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, des Betriebsrates, des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung, des Zentralbetriebsrates, der Jugendversammlung, des Jugendvertrauensrates, der Jugendvertrauensräteversammlung und des Zentraljugendvertrauensrates (Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 — BRGO 1974)

BRGO 1974VerordnungFassung seit 1. August 1987RIS-Stand 6. Juli 2022

RIS-Gesetzesnummer 10008332 · BGBl. Nr. 355/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1987 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 43

§ 43 Teilnahme des Jugendvertrauensrates an Sitzungen des Betriebsrates (Betriebsausschusses)

Fassung: 1. August 1987 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 43 BRGO 1974?

  • Kernaussage§ 43 BRGO 1974 behandelt "Teilnahme des Jugendvertrauensrates an Sitzungen des Betriebsrates (Betriebsausschusses)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Jugendvertrauensrat ist berechtigt, an den Sitzungen jedes im Betrieb bestehenden Betriebsrates (des Betriebsausschusses) durch einen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Teilnahme des Jugendvertrauensrates an Sitzungen des Betriebsrates (Betriebsausschusses)

§ 43. (1) Der Jugendvertrauensrat ist berechtigt, an den Sitzungen jedes im Betrieb bestehenden Betriebsrates (des Betriebsausschusses) durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Jugendvertrauensrat ist von der Abhaltung einer Betriebsratssitzung (Sitzung des Betriebsausschusses) mindestens einen Tag vorher zu verständigen, sofern nicht besondere Gründe den sofortigen Zusammentritt des Betriebsrates (Betriebsausschusses) erforderlich machen. Mit der Verständigung ist nach Möglichkeit die Tagesordnung bekanntzugeben.

(2) Der Betriebsrat (Betriebsausschuß) hat über Beschlüsse des Jugendvertrauensrates und über Angelegenheiten der jugendlichen Arbeitnehmer in Anwesenheit des gesamten Jugendvertrauensrates oder von ihm entsendeter Mitglieder zu beraten; den anwesenden Mitgliedern des Jugendvertrauensrates ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Von der Abhaltung einer solchen Betriebsratssitzung (Sitzung des Betriebsausschusses) ist der Jugendvertrauensrat mindestens drei Tage vorher zu verständigen. Mit der Verständigung ist bekanntzugeben, welche Beschlüsse des Jugendvertrauensrates bzw. Angelegenheiten der jugendlichen Arbeitnehmer Gegenstand der Sitzung sein werden. Beschlüsse des Betriebsrates (Betriebsausschusses) über Angelegenheiten der jugendlichen Arbeitnehmer sind dem Jugendvertrauensrat bekanntzugeben.

(3) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte bestehen und die Mitglieder des Jugendvertrauensrates gemäß § 125 Abs. 2 ArbVG getrennt gewählt werden, ist bei der Entsendung von Mitgliedern des Jugendvertrauensrates zu den Beratungen eines Betriebsrates (Abs. 1 und 2) auf die Gruppenzugehörigkeit dieser Mitglieder Bedacht zu nehmen.

(4) Werden von einem Betriebsrat, der aus weniger als drei Mitgliedern besteht, keine Sitzungen abgehalten, so sind die Angelegenheiten des Betriebes über Verlangen des Jugendvertrauensrates mit einem von diesem entsendeten Vertreter zu erörtern.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 43 BRGO 1974 in einfachen Worten?

§ 43 BRGO 1974 behandelt "Teilnahme des Jugendvertrauensrates an Sitzungen des Betriebsrates (Betriebsausschusses)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Februar 2016
Fassung seit
1. August 1987
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 230/2021
  • BGBl. II Nr. 274/2012 (VfGH)
  • BGBl. II Nr. 142/2012
  • BGBl. Nr. 814/1993

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