Verordnungen

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 24. Juni 1974 über die Geschäftsführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, des Betriebsrates, des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung, des Zentralbetriebsrates, der Jugendversammlung, des Jugendvertrauensrates, der Jugendvertrauensräteversammlung und des Zentraljugendvertrauensrates (Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 — BRGO 1974)

BRGO 1974VerordnungFassung seit 1. Mai 2012RIS-Stand 6. Juli 2022

RIS-Gesetzesnummer 10008332 · BGBl. Nr. 355/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1987 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 32a

§ 32a Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates

Fassung: 1. Mai 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 32a BRGO 1974?

  • Kernaussage§ 32a BRGO 1974 behandelt "Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Liegen die Voraussetzungen des § 117 ArbVG vor, so ist auf Antrag des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) die...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abschnitt 6

Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates

Freistellung

§ 32a. (1) Liegen die Voraussetzungen des § 117 ArbVG vor, so ist auf Antrag des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) die entsprechende Anzahl von Mitgliedern von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes freizustellen. Der Antrag hat die Namen der Betriebsratsmitglieder (Zentralbetriebsratsmitglieder) zu enthalten, die auf Grund eines Beschlusses des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) freizustellen sind. Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied (Zentralbetriebsratsmitglied) kann auf Beschluß des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) jederzeit abberufen und durch ein anderes Mitglied ersetzt werden.

(2) Der Antrag auf Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes ist dem Betriebsinhaber schriftlich mitzuteilen. Der Antrag auf Freistellung des Zentralbetriebsratsmitgliedes ist außerdem der Unternehmensleitung bekanntzugeben. Mit der Mitteilung des Antrages an den Betriebsinhaber wird die Freistellung rechtswirksam. Das gleiche gilt im Falle des Abs. 1 letzter Satz.

(3) Ein Beschluß der Konzernvertretung nach § 117 Abs. 5 ArbVG ist dem Betriebsinhaber oder der Unternehmensleitung schriftlich mitzuteilen. Dieser Beschluß sowie der Antrag gemäß Abs. 1 sind überdies der Konzernleitung bekanntzugeben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt 6
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 32 Freizeitgewährung
Nächster Paragraph§ 33 Bildungsfreistellung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 32a BRGO 1974 in einfachen Worten?

§ 32a BRGO 1974 behandelt "Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2012 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Februar 2016
Fassung seit
1. Mai 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:50
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 230/2021
  • BGBl. II Nr. 274/2012 (VfGH)
  • BGBl. II Nr. 142/2012
  • BGBl. Nr. 814/1993

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Verweise

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