§ 51
§ 51 Jugendvertretung im Unternehmen
Fassung: 1. August 1987 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 51 BRGO 1974?
- Kernaussage§ 51 BRGO 1974 behandelt "Jugendvertretung im Unternehmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Jugendvertrauensräteversammlung ist mindestens einmal in jedem Kalenderjahr vom Zentraljugendvertrauensrat einzuberufen. Den Vorsitz in der Jugendvertrauensräteversammlung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abschnitt 8
Jugendvertretung im Unternehmen
Jugendvertrauensräteversammlung
§ 51. (1) Die Jugendvertrauensräteversammlung ist mindestens einmal in jedem Kalenderjahr vom Zentraljugendvertrauensrat einzuberufen. Den Vorsitz in der Jugendvertrauensräteversammlung führt der Vorsitzende des Zentraljugendvertrauensrates, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
(2) Besteht kein Zentraljugendvertrauensrat oder ist er vorübergehend funktionsunfähig, so ist zur Einberufung das an Lebensjahren älteste Jugendvertrauensratsmitglied oder der Vorsitzende (Stellvertreter) des Zentralbetriebsrates.
(3) Zur Beschlußfassung über die Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates kann die Jugendvertrauensräteversammlung von jedem im Unternehmen errichteten Jugendvertrauensrat einberufen werden. Die Vorsitzführung obliegt in diesem Fall dem Vorsitzenden (Stellvertreter) des einberufenden Jugendvertrauensrates.
(4) Die Einberufung der Jugendvertrauensräteversammlung ist tunlichst zwei Wochen vor ihrem Termin den Vorsitzenden der im Unternehmen errichteten Jugendvertrauensräte und jedem im Unternehmen errichteten Betriebsrat sowie dem Zentralbetriebsrat bekanntzugeben. Die Einberufung hat den Ort, den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Jugendvertrauensräteversammlung und, sofern nicht über die Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates beschlossen werden soll, den Hinweis zu enthalten, daß nach Ablauf einer halben Stunde nach dem vorgesehenen Beginn die Jugendvertrauensräteversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Jugendvertrauensratsmitglieder beschlußfähig ist.
(5) Für die Beschlußfassung der Jugendvertrauensräteversammlung, insbesondere über die Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates, gelten die §§ 26, 27 und 28 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(6) Die Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates hat der Vorsitzende des Jugendvertrauensrates, der in der Jugendvertrauensräteversammlung den Vorsitz geführt hat, allen Jugendvertrauensräten, dem Zentralbetriebsrat, der Unternehmensleitung, den zuständigen überbetrieblichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer sowie dem zuständigen Arbeitsinspektorat bekanntzugeben.
(7) Jeder im Unternehmen bestehende Betriebsrat ist berechtigt, durch mindestens zwei Vertreter mit beratender Stimme an der Jugendvertrauensräteversammlung teilzunehmen. Die Verständigung gemäß Abs. 4 hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß den Betriebsräten die Entsendung von Vertretern möglich ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 51 BRGO 1974 in einfachen Worten?
§ 51 BRGO 1974 behandelt "Jugendvertretung im Unternehmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. August 1987 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. August 1987
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:50
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 230/2021
- BGBl. II Nr. 274/2012 (VfGH)
- BGBl. II Nr. 142/2012
- BGBl. Nr. 814/1993
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Verweise
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