§ 52
§ 52 Zentraljugendvertrauensrat
Fassung: 1. August 1987 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 52 BRGO 1974?
- Kernaussage§ 52 BRGO 1974 behandelt "Zentraljugendvertrauensrat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Tätigkeitsdauer des Zentraljugendvertrauensrates beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zentraljugendvertrauensrat
§ 52. (1) Die Tätigkeitsdauer des Zentraljugendvertrauensrates beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Zentraljugendvertrauensrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgt.
(2) Auf die Konstituierung des Zentraljugendvertrauensrat sind § 10 Abs. 1 bis 4 und § 13 sinngemäß anzuwenden. Der Vorsitzende des Zentraljugendvertrauensrat hat das Ergebnis der Wahl der Funktionäre des Zentraljugendvertrauensrates sowie die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unverzüglich
(3) Für die Regelung des Nachrückens von Ersatzmitgliedern gilt § 30 in Verbindung mit § 12 sinngemäß.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 52 BRGO 1974 in einfachen Worten?
§ 52 BRGO 1974 behandelt "Zentraljugendvertrauensrat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 1987 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. August 1987
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:50
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 230/2021
- BGBl. II Nr. 274/2012 (VfGH)
- BGBl. II Nr. 142/2012
- BGBl. Nr. 814/1993
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.