§ 61
§ 61 Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen
Fassung: 1. Juli 1974 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 61 BRGO 1974?
- Kernaussage§ 61 BRGO 1974 behandelt "Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen
§ 61. (1) Der Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) hat vor einer Beteiligung des Betriebsratsfonds (Zentralbetriebsratsfonds) am Errichtungs- oder Verwaltungsaufwand der Wohlfahrtseinrichtung eine genaue Prüfung des Gesamtaufwandes und der Sicherstellung aller zur Deckung dieses Aufwandes zur Verfügung stehenden Mittel vorzunehmen.
(2) Mit der Teilnahme an der Verwaltung kann der Betriebsrat auch Ausschüsse (§§ 16 und 17) betrauen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 61 BRGO 1974 in einfachen Worten?
§ 61 BRGO 1974 behandelt "Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1974 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Januar 2025
- Fassung seit
- 1. Juli 1974
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 230/2021
- BGBl. II Nr. 274/2012 (VfGH)
- BGBl. II Nr. 142/2012
- BGBl. Nr. 814/1993
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Rückverweise
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