§ 29
§ 29 Zentralbetriebsrat
Fassung: 1. Mai 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 29 BRGO 1974?
- Kernaussage§ 29 BRGO 1974 behandelt "Zentralbetriebsrat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Konstituierung des Zentralbetriebsrates gelten § 10 Abs. 1 bis 4 und § 13 sinngemäß.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abschnitt 5
Zentralbetriebsrat
Konstituierung
§ 29. (1) Für die Konstituierung des Zentralbetriebsrates gelten § 10 Abs. 1 bis 4 und § 13 sinngemäß.
(2) Für die Bekanntgabe des Ergebnisses der konstituierenden Sitzung gilt § 11 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates das Ergebnis auch allen im Unternehmen bestellten Betriebsräten bekannt zu geben hat, die für den Anschlag oder eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung in ihrem Betrieb zu sorgen haben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 29 BRGO 1974 in einfachen Worten?
§ 29 BRGO 1974 behandelt "Zentralbetriebsrat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2012 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Mai 2012
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:50
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 230/2021
- BGBl. II Nr. 274/2012 (VfGH)
- BGBl. II Nr. 142/2012
- BGBl. Nr. 814/1993
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