§ 64b
§ 64b Zahl der Mitglieder des Zentraljugendvertrauensrates
Fassung: 1. Dezember 1993 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 64b BRWO 1974?
- Kernaussage§ 64b BRWO 1974 behandelt "Zahl der Mitglieder des Zentraljugendvertrauensrates" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zahl der Mitglieder des Zentraljugendvertrauensrates
§ 64b. (1) In den Zentraljugendvertrauensrat sind in Unternehmen mit bis zu 250 jugendlichen Arbeitnehmern (§ 50) vier Mitglieder, in Unternehmen von 251 bis 500 jugendlichen Arbeitnehmern fünf Mitglieder und in Unternehmen mit mehr als 500 jugendlichen Arbeitnehmern sechs Mitglieder zu wählen.
(2) Die Zahl der Mitglieder des Zentraljugendvertrauensrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlkundmachung (§ 64g Abs. 3) im Unternehmen beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer. § 3 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Für die Berufung weiterer Mitglieder (§ 131b Abs. 3 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl. Nr. 502/1993) gilt § 52a Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, BGBl. Nr. 355, in der jeweils geltenden Fassung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 64b BRWO 1974 in einfachen Worten?
§ 64b BRWO 1974 behandelt "Zahl der Mitglieder des Zentraljugendvertrauensrates" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 1993 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Februar 2023
- Fassung seit
- 1. Dezember 1993
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 03:20
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 230/2021
- BGBl. II Nr. 142/2012 idF BGBl. II Nr. 195/2012 (VFB)
- BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat)
- BGBl. Nr. 814/1993
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