§ 52c
§ 52c Verhältnis des Zentraljugendvertrauensrates zum Zentralbetriebsrat
Fassung: 1. August 1987 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 52c BRGO 1974?
- Kernaussage§ 52c BRGO 1974 behandelt "Verhältnis des Zentraljugendvertrauensrates zum Zentralbetriebsrat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Besteht im Unternehmen ein Zentralbetriebsrat, so hat der Zentraljugendvertrauensrat seine Aufgaben im Einvernehmen mit dem Zentralbetriebsrat...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verhältnis des Zentraljugendvertrauensrates zum Zentralbetriebsrat
§ 52c. (1) Besteht im Unternehmen ein Zentralbetriebsrat, so hat der Zentraljugendvertrauensrat seine Aufgaben im Einvernehmen mit dem Zentralbetriebsrat wahrzunehmen. Er hat den Zentralbetriebsrat zu beraten und zu unterstützen, um eine angemessene Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer im Rahmen der Vertretung der Arbeitnehmerinteressen auf Unternehmensebene zu gewährleisten. Der Zentralbetriebsrat hat seinerseits dem Zentraljugendvertrauensrat bei der Vertretung der besonderen Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer im Unternehmen beizustehen.
(2) Der Zentralbetriebsrat ist berechtigt, an den Sitzungen des Zentraljugendvertrauensrates durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Zentralbetriebsrat ist von der Anberaumung einer Sitzung des Zentraljugendvertrauensrates unter Angabe von Tagungsort, Tagungszeit und Tagesordnung so rechtzeitig zu verständigen, daß ihm die Entsendung eines Vertreters möglich ist.
(3) Der Zentraljugendvertrauensrat ist berechtigt, an den Sitzungen des Zentralbetriebsrates durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Für die Ladung gilt Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.
(4) Die Beschlüsse des Zentraljugendvertrauensrates sind dem Zentralbetriebsrat unverzüglich bekanntzugeben.
(5) Über Beschlüsse des Zentraljugendvertrauensrates, über Angelegenheiten der jugendlichen Arbeitnehmer oder über sonstige Angelegenheiten, die jugendliche Arbeitnehmer in besonderer Weise betreffen, hat der Zentralbetriebsrat in Anwesenheit des Zentraljugendvertrauensrates oder von diesem entsandter Mitglieder zu beraten. Im übrigen gilt § 43 Abs. 2 sinngemäß.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 52c BRGO 1974 in einfachen Worten?
§ 52c BRGO 1974 behandelt "Verhältnis des Zentraljugendvertrauensrates zum Zentralbetriebsrat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 1987 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. August 1987
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:50
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 230/2021
- BGBl. II Nr. 274/2012 (VfGH)
- BGBl. II Nr. 142/2012
- BGBl. Nr. 814/1993
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.