Verordnungen

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 24. Juni 1974 über die Geschäftsführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, des Betriebsrates, des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung, des Zentralbetriebsrates, der Jugendversammlung, des Jugendvertrauensrates, der Jugendvertrauensräteversammlung und des Zentraljugendvertrauensrates (Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 — BRGO 1974)

BRGO 1974VerordnungFassung seit 1. August 1987RIS-Stand 6. Juli 2022

RIS-Gesetzesnummer 10008332 · BGBl. Nr. 355/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1987 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 52c

§ 52c Verhältnis des Zentraljugendvertrauensrates zum Zentralbetriebsrat

Fassung: 1. August 1987 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 52c BRGO 1974?

  • Kernaussage§ 52c BRGO 1974 behandelt "Verhältnis des Zentraljugendvertrauensrates zum Zentralbetriebsrat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Besteht im Unternehmen ein Zentralbetriebsrat, so hat der Zentraljugendvertrauensrat seine Aufgaben im Einvernehmen mit dem Zentralbetriebsrat...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verhältnis des Zentraljugendvertrauensrates zum Zentralbetriebsrat

§ 52c. (1) Besteht im Unternehmen ein Zentralbetriebsrat, so hat der Zentraljugendvertrauensrat seine Aufgaben im Einvernehmen mit dem Zentralbetriebsrat wahrzunehmen. Er hat den Zentralbetriebsrat zu beraten und zu unterstützen, um eine angemessene Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer im Rahmen der Vertretung der Arbeitnehmerinteressen auf Unternehmensebene zu gewährleisten. Der Zentralbetriebsrat hat seinerseits dem Zentraljugendvertrauensrat bei der Vertretung der besonderen Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer im Unternehmen beizustehen.

(2) Der Zentralbetriebsrat ist berechtigt, an den Sitzungen des Zentraljugendvertrauensrates durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Zentralbetriebsrat ist von der Anberaumung einer Sitzung des Zentraljugendvertrauensrates unter Angabe von Tagungsort, Tagungszeit und Tagesordnung so rechtzeitig zu verständigen, daß ihm die Entsendung eines Vertreters möglich ist.

(3) Der Zentraljugendvertrauensrat ist berechtigt, an den Sitzungen des Zentralbetriebsrates durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Für die Ladung gilt Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.

(4) Die Beschlüsse des Zentraljugendvertrauensrates sind dem Zentralbetriebsrat unverzüglich bekanntzugeben.

(5) Über Beschlüsse des Zentraljugendvertrauensrates, über Angelegenheiten der jugendlichen Arbeitnehmer oder über sonstige Angelegenheiten, die jugendliche Arbeitnehmer in besonderer Weise betreffen, hat der Zentralbetriebsrat in Anwesenheit des Zentraljugendvertrauensrates oder von diesem entsandter Mitglieder zu beraten. Im übrigen gilt § 43 Abs. 2 sinngemäß.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt 8
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 52c BRGO 1974 in einfachen Worten?

§ 52c BRGO 1974 behandelt "Verhältnis des Zentraljugendvertrauensrates zum Zentralbetriebsrat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 1987 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Februar 2016
Fassung seit
1. August 1987
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:50
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 230/2021
  • BGBl. II Nr. 274/2012 (VfGH)
  • BGBl. II Nr. 142/2012
  • BGBl. Nr. 814/1993

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