Verordnungen

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 24. Juni 1974 über die Geschäftsführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, des Betriebsrates, des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung, des Zentralbetriebsrates, der Jugendversammlung, des Jugendvertrauensrates, der Jugendvertrauensräteversammlung und des Zentraljugendvertrauensrates (Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 — BRGO 1974)

BRGO 1974VerordnungFassung seit 1. Dezember 1993RIS-Stand 6. Juli 2022

RIS-Gesetzesnummer 10008332 · BGBl. Nr. 355/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1987 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 31c

§ 31c Geschäftsordnung

Fassung: 1. Dezember 1993 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 31c BRGO 1974?

  • Kernaussage§ 31c BRGO 1974 behandelt "Geschäftsordnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Konzernvertretung kann mit Mehrheit von zwei Dritteln der Delegierten eine Geschäftsordnung beschließen.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Geschäftsordnung

§ 31c. (1) Die Konzernvertretung kann mit Mehrheit von zwei Dritteln der Delegierten eine Geschäftsordnung beschließen.

(2) In der Geschäftsordnung kann insbesondere geregelt werden:

(3) Die Geschäftsordnung ist allen im Konzern errichteten Zentralbetriebsräten (Betriebsausschüssen, Betriebsräten) und allen Konzernunternehmen schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt auch für allfällige Änderungen der Geschäftsordnung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt 5a
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 31b Geschäftsführung
Nächster Paragraph§ 32 Freizeitgewährung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 31c BRGO 1974 in einfachen Worten?

§ 31c BRGO 1974 behandelt "Geschäftsordnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 1993 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Februar 2016
Fassung seit
1. Dezember 1993
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:50
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 230/2021
  • BGBl. II Nr. 274/2012 (VfGH)
  • BGBl. II Nr. 142/2012
  • BGBl. Nr. 814/1993

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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