Verordnungen

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 24. Juni 1974 über die Geschäftsführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, des Betriebsrates, des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung, des Zentralbetriebsrates, der Jugendversammlung, des Jugendvertrauensrates, der Jugendvertrauensräteversammlung und des Zentraljugendvertrauensrates (Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 — BRGO 1974)

BRGO 1974VerordnungFassung seit 1. Juli 1974RIS-Stand 6. Juli 2022

RIS-Gesetzesnummer 10008332 · BGBl. Nr. 355/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1987 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Tätigkeitsdauer der Funktionäre des Betriebsrates

Fassung: 1. Juli 1974 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 BRGO 1974?

  • Kernaussage§ 13 BRGO 1974 behandelt "Tätigkeitsdauer der Funktionäre des Betriebsrates" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Tätigkeitsdauer der Funktionäre des Betriebsrates

§ 13. (1) Die Betriebsratsfunktionäre werden für die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates gewählt.

(2) Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist die Neuwahl eines Funktionärs vorzunehmen, wenn

(3) Der Beschluß zur Enthebung eines Funktionärs bedarf der Stimmen von mehr als der Hälfte aller Betriebsratsmitglieder.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt 2
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 12 Ersatzmitglieder

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 BRGO 1974 in einfachen Worten?

§ 13 BRGO 1974 behandelt "Tätigkeitsdauer der Funktionäre des Betriebsrates" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1974 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Januar 2025
Fassung seit
1. Juli 1974
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:50
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 230/2021
  • BGBl. II Nr. 274/2012 (VfGH)
  • BGBl. II Nr. 142/2012
  • BGBl. Nr. 814/1993

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Verweise

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