Verordnungen

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 24. Juni 1974 über die Geschäftsführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, des Betriebsrates, des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung, des Zentralbetriebsrates, der Jugendversammlung, des Jugendvertrauensrates, der Jugendvertrauensräteversammlung und des Zentraljugendvertrauensrates (Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 — BRGO 1974)

BRGO 1974VerordnungFassung seit 1. Mai 2012RIS-Stand 6. Juli 2022

RIS-Gesetzesnummer 10008332 · BGBl. Nr. 355/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1987 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 31b

§ 31b Geschäftsführung

Fassung: 1. Mai 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 31b BRGO 1974?

  • Kernaussage§ 31b BRGO 1974 behandelt "Geschäftsführung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Sitzungen der Konzernvertretung sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter vorzubereiten und einzuberufen. Sitzungen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Geschäftsführung

§ 31b. (1) Die Sitzungen der Konzernvertretung sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter vorzubereiten und einzuberufen. Sitzungen der Konzernvertretung sind mindestens einmal im Jahr einzuberufen; darüber hinaus auch, wenn es der Vorsitzende für erforderlich erachtet oder wenn es von mindestens einem Viertel der Delegierten verlangt wird.

(2) Die Delegierten sind von der Abhaltung einer Sitzung mindestens eine Woche vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu verständigen.

(3) Die Delegierten sind verpflichtet, an den Sitzungen der Konzernvertretung teilzunehmen. Bei Verhinderung haben sie den Vorsitzenden zu verständigen, der unverzüglich den vorgesehenen Ersatzdelegierten zu verständigen hat.

(4) Die Konzernvertretung ist beschlußfähig, wenn

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, sofern die Geschäftsordnung (§ 31c) keine strengeren Erfordernisse festlegt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse über die Geschäftsordnung und über die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Delegierten.

(6) Im Übrigen gelten die §§ 14 Abs. 7a, 20 und 22 sinngemäß.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt 5a
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 31a Konzernvertretung
Nächster Paragraph§ 31c Geschäftsordnung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 31b BRGO 1974 in einfachen Worten?

§ 31b BRGO 1974 behandelt "Geschäftsführung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2012 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Februar 2016
Fassung seit
1. Mai 2012
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 230/2021
  • BGBl. II Nr. 274/2012 (VfGH)
  • BGBl. II Nr. 142/2012
  • BGBl. Nr. 814/1993

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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