§ 44
§ 44 Ausübung der Befugnisse des Jugendvertrauensrates
Fassung: 1. Juli 1974 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 44 BRGO 1974?
- Kernaussage§ 44 BRGO 1974 behandelt "Ausübung der Befugnisse des Jugendvertrauensrates" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausübung der Befugnisse des Jugendvertrauensrates
§ 44. (1) Der Jugendvertrauensrat kann die Durchführung einzelner seiner Aufgaben einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen, so insbesondere die Überwachung der Einhaltung der für das Arbeitsverhältnis jugendlicher Arbeitnehmer geltenden Vorschriften.
(2) In Betrieben, in denen dem Jugendvertrauensrat sowohl Arbeiter als auch Angestellte angehören, soll die Durchführung von Angelegenheiten der Arbeiter einem Angehörigen der Gruppe der Arbeiter bzw. von Angelegenheiten der Angestellten einem Angehörigen der Gruppe der Angestellten übertragen werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 44 BRGO 1974 in einfachen Worten?
§ 44 BRGO 1974 behandelt "Ausübung der Befugnisse des Jugendvertrauensrates" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1974 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Januar 2025
- Fassung seit
- 1. Juli 1974
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 230/2021
- BGBl. II Nr. 274/2012 (VfGH)
- BGBl. II Nr. 142/2012
- BGBl. Nr. 814/1993
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