Anl. 5
Anl. 5 Teil I
Fassung: 1. September 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 5 BilDokV 2021?
- KernaussageAnl. 5 BilDokV 2021 behandelt "Teil I" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von BilDokV 2021.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Teil I
Daten des Personalaufwands bei Bildungseinrichtungen
1. Gesamtdatensatz des Personalaufwandes
1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), dem Personaldatensatz (2.2), dem Personalaufwandsdatensatz (2.3) und dem Stellen/Pensionierungsdatensatz (2.4). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.
2. Inhalt des Gesamtdatensatzes
2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:
Merkmal
Inhalt
Rechtsträger
3.1
Erhebungszeitraum
3.2
2.2 Personaldatensatz (§ 14 Abs. 1 Z 1 lit. a und b BilDokG 2020)
2.2.1 Auszuwählen sind Bedienstete (einschließlich karenzierte Bedienstete), die Bildungseinrichtungen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Die Eindeutigkeit des Personaldatensatzes ist durch das vbPK-BF sowie durch das vbPK-AS zu gewährleisten.
2.2.2 Ein Personaldatensatz hat zusätzlich zu den vbPK-BF und vbPK-AS folgenden Inhalt:
Merkmal
Inhalt
Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung
3.3
Bildungseinrichtung (Schulkennzahl der Stammschule)
3.4
Geschlecht
3.5
Geburtsdatum
3.6
Ausbildung
3.7
Verwendung
3.8
Funktion
3.9
Beschäftigungsart
3.10
Beschäftigungsausmaß
3.11
2.3 Aufwandsdatensatz (§ 14 Abs. 1 Z 1 lit. c BilDokG 2020)
2.3.1 Im Aufwandsdatensatz ist der in Verbindung mit den Personaldatensätzen der Bediensteten (2.2) stehende Personalaufwand je nach Berichtszeitraum (§ 26) darzustellen. Unter Personalaufwand sind die einzelnen Bezugsbestandteile entsprechend der für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Gehalt einschließlich Zulagen, Vergütungen, Abgeltungen bzw. Monatsentgelt bzw. Entlohnung) zu verstehen.
2.3.2 Der Aufwandsdatensatz ist als Summe des Personalaufwandes gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung darzustellen.
2.4 Stellen/Pensionierungsdatensatz (§ 14 Abs. 1 Z 1 lit. d BilDokG 2020)
2.4.1 Eine Auswahl der Ausschreibungen von Planstellen sowie der Pensionierungen an Bildungseinrichtungen ist je nach Berichtszeitraum (§ 15) vorzunehmen und als Summe darzustellen.
3. Transformation
3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion für die an der Bildungseinrichtung beschäftigten Personen wahrnimmt (Benennung des Bundeslandes bzw. „Bund“ bzw. „sonstiger“).
3.2 Der Erhebungszeitraum ist nach dem Muster „JJJJMM“ zu besetzen, zB „202110“.
3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:
Werte
Bedeutung
11
Bund
12
Land
13
Gemeinde
14
Kombination von Gebietskörperschaften
3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.
3.5 Wertevorrat: „M“ für männlich, „W“ für weiblich, „X“ für divers, „O“ für offen, „I“ für inter und „K“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde.
3.6 Das Geburtsdatum ist im Format „JJJJ-MM-TT“ anzugeben.
3.7 Anzugeben ist die höchste erfolgreich abgeschlossene (schulische bzw. hochschulische) Ausbildung, soweit sie Anstellungserfordernis war.
3.8 Bei Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund oder Land stehen, ist die Verwendungs- und Besoldungsgruppe nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften anzugeben (zB pd, L1, L2a2, L2a1, L2b3, L2b2, L2b1, L3, l1, l2, l2a2, l2a1, l2b3, l2b2, l2b1, l3). Bei Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Rechtsträger als Bund oder Land stehen, ist die Verwendung nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vorschriften anzugeben.
3.9 Anzugeben ist (sind) die an der Schule ausgeübte(n) Tätigkeit(en), wie zB Lehrperson, Schulleitung, Clusterleitung, Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung, Administration, Erzieherin oder Erzieher, Schulärztin oder Schularzt, Schulwartin oder Schulwart, Sekretariat.
3.10 Anzugeben ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses (öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, privatrechtliches Dienstverhältnis [befristet/unbefristet/Sondervertragsverhältnis], sonstiges Dienstverhältnis).
3.11 Das Beschäftigungsausmaß ist
- im Beschäftigungsausmaß in % einer Vollbeschäftigung ohne Mehrdienstleistungen,
- mit den besoldungsrelevanten Mehrdienstleistungen in Stunden und
- mit dem Anteil der Beschäftigung in %, der mit Tätigkeiten gemäß Z 3.9 verbracht wird (Unterricht bzw. sonstige Tätigkeit),
anzugeben (mit der weiteren Angabe, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung handelt).
Teil II
Daten des Betriebs- und Erhaltungsaufwands bei Bildungseinrichtungen
1. Gesamtdatensatz des Betriebs- und Erhaltungsaufwandes
1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Einnahmen- und Ausgabendatensätzen (2.2) und dem Ausstattungsdatensatz (2.3). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.
2. Inhalt des Gesamtdatensatzes
2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:
Merkmal
Inhalt
Bundesdienststelle
3.1
Erhebungszeitraum
3.2
2.2 Einnahmen- und Ausgabendatensätze (§ 14 Abs. 1 Z 2 lit. a und b BilDokG 2020)
2.2.1 Die Eindeutigkeit eines Einnahmen- und Ausgabendatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.
2.2.2 Ein Einnahmen- und Ausgabendatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:
Merkmal
Inhalt
Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung
3.3
Bildungseinrichtung (Schulkennzahl)
3.4
Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen
3.5
2.3 Ausstattungsdatensatz (§ 14 Abs. 1 Z 2 lit. c BilDokG 2020Bildungsdokumentationsgesetz)
2.3.1 Der Ausstattungsdatensatz hat die Flächen der Bildungseinrichtung gemäß Widmungscode DIN 277 zu enthalten.
2.3.2 Nach der erstmaligen Übermittlung des vollständigen Ausstattungsdatensatzes sind zu den Erhebungszeiträumen und Berichtsterminen gemäß § 16 nur Ergänzungen bzw. Ergänzungsmeldungen bezogen auf den Stand der jeweils letzten Übermittlung vorzunehmen.
3. Transformation
3.1 Anzugeben ist die Dienststellenkennzahl der Bundesdienststelle, für die der Betriebs- und Erhaltungsaufwand nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes budgetär veranschlagt worden ist.
3.2 Der Erhebungszeitraum betrifft jeweils ein Kalenderjahr ist und ist nach dem Muster „JJJJ“ zu besetzen, zB „2021“.
3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:
Wert
Bedeutung
11
Bund
3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.
3.5 Die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung sind bezogen auf die einzelne Bildungseinrichtung entsprechend der Systematik der Haushaltsverrechnung des Bundes (zweckgebundene und ordentliche Gebarung) darzustellen.
Teil III
1. Gesamtdatensatz des Personalaufwandes
1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), dem Personaldatensatz (2.2), dem Personalaufwandsdatensatz (2.3) und dem Stellen/Pensionierungsdatensatz (2.4). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.
2. Inhalt des Gesamtdatensatzes
2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:
Merkmal
Inhalt
Rechtsträger
3.1
Erhebungszeitraum
3.2
2.2 Personaldatensatz (§ 18 Abs. 4 Z 1 lit. a BilDokG 2020)
2.2.1 Auszuwählen sind Bedienstete (einschließlich karenzierte Bedienstete), die Bildungseinrichtungen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Die Eindeutigkeit des Personaldatensatzes ist durch das vbPK-BF sowie durch das vbPK-AS zu gewährleisten.
2.2.2 Ein Personaldatensatz hat zusätzlich zu den vbPK-BF und vbPK-AS folgenden Inhalt:
Merkmal
Inhalt
Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung
3.3
Bildungseinrichtung (Schulkennzahl der Stammschule)
3.4
Geschlecht
3.5
Geburtsdatum
3.6
Ausbildung
3.7
Verwendung
3.8
Funktion
3.9
Beschäftigungsart
3.10
Beschäftigungsausmaß
3.11
2.3 Aufwandsdatensatz (§ 18 Abs. 4 Z 1 lit. b BilDokG 2020)
2.3.1 Im Aufwandsdatensatz ist der in Verbindung mit den Personaldatensätzen der Bediensteten (2.2) stehende Personalaufwand darzustellen. Unter Personalaufwand sind die einzelnen Entlohnungsbestandteile entsprechend der für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsrechtlichen (besoldungsrechtlichen) Vorschriften zu verstehen. Der Personalaufwand hat folgende Merkmale entsprechend der Systematik des Kapitels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 S. 1 (ESVG 95), aufzuweisen:
Merkmal
Bedeutung
Bruttolohn und gehalt in Form von Geldleistungen
Gesamtbezüge einschließlich aller von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zu entrichtenden und von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber einbehaltenen Steuern, Sozialbeiträge und der sonstigen einbehaltenen Abzüge vom Bruttolohn (einschließlich Zulagen, Zuschläge, Zuwendungen)
Bruttolohn und gehalt in Form von Sachleistungen
Waren, Dienstleistungen und sonstige Leistungen, die unentgeltlich oder verbilligt von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden
gesetzliche Pflichtbeiträge des Arbeitgebers
Beiträge der Dienstgeberinnen oder der Dienstgeber für ihre Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Sozialversicherung (Kranken-, Pensions-, Unfall-, Arbeitslosenversicherung), Wohnbauförderungsbeitrag, Kommunalsteuer, Beiträge zum Familienlastenausgleichsfonds und zum Insolvenzentgeltsicherungsfonds, Dienstgeberbeitrag gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz
sonstige Sozialaufwendungen
Zuweisungen an Pensionsrückstellungen (nicht an Abfertigungsrückstellungen), Pensionszahlungen an ehemalige Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, wenn keine Pensionsrückstellung dotiert wird; freiwillige Versicherungsprämien
2.3.2 Der Aufwandsdatensatz ist als Summe des Personalaufwandes gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung darzustellen.
3. Transformation
3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion für die an der Bildungseinrichtung beschäftigten Personen wahrnimmt.
3.2 Der Erhebungszeitraum ist nach dem Muster „JJJJMM“ zu besetzen, zB „202110“.
3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung (sofern der Erhalter der Bildungseinrichtung nicht in Z 3.1 erfasst worden ist) sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:
Werte
Bedeutung
11
Bund
12
Land
13
Gemeinde
14
Kombination von Gebietskörperschaften
21
Römisch katholische Kirche
22
Evangelische Kirche (AB + HB)
23
Israelitische Religionsgesellschaft
24
Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich
31
Kammern für Arbeiter und Angestellte
32
Kammer der gewerblichen Wirtschaft
33
Berufsförderungsinstitut
34
Landwirtschaftskammer
35
Innung, Berufsverband
36
Fonds der Wiener Kaufmannschaft
51
Handels- oder Produktionsbetrieb
52
Geld- oder Kreditinstitut
53
Versicherungsgesellschaft
61
Stiftung
62
Verein
71
Privatperson
72
Mehrere Privatpersonen
91
Sonstige Schulerhalter
3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.
3.5 Wertevorrat: „M“ für männlich, „W“ für weiblich, „X“ für divers, „O“ für offen, „I“ für inter und „K“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde
3.6 Das Geburtsdatum ist im Format „JJJJ-MM-TT“ anzugeben.
3.7 Anzugeben ist die höchste erfolgreich abgeschlossene (schulische bzw. hochschulische) Ausbildung.
3.8 Anzugeben ist die Verwendung nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vorschriften (zB Lehrperson, Verwaltung, allgemeiner Dienst für den Privatschulbetrieb).
3.9 Anzugeben ist (sind) die an der Schule ausgeübte(n) Tätigkeit(en), wie zB Lehrperson, Schulleitung, Clusterleitung, Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung, Administration, Erzieherin oder Erzieher, Schulärztin oder Schularzt, Schulwartin oder Schulwart, Sekretariat.
3.10 Anzugeben ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses (privatrechtliches Dienstverhältnis [befristet/unbefristet/als lebende Subvention], öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis [als lebende Subvention], „H“[auptberuflich] bzw. „N“[ebenberuflich]).
3.11 Das Beschäftigungsausmaß (inklusive Überstunden) ist
anzugeben (mit der weiteren Angabe, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung handelt).
Teil IV
Daten des Betriebs- und Erhaltungsaufwands bei Privatschulen
1. Gesamtdatensatz des Betriebs- und Erhaltungsaufwandes
1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1) sowie den Einnahmen- und Ausgabendatensätzen (2.2). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.
2. Inhalt des Gesamtdatensatzes
2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:
Merkmal
Inhalt
Rechtsträger
3.1
Erhebungszeitraum
3.2
2.2 Einnahmen- und Ausgabendatensätze (§ 18 Abs. 4 Z 2 BilDokG 2020)
2.2.1 Die Eindeutigkeit eines Einnahmen- und Ausgabendatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.
2.2.2 Ein Einnahmen- und Ausgabendatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:
Merkmal
Inhalt
Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung
3.3
Bildungseinrichtung (Schulkennzahl)
3.4
Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen
3.5
3. Transformation
3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt (Schulerhalter).
3.2 Der Erhebungszeitraum betrifft jeweils ein Kalenderjahr ist und ist nach dem Muster „JJJJ“ zu besetzen, zB „2021“.
3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung (sofern der Erhalter der Bildungseinrichtung nicht in Z 3.1 erfasst worden ist) sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:
Werte
Bedeutung
11
Bund
12
Land
13
Gemeinde
14
Kombination von Gebietskörperschaften
21
Römisch katholische Kirche
22
Evangelische Kirche (AB + HB)
23
Israelitische Religionsgesellschaft
24
Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich
31
Kammern für Arbeiter und Angestellte
32
Kammer der gewerblichen Wirtschaft
33
Berufsförderungsinstitut
34
Landwirtschaftskammer
35
Innung, Berufsverband
36
Fonds der Wiener Kaufmannschaft
51
Handels- oder Produktionsbetrieb
52
Geld- oder Kreditinstitut
53
Versicherungsgesellschaft
61
Stiftung
62
Verein
71
Privatperson
72
Mehrere Privatpersonen
91
Sonstige Schulerhalter
3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.
3.5 Die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung sind bezogen auf die einzelne Bildungseinrichtung nach Maßgabe der jeweiligen Rechnungsabschlüsse darzustellen und haben folgende Merkmale aufzuweisen:
3.5.1 Einnahmen
Merkmal
Bedeutung
Eltern- bzw. Schülerbeiträge
Ersätze für Schülertransport und Verpflegung
Subventionen (Zuschüsse) von:
Bund
alle Subventionen einschließlich Ersätze für Personalaufwand der Lehrpersonen
Länder
alle Subventionen einschließlich Ersätze für Personalaufwand der Lehrpersonen
Gemeinde
Sonstige
Zuschüsse für Investitionen
für bauliche Zwecke, vermögensbildende Ausgaben
Schuldenaufnahme
Sonstige Einnahmen
Spenden, ...
3.5.2 Ausgaben
Merkmal
Bedeutung
Sachaufwand
Lehrmittel, Material, Treibstoff, Mieten, Gebühren, Leistungsentgelte für Post, Telekommunikation, Bank, Grundversorgung, ...
davon für Schülertransport und Verpflegung
Investitionen:
Bauliche
Errichtung bzw. Umbau von Immobilien, alle werterhöhenden Erweiterungen und Instandhaltungen, Investitionen in feste Installationen (zB Beleuchtung), nicht laufende Investitionen
Einrichtungen
Geräte, Maschinen, Ausstattung, Werkzeuge, ...
Fahrzeuge
Software
Kauf von Software einschließlich der Lizenzzahlung für den Gebrauch
Erwerb von Liegenschaften
Schuldendienst
Zinsen
Zinsaufwendungen von Fremdkapital
Tilgungen
Planmäßige Abschreibungen auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 5 BilDokV 2021 in einfachen Worten?
Anl. 5 BilDokV 2021 behandelt "Teil I" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Rolle spielen Privatschulen bei Anl. 5 BilDokV 2021?
Der Paragraph spricht Privatschulen nur insoweit an, wie der konkrete Wortlaut darauf Bezug nimmt. Für die Anwendung auf eine bestimmte Schule ist die genaue RIS-Fassung zu prüfen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Februar 2026
- Fassung seit
- 1. September 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 19:48
- 19. Februar 2026 bis 31. August 2026RIS-Fassung öffnen
Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 5 neu erkannte Textstelle(n), 6 weggefallene Textstelle(n).
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 210/2026
- BGBl. II Nr. 26/2026
- BGBl. II Nr. 262/2023
- BGBl. II Nr. 324/2022
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