Verordnungen

Bildungsdokumentationsverordnung 2021

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (Bildungsdokumentationsverordnung 2021 – BilDokV 2021)

BilDokV 2021VerordnungFassung seit 19. Februar 2026RIS-Stand 15. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20011570 · BGBl. II Nr. 268/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 26/2026 · 46/01 Bundesstatistikgesetz, 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Datenübermittlung und Berichtstermine der Schulleiterin oder des Schulleiters

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 BilDokV 2021?

  • Kernaussage§ 5 BilDokV 2021 behandelt "Datenübermittlung und Berichtstermine der Schulleiterin oder des Schulleiters" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von BilDokV 2021.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Datenübermittlung und Berichtstermine der Schulleiterin oder des Schulleiters

§ 5. (1) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zum Zweck der Gesamtevidenz gemäß § 7 BilDokG 2020 im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ als Auftragsverarbeiterin die in Anlage 5 BilDokG 2020 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 Teil I zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:

(3) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 sind von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schülerinnen und Schüler erst nach den gemäß § 4 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 BilDokV 2021 in einfachen Worten?

§ 5 BilDokV 2021 behandelt "Datenübermittlung und Berichtstermine der Schulleiterin oder des Schulleiters" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. Februar 2026 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Februar 2026
Fassung seit
19. Februar 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 19:48
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 210/2026
  • BGBl. II Nr. 26/2026
  • BGBl. II Nr. 262/2023
  • BGBl. II Nr. 324/2022

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