§ 17
§ 17 Datenverarbeitungen hinsichtlich des Bildungscontrollings
Fassung: 1. September 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 BilDokV 2021?
- Kernaussage§ 17 BilDokV 2021 behandelt "Datenverarbeitungen hinsichtlich des Bildungscontrollings" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von BilDokV 2021.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
4. Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich des Bildungscontrollings
1. Unterabschnitt
Kompetenzerhebungen
Datenübermittlungen durch die Schulleiterinnen und Schulleiter
§ 17. (1) Zum Zweck der Datenverarbeitungen hinsichtlich Kompetenzerhebungen hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter einer Schule, an der Kompetenzerhebungen durchgeführt werden, gemäß § 16 BilDokG 2020 hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule, des Fokusmoduls und allfälliger ergänzender Module dem Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) die in Anlage 10 BilDokG 2020 genannten Daten in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 6 Teil I zu übermitteln. Bei Zyklusmodulen, beim Fokusmodul sowie bei ergänzenden Modulen sind die Daten gemäß Anlage 10 Z 1 bis 7, 9 bis 14 und 19 BilDokG 2020 nur dann zu übermitteln, sofern sie noch nicht aus Übermittlungen aus Basismodulen vorhanden sind. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe dieser Anlage erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die vom IQS vorgegebenen Formate zu verwenden.
(2) Die Übermittlung zu Basis- und Zyklusmodulen ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
(3) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 2 Z 1 sind von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen. Zwischen den in Abs. 2 Z 1 festgelegten Berichtsterminen und den Basis- und Zyklusmodulen anfallende oder geänderte Daten sind unverzüglich zu übermitteln.
(4) Nach Durchführung der Basis- und Zyklusmodule durch die Lehrerin bzw. den Lehrer gemäß § 18 Abs. 2 hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 (Anlage 10 Z 1 bis 7, 9 bis 14 und 19 BilDokG 2020) und Abs. 2 Z 2 (Anlage 10 Z 15 bis 17 BilDokG 2020) binnen vier Wochen nach Ende des Testfensters zu bestätigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 BilDokV 2021 in einfachen Worten?
§ 17 BilDokV 2021 behandelt "Datenverarbeitungen hinsichtlich des Bildungscontrollings" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. September 2023
- Fassung seit
- 1. September 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 19:48
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 210/2026
- BGBl. II Nr. 26/2026
- BGBl. II Nr. 262/2023
- BGBl. II Nr. 324/2022
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Verweise
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