§ 4
§ 4 Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler
Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 BilDokV 2021?
- Kernaussage§ 4 BilDokV 2021 behandelt "Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von BilDokV 2021.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler
1. Unterabschnitt
Gesamtevidenz
Erhebungsstichtage der Schulleiterin oder des Schulleiters
§ 4. (1) Für die Schulen im Geltungsbereich dieser Verordnung ist der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Abs. 2 und 3 nicht etwas Anderes bestimmen. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (Anlage 5 Z 18 BilDokG 2020) ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.
(2) Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung an Bildungseinrichtungen (§ 5 Abs. 1 Z 15 und Anlage 5 Z 19 BilDokG 2020 sowie Anlage 1 Teil I dieser Verordnung) ist der Tag der Beendigung des Schulbesuchs bzw. der Tag des Abschlusses eines Prüfungstermins im Rahmen abschließender Prüfungen zusätzlicher Erhebungsstichtag.
(3) Bei
(4) Hinsichtlich der Datenmeldung zur Teilnahme an der Sommerschule ist abweichend von Abs. 1 der letzte Tag der Sommerschule Erhebungsstichtag.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 BilDokV 2021 in einfachen Worten?
§ 4 BilDokV 2021 behandelt "Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Hat die Bestimmung Bezug zur Schulpflicht?
Wenn Schulpflicht im Text oder in den Verweisen vorkommt, kann die Bestimmung für Schulbesuch, häuslichen Unterricht oder Pflichten von Erziehungsberechtigten Bedeutung haben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. Februar 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Februar 2026
- Fassung seit
- 19. Februar 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 19:48
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 210/2026
- BGBl. II Nr. 26/2026
- BGBl. II Nr. 262/2023
- BGBl. II Nr. 324/2022
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Verweise
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