§ 19
§ 19 Abfrageberechtigungen hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule
Fassung: 9. September 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 19 BilDokV 2021?
- Kernaussage§ 19 BilDokV 2021 behandelt "Abfrageberechtigungen hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von BilDokV 2021.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abfrageberechtigungen hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule
§ 19. (1) Zu Zwecken der Vorbereitung und Durchführung von Basis- und Zyklusmodulen sind folgende Personen vor und während der Durchführung zur Abfrage von Daten berechtigt:
(2) Zu Zwecken der Schulentwicklung sowie der Unterrichts- und Förderplanung sind nach Abschluss der Basis- und Zyklusmodule folgende Personen zur Abfrage der Ergebnisse der Kompetenzerhebungen berechtigt:
(3) Zum Zweck der Abfragen gemäß Abs. 1 und 2 hat
„(4) Auf Abfragen gemäß Abs. 1 sowie Abs. 2 Z 1 und 2 sind die §§ 5 und 9 bis 11 der IKT-Schulverordnung, BGBl. II Nr. 382/2021, anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 BilDokV 2021 in einfachen Worten?
§ 19 BilDokV 2021 behandelt "Abfrageberechtigungen hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 9. September 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. September 2023
- Fassung seit
- 9. September 2023
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 210/2026
- BGBl. II Nr. 26/2026
- BGBl. II Nr. 262/2023
- BGBl. II Nr. 324/2022
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Rückverweise
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