§ 10
§ 10 Datenverbund
Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 BilDokV 2021?
- Kernaussage§ 10 BilDokV 2021 behandelt "Datenverbund" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von BilDokV 2021.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Unterabschnitt
Datenverbund
Datenübermittlungen aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Personenstandsregister und Berichtstermine
§ 10. (1) Die Datenübermittlungen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR) in den Datenverbund gemäß § 6a Abs. 1 BilDokG 2020 sind zu folgenden Stichtagen durchzuführen:
Erstmalige Schulanmeldung für das
Stichtag der Übermittlung
Daten von Kindern, die im folgenden Zeitraum geboren wurden, und von deren Eltern (Erhebungszeitraum)
Schuljahr 2025/26
ab Aufnahme des Betriebs
2. September 2018 – 1. März 2020
Schuljahr 2026/27
1. September 2025
2. September 2019 – 1. März 2021
Schuljahr 2027/28
1. September 2026
2. September 2020 – 1. März 2022
(2) Die Übernahme von Personenstammdaten vom Datenverbund in die Evidenzen der aufnehmenden Schulen gemäß § 6a Abs. 2 erster Satz BilDokG 2020 hat unverzüglich zu erfolgen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 BilDokV 2021 in einfachen Worten?
§ 10 BilDokV 2021 behandelt "Datenverbund" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 19. Februar 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Februar 2026
- Fassung seit
- 19. Februar 2026
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 210/2026
- BGBl. II Nr. 26/2026
- BGBl. II Nr. 262/2023
- BGBl. II Nr. 324/2022
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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