§ 29
§ 29 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Fassung: 15. Juli 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 29 BilDokV 2021?
- Kernaussage§ 29 BilDokV 2021 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 29. (1) Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 401/2021 tritt wie folgt in Kraft:
(2) Abweichend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 1 sind
(3) Für das Außerkrafttreten der Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003, gilt Folgendes:
(4) Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 324/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, wobei Abs. 2 Z 1 und 2 hinsichtlich der Anwendung der Anlagen 3 und 4 unberührt bleibt.
(5) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 262/2023 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
(6) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 26/2026 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2026 treten wie folgt in Kraft:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 29 BilDokV 2021 in einfachen Worten?
§ 29 BilDokV 2021 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 15. Juli 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Juli 2026
- Fassung seit
- 15. Juli 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 19:48
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 210/2026
- BGBl. II Nr. 26/2026
- BGBl. II Nr. 262/2023
- BGBl. II Nr. 324/2022
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