§ 15
§ 15 Datenverarbeitungen hinsichtlich des Aufwands der Bildungseinrichtungen
Fassung: 1. September 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 BilDokV 2021?
- Kernaussage§ 15 BilDokV 2021 behandelt "Datenverarbeitungen hinsichtlich des Aufwands der Bildungseinrichtungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich des Aufwands der Bildungseinrichtungen
Erhebungsstichtage und Berichtstermine
§ 15. (1) Hinsichtlich der an Bildungseinrichtungen beschäftigten Personen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 BilDokG 2020, deren Dienstgeberfunktion vom Bund wahrgenommen wird, ist der Stand zum Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungszeitraum; Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jedes Kalenderjahres. Der für diese Personen aus Bundesmitteln getragene Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.
(2) Hinsichtlich der an Bildungseinrichtungen beschäftigten Personen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 BilDokG 2020, deren Dienstgeberfunktion von anderen Rechtsträgern als Bund oder Land wahrgenommen wird, sowie hinsichtlich des für diese Personen vom Bund getragenen Personalaufwandes sind die in Abs. 1 festgelegten Erhebungszeiträume und Berichtstermine anzuwenden.
(3) Der aus Bundesmitteln getragene Betriebs- und Erhaltungsaufwand bei Bildungseinrichtungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 BilDokG 2020 ist bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 BilDokV 2021 in einfachen Worten?
§ 15 BilDokV 2021 behandelt "Datenverarbeitungen hinsichtlich des Aufwands der Bildungseinrichtungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. September 2021
- Fassung seit
- 1. September 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 19:48
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 210/2026
- BGBl. II Nr. 26/2026
- BGBl. II Nr. 262/2023
- BGBl. II Nr. 324/2022
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Verweise
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