§ 10a
§ 10a Datenübermittlungen, Berichtstermine und Abfrageberechtigungen zum Zweck der Durchführung der Beendigung des Besuchs einer Schule und Aufnahme an einer anderen Schule
Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10a BilDokV 2021?
- Kernaussage§ 10a BilDokV 2021 behandelt "Datenübermittlungen, Berichtstermine und Abfrageberechtigungen zum Zweck der Durchführung der Beendigung des Besuchs einer Schule und Aufnahme an einer anderen Schule" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von BilDokV 2021.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Datenübermittlungen, Berichtstermine und Abfrageberechtigungen zum Zweck der Durchführung der Beendigung des Besuchs einer Schule und Aufnahme an einer anderen Schule
§ 10a. (1) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe einer Schulart besuchen, die Daten gemäß Anlage 3 Teil I bis spätestens Ende der zweiten Woche jedes Kalenderjahres im Datenverbund zu verarbeiten. Davon ausgenommen sind die Daten der Schülerinnen und Schüler, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule besuchen.
(2) Gibt eine Schülerin bzw. ein Schüler bekannt, dass sie bzw. er die Aufnahme in eine andere Schulart anstrebt, so hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die diese Schülerin bzw. diesen Schüler betreffenden Daten gemäß Anlage 3 Teil I binnen einer Woche nach der Bekanntgabe im Datenverbund zu verarbeiten.
(3) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat im Fall der Beendigung der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler an der jeweiligen Schule die Daten gemäß Anlage 3 Teil II
(4) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter der Schule, die die Schülerin oder der Schüler zuvor besucht hat, hat auf Anfrage der Schulleiterin bzw. des Schulleiters einer die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler aufnehmenden Schule die Daten gemäß Anlage 3 Teil II unverzüglich nach der Anfrage im Datenverbund zu verarbeiten.
(5) Abfrageberechtigt ist die Schulleiterin bzw. der Schulleiter der jeweiligen Schule. Der Umfang der Abfrageberechtigung ist auf die im Datenverbund enthaltenen Gesamtdatensätze jener Schülerinnen und Schüler beschränkt, die an der betreffenden Schule angemeldet bzw. aufgenommen worden sind, im Fall der Anmeldung die Daten gemäß Anlage 3 Teil I, im Fall der Aufnahme die Daten gemäß Anlage 3 Teil II.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10a BilDokV 2021 in einfachen Worten?
§ 10a BilDokV 2021 behandelt "Datenübermittlungen, Berichtstermine und Abfrageberechtigungen zum Zweck der Durchführung der Beendigung des Besuchs einer Schule und Aufnahme an einer anderen Schule" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Februar 2026
- Fassung seit
- 19. Februar 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 19:48
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 210/2026
- BGBl. II Nr. 26/2026
- BGBl. II Nr. 262/2023
- BGBl. II Nr. 324/2022
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