Verordnungen

Bildungsdokumentationsverordnung 2021

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (Bildungsdokumentationsverordnung 2021 – BilDokV 2021)

BilDokV 2021VerordnungFassung seit 1. September 2022RIS-Stand 15. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20011570 · BGBl. II Nr. 268/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 26/2026 · 46/01 Bundesstatistikgesetz, 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Erhebungsstichtage der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors

Fassung: 1. September 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 BilDokV 2021?

  • Kernaussage§ 6 BilDokV 2021 behandelt "Erhebungsstichtage der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von BilDokV 2021.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Erhebungsstichtage der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors

§ 6. (1) Für die Datenübermittlung der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors gemäß § 5 Abs. 3 und 4 BilDokG 2020 ist der 1. Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Abs. 2 und 3 nicht etwas Anderes bestimmen. Hinsichtlich der Information über den zureichenden Erfolg des Unterrichts ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.

(2) Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung bzw. der Beendigung der Erfüllung der Schulpflicht ohne Besuch einer öffentlichen Schule oder einer zur Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht ist der Tag deren Beendigung zusätzlicher Erhebungsstichtag.

(3) Bei einer Befreiung vom Besuch lehrgangs- bzw. saisonmäßiger Berufsschulen ist abweichend von Abs. 1 erster Satz in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des betreffenden Lehrganges Erhebungsstichtag.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 BilDokV 2021 in einfachen Worten?

§ 6 BilDokV 2021 behandelt "Erhebungsstichtage der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was bedeutet Öffentlichkeitsrecht?

Öffentlichkeitsrecht bezeichnet im Schulrecht die staatliche Anerkennung bestimmter Wirkungen einer Schule, etwa im Zusammenhang mit Zeugnissen und Schulbesuch. Maßgeblich bleibt die konkrete gesetzliche Regelung im RIS.

Gilt § 6 BilDokV 2021 auch für Privatschulen?

Der Wortlaut nennt öffentliche Schulen und Schulen, die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind. Eine Privatschule ist daher nicht automatisch erfasst; entscheidend ist, ob sie Öffentlichkeitsrecht hat und welche weiteren Spezialregeln gelten.

Hat die Bestimmung Bezug zur Schulpflicht?

Wenn Schulpflicht im Text oder in den Verweisen vorkommt, kann die Bestimmung für Schulbesuch, häuslichen Unterricht oder Pflichten von Erziehungsberechtigten Bedeutung haben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2022 bis laufend.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. September 2021
Fassung seit
1. September 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 19:48
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 210/2026
  • BGBl. II Nr. 26/2026
  • BGBl. II Nr. 262/2023
  • BGBl. II Nr. 324/2022

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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