§ 14a
§ 14a Urkundenarchiv
Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14a BilDokV 2021?
- Kernaussage§ 14a BilDokV 2021 behandelt "Urkundenarchiv" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von BilDokV 2021.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
5. Unterabschnitt
Urkundenarchiv
Hinterlegung und Überprüfung amtssignierter Urkunden
§ 14a. (1) Amtssignierte Urkunden (amtssignierte Zeugnisse und andere amtssignierte Dokumente) sind in der letztgültigen Version in einem Urkundenarchiv der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Bildung gemäß § 72a Abs. 3 SchUG und § 61a Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, zu hinterlegen. Personen können die ihnen zugeordneten amtssignierten Urkunden mittels des persönlichen Archivs im Bildungsportal bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist erneut übermittelt bekommen. Der Zugang zum Urkundenarchiv erfolgt über das Bildungsportal des Bundes.
(2) Amtssignierte Zeugnisse sind im Urkundenarchiv 60 Jahre, sonstige amtssignierte Urkunden nach Maßgabe schulrechtlicher oder archivrechtlicher Bestimmungen, längstens jedoch drei Jahre nach dem Datum der Ausstellung aufzubewahren.
(3) Zugriffsberechtigt auf Urkunden des Urkundenarchivs ist die Schulleiterin bzw. der Schulleiter jener Schule, die die amtssignierte Urkunde ausgestellt hat und von dieser bzw. diesem ermächtigte Bedienstete der Schule, die (ehemalige) Schülerin bzw. der (ehemalige) Schüler und bei nicht eigenberechtigten Schülerinnen und Schülern deren bzw. dessen Erziehungsberechtigte.
(4) Jeder Empfänger einer amtssignierten Urkunde kann mittels Scannen eines auf der Urkunde angebrachten QR-Codes die Echtheit derselben durch Abfrage im Urkundenarchiv im Bildungsportal überprüfen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14a BilDokV 2021 in einfachen Worten?
§ 14a BilDokV 2021 behandelt "Urkundenarchiv" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. Februar 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Februar 2026
- Fassung seit
- 19. Februar 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 19:48
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 210/2026
- BGBl. II Nr. 26/2026
- BGBl. II Nr. 262/2023
- BGBl. II Nr. 324/2022
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