§ 19a
§ 19a Abfrageberechtigungen hinsichtlich des Fokusmoduls, der ergänzenden Module und der produktiven Fertigkeiten der Zyklusmodule
Fassung: 9. September 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 19a BilDokV 2021?
- Kernaussage§ 19a BilDokV 2021 behandelt "Abfrageberechtigungen hinsichtlich des Fokusmoduls, der ergänzenden Module und der produktiven Fertigkeiten der Zyklusmodule" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von BilDokV 2021.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abfrageberechtigungen hinsichtlich des Fokusmoduls, der ergänzenden Module und der produktiven Fertigkeiten der Zyklusmodule
§ 19a. (1) Zu Zwecken der Vorbereitung und Durchführung des Fokusmoduls und ergänzender Module sind Lehrpersonen hinsichtlich der Daten gemäß Anlage 6 Teil I Z 4, Attribute „gebj“, „gebm“, „geschlecht“ und „matrikel“, Z 5 Attribut „klasse“ sowie Z 6 und Z 7 jener Schülerinnen und Schüler, die sie unterrichten bzw. bei denen sie die Testung vorbereiten, durchführen und abschließen, zur Abfrage berechtigt.
(2) Zu Zwecken der Förderplanung sind nach Abschluss der Durchführung des Fokusmoduls, der ergänzenden Module und der produktiven Fertigkeiten der Zyklusmodule die Lehrpersonen hinsichtlich der Ergebnisse auf Ebene der einzelnen Schülerinnen und Schüler zur Abfrage berechtigt. Die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte sind durch die Lehrpersonen im Rahmen der durch das Schulunterrichtsgesetz vorgesehenen Gesprächsformate über die Ergebnisse zu informieren.
(3) Hinsichtlich der Einräumung von Abfrageberechtigungen an Lehrpersonen ist § 19 Abs. 3 Z 2 und der Schlussteil des § 19 Abs. 3 anzuwenden.
(4) Auf Abfragen gemäß Abs. 1 und 2 sind die §§ 5 und 9 bis 11 der IKT-Schulverordnung anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19a BilDokV 2021 in einfachen Worten?
§ 19a BilDokV 2021 behandelt "Abfrageberechtigungen hinsichtlich des Fokusmoduls, der ergänzenden Module und der produktiven Fertigkeiten der Zyklusmodule" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. September 2023
- Fassung seit
- 9. September 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 19:48
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 210/2026
- BGBl. II Nr. 26/2026
- BGBl. II Nr. 262/2023
- BGBl. II Nr. 324/2022
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