§ 12
§ 12 Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie Berufsreifeprüfungen
Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 BilDokV 2021?
- Kernaussage§ 12 BilDokV 2021 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von BilDokV 2021.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
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4. Unterabschnitt
Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie Berufsreifeprüfungen
Datenübermittlung und Berichtstermine bei standardisierten Prüfungsgebieten
§ 12. (1) Die Leiterin oder der Leiter einer allgemeinbildenden oder einer berufsbildenden höheren Schule bzw. die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstitutes hat gemäß § 8 Abs. 3 BilDokG 2020 für jeden Prüfungstermin gesondert unter Angabe der Schule bzw. des Erwachsenenbildungsinstitutes, an der die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Berufsreifeprüfung oder die Teilprüfung der Berufsreifeprüfung durchgeführt wird, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung hinsichtlich der standardisierten Prüfungsgebiete die in Anlage 3 Z 5 und 6 sowie Anlage 6 Z 1 bis 6, 9, 13 und 15 BilDokG 2020 genannten Daten in Form von Datensätzen nach Maßgabe der Anlage 4 Teil I zu übermitteln.
(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. die Leiterin oder den Leiter des Erwachsenenbildungsinstitutes zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
(3) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 2 sind alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 BilDokV 2021 in einfachen Worten?
§ 12 BilDokV 2021 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Februar 2026
- Fassung seit
- 19. Februar 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 19:48
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 210/2026
- BGBl. II Nr. 26/2026
- BGBl. II Nr. 262/2023
- BGBl. II Nr. 324/2022
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Verweise
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