Bundesgesetze

Bildungsdokumentationsgesetz 2020

Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020)

BilDokG 2020BundesgesetzIn Kraft seit 1. September 2025RIS-Stand 4. November 2025

RIS-Gesetzesnummer 20011451 · BGBl. I Nr. 20/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Allgemeine und allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen

Fassung: 31. Dezember 2022 bis laufend

1. Abschnitt

Allgemeine und allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen

Regelungszweck

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt

(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

§ 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

§ 3

§ 3 Allgemeine Bestimmungen

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

Allgemeine Bestimmungen

§ 3. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(2) Den Leiterinnen und Leitern von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 bis 3 und 5 und postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 ist die Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben:

(3) Bis zur Ausstattung der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 bis 5 mit bPK (§ 24 Abs. 3 bis 5 sowie § 25 Abs. 3) ist hinsichtlich jener Schülerinnen und Schüler, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Studierenden und Studienwerberinnen und Studienwerber an diesen Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 4 bis 7 vorzugehen.

(4) Die Leiterin bzw. der Leiter der Bildungseinrichtung hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ an Stelle des bPK

(5) Liegt eine Sozialversicherungsnummer vor, hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ diese im Wege des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ehestens durch das bPK-AS und das verschlüsselte bPK-BF zu ersetzen und die Sozialversicherungsnummer zu löschen.

(6) Liegt keine Sozialversicherungsnummer vor, ist die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ berechtigt, mittels der für das Ersatzkennzeichen vorhandenen Daten eine Abfrage im Stammzahlenregister durchzuführen und für das Ersatzkennzeichen das bPK-AS und die verschlüsselten bPK-SV und bPK-BF zu ermitteln.

(7) Geben Personen, auf die Abs. 6 zutrifft, der Bildungseinrichtung eine Sozialversicherungsnummer später bekannt oder können bPK später erzeugt werden, so ist bei dessen bzw. deren erstmaliger Übermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ das Ersatzkennzeichen zum Zweck der eindeutigen Zuordnung zusätzlich anzugeben. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat alle Datensätze dieser Personen auf das bPK bzw., falls kein bPK erzeugt werden konnte, auf die Sozialversicherungsnummer, zusammenzuführen und entsprechend zu speichern. Stimmen die so ermittelten Daten zur Person nicht überein, so hat auf Verlangen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Sozialversicherungsnummern zu den verschlüsselten bPK-SV zu ermitteln und die Sozialversicherungsnummern mit den bPK-BF und bPK-AS, jeweils in verschlüsselter Form, an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zum Zwecke der Datenbereinigung zu übermitteln.

(8) Informationen von allgemeinem Interesse, die auf Basis dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 verarbeitet werden, sind ausschließlich durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung jeweils nach Vorliegen der qualitätsgesicherten Daten zu veröffentlichen, wobei sich die Qualitätssicherung auch auf die Verknüpfung von Daten bezieht. Ausgenommen davon sind Informationen, die den Veröffentlichungspflichten gemäß § 18 Abs. 1 unterliegen oder zur wissenschaftlichen Verwendung, insbesondere gemäß den §§ 31 und 31a des Bundesstatistikgesetzes 2000, zugänglich zu machen sind. Datenaggregate einzelner Schulstandorte, die Lernergebnisse oder den Schulerfolg enthalten, sind jeweils ausschließlich nach erfolgter Qualitätssicherung und unter Berücksichtigung der speziellen schulischen Rahmenbedingungen, jeweils nach Vorliegen, im Falle der Kompetenzerhebungen jeweils nach Vorliegen der Zyklusberichte, zu veröffentlichen, wobei sich die Qualitätssicherung auch auf die Verknüpfung von Daten bezieht. Die Veröffentlichung von auf einen Schulstandort bezogenen Daten ist nur zulässig, wenn dadurch weder vereinfachte Darstellungen über die Schulqualität des jeweiligen Standorts möglich werden, noch die Aufgabenerfüllung der Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes oder die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gemäß § 17 des Schulunterrichtsgesetzes behindert wird. Datenaggregate besonders schützenwerter Merkmale laut Art. 9 Abs. 1 DSGVO sind von der Veröffentlichung ausgeschlossen. Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen betreffend Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 ist abweichend von § 3 Abs. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, ausschließlich die nach den Schulgesetzen zuständige Schulbehörde (Bildungsdirektionen oder Bundesministerin bzw. Bundesminister für Bildung).

§ 4

§ 4 Allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

Allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen

§ 4. (1) Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO sind

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl I Nr. 121/2024)

(3) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung festzulegen:

(4) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat

(5) Näheres über die Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten und über die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 4 letzter Satz, unter denen den Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren bzw. der Leiterin oder dem Leiter des IQS eine Abfrageberechtigung gemäß Abs. 4 eingeräumt wird, sind von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzulegen, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass seitens der Antragstellerin oder des Antragstellers sichergestellt wird, dass

(6) Die Berechtigung zur Abfrage aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 4 ist zu entziehen, wenn

(7) Die in den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler bzw. jenen der Studierenden enthaltenen Sozialversicherungsnummern oder Ersatzkennzeichen der Schülerinnen, Schüler und Studierenden sind spätestens zwei Jahre nach dem Abgang von der Bildungseinrichtung zu löschen. Die Schulleiterinnen und Schulleiter haben darüber hinaus

(8) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat hinsichtlich der gemäß § 18 Abs. 2 für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen übermittelten Daten in jedem Datensatz spätestens 60 Jahre nach der letzten Datenmeldung zu dieser Schülerin oder diesem Schüler bzw. dieser oder diesem Studierenden den Personenbezug zu löschen. Davon abweichend ist der Personenbezug zum Datum gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 lit. o spätestens 20 Jahre nach der letzten Datenmeldung zu dieser Schülerin oder diesem Schüler zu löschen.

§ 5

§ 5 Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler

Fassung: 1. September 2026 bis laufend

2. Abschnitt

Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler

Evidenzen der Schülerinnen und Schüler

§ 5. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge sowie der sonstigen schulrechtlichen Normen und des § 46a Abs. 2 Z 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, folgende schülerinnen- und schülerbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten:

(2) Im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung gemäß § 42 SchUG oder § 42 SchUG-BKV, einer Studienberechtigungsprüfung gemäß 8c des Schulorganisationsgesetzes, einer Berufsreifeprüfung als Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 3 BRPG (einschließlich der an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 BRPG durchgeführten Teilprüfungen), einer Pflichtschulabschluss-Prüfung als Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 2 des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 72/2012, (einschließlich der an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes durchgeführten Teilprüfungen) sowie im Fall der Ablegung einer Prüfung gemäß den §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts jener Bildungseinrichtung, an der die Externistenprüfung bzw. die Teilprüfung durchgeführt wird, die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten evident zu halten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts hat zu Zwecken der Prüfungskommission sowie der Gesamtevidenz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt prüfungskandidatinnen- und prüfungskandidatenbezogene Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 10, 12, 13 und 15, gemäß Anlage 3 – bei Erwachsenenbildungsinstituten die Erwachsenenbildungsinstitutskennzahl statt der Schulkennzahl – zu verarbeiten.

(3) Die zuständige Bildungsdirektorin oder der zuständige Bildungsdirektor hat für Zwecke der Ermittlung der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schülerinnen und Schüler gemäß § 16 des Schulpflichtgesetzes 1985 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt folgende Daten hinsichtlich der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht gemäß § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:

(4) Sofern keine Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 erforderlich ist oder von einer Prüfung gemäß § 13 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 abgesehen wird sowie bei Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 und bei Befreiung vom Schulbesuch gemäß § 15 des Schulpflichtgesetzes 1985 hat die jeweils zuständige Bildungsdirektorin oder der jeweils zuständige Bildungsdirektor nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 10 und 12 sowie Anlage 3 Z 2 zu verarbeiten.

§ 5a

§ 5a Datenverarbeitungen zum Zweck des Schulbesuchs vertriebener junger Menschen aus der Ukraine

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

Datenverarbeitungen zum Zweck des Schulbesuchs vertriebener junger Menschen aus der Ukraine

§ 5a. (1) Zum Zweck der Unterrichtsorganisation, der Sicherstellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht sowie der Gewährleistung des Rechtes auf Bildung gemäß Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, haben die Leiterinnen und Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 und 2 wöchentlich der jeweils zuständigen Bildungsdirektion die Leiterinnen und Leiter von Zentrallehranstalten dem Bundesminister für Bildung, im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiterin der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung im Sinne des Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung nachstehend genannte personenbezogene Daten hinsichtlich jener Schülerinnen und Schüler mit ukrainischer Staatsangehörigkeit die ab dem 24. Februar 2022 in die Schule aufgenommen wurden, automationsunterstützt zu übermitteln:

(2) Die Bildungsdirektionen haben die Daten gemäß Abs. 1 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung im Wege der BRZ automationsunterstützt zu übermitteln.

(3) Dazu sind die erforderlichen Daten gemäß § 6a sowie, soweit vorhanden, die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum und die Ausstellungsnummer vorgelegter (Reise)Dokumente zu übermitteln.

(4) Durch automationsunterstützten Abgleich der Daten gemäß Abs. 1 bis 3 werden wöchentlich jene Personen festgestellt, die

(5) Hinsichtlich der nur gemäß Abs. 4 Z 3 erfassten Personen hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung den Bildungsdirektionen im Wege der BRZ die entsprechenden Datensätze automationsunterstützt zu übermitteln. Diese haben sodann Vorkehrungen zur Sicherstellung (bei schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern) bzw. Ermöglichung des Schulbesuchs zu treffen.

§ 6

§ 6 Datenverbund der Schulen

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

Datenverbund der Schulen

§ 6. (1) Für den Bereich der Schulen gemäß § 2 Z 1 und der Schulbehörden wird ein Datenverbund der Schulen bei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister für Bildung zu folgenden Zwecken eingerichtet:

(2) Der Datenverbund der Schulen hat die Personenstammdaten und Bildungsdaten gemäß § 2 Z 21 und 22 zu enthalten, die im Rahmen des Besuchs einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 1 gemäß den schulrechtlichen Anforderungen zu verarbeiten sind. Der Name, das Geburtsdatum, die E-Mailadresse sowie das bereichsspezifische Personenkennzeichen (BF) sind nach dem letzten Schulbesuch sieben Schuljahre, Daten der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die abschließenden Prüfungen entsprechen sowie der Berufsreifeprüfungen nach Ablegung der letzten Teilprüfung drei Jahre und weitere Personenstammdaten sowie Bildungsdaten ein Schuljahr lang im Datenverbund aufzubewahren. Wenn eine Person nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende ihres Schulbesuches die Löschung der sie betreffenden Daten beantragt, so sind diese Daten im Datenverbund zu löschen.

(3) Personenbezogene Abfragen sind nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist. Abfrageberechtigt sind in ihrem jeweils sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich:

(4) Die näheren Bestimmungen zu den Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen gemäß Abs. 3 sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung zu regeln.

§ 6a

§ 6a Verarbeitung von Personenstammdaten anlässlich der erstmaligen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an einer Schule

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

Verarbeitung von Personenstammdaten anlässlich der erstmaligen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an einer Schule

§ 6a. (1) Zum Zweck der Durchführung der erstmaligen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an einer Schule hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres zu allen in Österreich gemeldeten Kindern, die gemäß § 2 Schulpflichtgesetz 1985 im darauffolgenden Schuljahr schulpflichtig werden, die folgenden Daten der BRZGmbH als Auftragsverarbeiterin der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung zu übermitteln:

(2) An der Schule, an der das Kind angemeldet ist, hat die Schulleitung die Daten gemäß § 2 Z 21 lit. a und b aus dem Datenverbund der Schulen in der Evidenz der Schülerinnen und Schüler zu übernehmen. Soweit eine Schülerin bzw. ein Schüler nach Prüfung durch die zuständige Bildungsdirektorin oder den zuständigen Bildungsdirektor weder im ZMR gemäß § 16 MeldeG, noch im Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP) gemäß Ergänzungsregisterverordnung 2022 – ERegV 2022, BGBl. II Nr. 241/2022, eingetragen ist, hat die zuständige Bildungsdirektorin oder der zuständige Bildungsdirektor unverzüglich bei der Stammzahlenregisterbehörde gemäß § 4 ERegV 2022 um Eintragung in das ERnP anzusuchen. Für eine allenfalls nötige Überprüfung der korrekten Namensschreibweise hat die Schülerin oder der Schüler einen amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen.

(3) Zur automatisierten Erfassung der Personenstammdaten der Erziehungsberechtigten eines Kindes ist folgendermaßen vorzugehen:

(4) Zu den im ERnP aufgenommenen Personen (Kinder oder Erziehungsberechtigte) sind im Wege des Stammzahlenregisters unter Verwendung der Personenstammdaten das bPKBF sowie weitere benötigte verschlüsselte bPK anderer Bereiche zu ermitteln und im Datenverbund der Schulen zu verarbeiten.

(5) Das in den Absätzen 1 bis 4 festgelegte Verfahren ist zudem auf jene Personen (inklusive jener gemäß § 5a) anzuwenden, die

(6) Die ermittelten Personenstammdaten der im ZMR gemeldeten Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten sind laufend durch die Verwendung des Änderungsdienstes gemäß § 16c MeldeG zu überprüfen und gegebenenfalls im Datenverbund der Schulen zu aktualisieren. Die Personenstandsdaten der Eltern, die aus dem Personenstandsregister übernommen wurden, sind laufend durch die Verwendung des Änderungsdienstes gemäß § 50 PStG 2013 zu überprüfen und gegebenenfalls im Datenverbund der Schulen zu aktualisieren.

(7) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung ist ermächtigt, für alle im Datenverbund der Schulen gemäß § 6 Abs. 2 enthaltenen Personen die Daten gemäß § 2 Z 21 mittels verschlüsseltem bPK-ZP sowie dem Familiennamen im ZMR und im ZPR zum Zweck der Korrektur allfälliger falscher Schreibweisen abzufragen

§ 6b

§ 6b Bereitstellung von Personenstammdaten und Bildungsdaten anlässlich der Beendigung des Besuchs und Aufnahme an einer anderen Schule

Fassung: 23. Juli 2024 bis laufend

Bereitstellung von Personenstammdaten und Bildungsdaten anlässlich der Beendigung des Besuchs und Aufnahme an einer anderen Schule

§ 6b. Anlässlich der Beendigung des Besuchs einer Schule bzw. im Zuge des Aufnahmeverfahrens an einer anderen Schule hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter der abgebenden Schule sowie jene der Schule, an der die Anmeldung erfolgt, die Personenstammdaten gemäß § 2 Z 21 lit. e um das Datum des Austritts bzw. Eintritts zu ergänzen. In Folge sind die aktuellen Personenstammdaten und die zum Zweck des Schulrechtvollzugs erforderlichen Bildungsdaten insbesondere gemäß der Aufnahmsverfahrensverordnung, BGBl. II Nr. 317/2006, sowie der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, aus dem Datenverbund der Schulen für die Verwendung in der lokalen Evidenz der nunmehr besuchten Schule zu übernehmen sowie bis zur Beendigung des Besuchs einer Schule allenfalls im Datenverbund der Schulen zu aktualisieren.

§ 6c

§ 6c Durchführung vordefinierter statistischer Auswertungen zum Zweck der Steuerung und des Qualitätsmanagements

Fassung: 23. Juli 2024 bis laufend

Durchführung vordefinierter statistischer Auswertungen zum Zweck der Steuerung und des Qualitätsmanagements

§ 6c. Im Datenverbund der Schulen dürfen die Zugriffsberechtigten gemäß § 6 Abs. 3 im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs vordefinierte statistische Auswertungen für Zwecke der Steuerung und des Qualitätsmanagements im Wege des Bildungsinformationssystems des Bundes gemäß § 15 Abs. 2 durchführen. Dies hat so zu erfolgen, dass statistische Auswertungen unter Wahrung des Statistikgeheimnisses gemäß § 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, möglich sind. Dabei ist anstelle des Namens ausschließlich das bereichsspezifische Personenkennzeichen zu verarbeiten. Personenbezogene Daten dürfen nicht in der Weise ausgewertet werden, dass das Zutreffen von Merkmalen personenbezogen dargestellt wird.

§ 6d

§ 6d Verarbeitung von Personenstammdaten zum Zweck des Identitäts- und Berechtigungsmanagements für die Nutzung von (IT) Systemen und Diensten

Fassung: 23. Juli 2024 bis laufend

Verarbeitung von Personenstammdaten zum Zweck des Identitäts- und Berechtigungsmanagements für die Nutzung von (IT) Systemen und Diensten

§ 6d. Für das Identitäts- und Berechtigungsmanagement von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen und des Verwaltungspersonals für die Nutzung von ITSystemen und Diensten gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 sind aus dem Datenverbund der Schulen an die Bildungsstammportale und das Bildungsportal zu übermitteln:

§ 6e

§ 6e Bildungsstammportale und Bildungsportalverbund, Bildungsportal – bildung.gv.at sowie angebundene ITSysteme und Dienste

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

Bildungsstammportale und Bildungsportalverbund, Bildungsportal – bildung.gv.at sowie angebundene ITSysteme und Dienste

§ 6e. (1) Zur Umsetzung des EGovernment-Gesetzes – EGovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Schulverwaltung, zur Gewährleistung der ITSicherheit in Schulen, in der Schulverwaltung und zum Schutz der Rechte von Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten ist für alle öffentlichen und privaten Schulen gemäß § 2 Z 1 von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung als datenschutzrechtliche Verantwortliche oder als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ein Bildungsstammportal zu betreiben, sofern nicht von der Möglichkeit des Betriebs eines eigenen Bildungsstammportals gemäß Abs. 5 Gebrauch gemacht wird.

(2) Das Bildungsstammportal ermöglicht den Zutritt in das Bildungsportal und die darin enthaltenen Anwendungen. Weiters verwaltet es die Zugriffsberechtigungen von Schülerinnen und Schülern, Lehr- und Verwaltungspersonal sowie von Erziehungsberechtigten auf schulbezogene ITSysteme und Dienste, wie insbesondere auf Lernplattformen oder auf Kommunikationstools. Die dafür benötigten Identitätsdaten (§ 6d) dieser Personengruppen werden im Bildungsportal mittels eines Identity- und Access-Managementsystems für Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte sowie Lehrpersonen verwaltet und aus dem Datenverbund der Schulen bzw. hinsichtlich der Lehrpersonen aus den Personalverwaltungssystemen gespeist.

(3) Im Datenverbund der Schulen sind über eine von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung betriebene Schnittstelle jene Personenstammdaten und Bildungsdaten aus den lokalen Evidenzen bereitzustellen, die vom Bildungsportal und den daran angebundenen ITSystemen und Diensten aufgrund der schulrechtlichen Anforderungen benötigt werden.

(4) Die näheren Anforderungen an die ITSysteme und Dienste, an deren Betreiberinnen oder Betreiber als Auftragsverarbeiterin oder Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO, ihre jeweilige Zuordnung zu den konkreten schulrechtlichen Regelungen, die Art der Anbindung an das Bildungsportal sowie Schnittstellen gemäß Abs. 2 sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung durch Verordnung festzulegen. Werden diese ITSysteme und Dienste nicht von den Verantwortlichen gemäß § 4 unmittelbar selbst betrieben, sind die Betreiberinnen oder Betreiber dieser ITSysteme Auftragsverarbeiterin oder Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO nach Maßgabe eines Vertrages gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO, den konkretisierenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der IKTSchulverordnung.

(5) Jene öffentliche Stelle, die über den Einsatz von ITSystemen und Diensten gemäß § 2 Z 20 entscheidet oder eine Schulerhalterin oder ein Schulerhalter kann als datenschutzrechtlich Verantwortliche oder datenschutzrechtlich Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ein Bildungsstammportal für die Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte sowie Lehr- und Verwaltungspersonal im eigenen Zuständigkeitsbereich betreiben.

(6) Solche Bildungsstammportale haben für die Aufnahme in den Bildungsportalverbund die folgenden Anforderungen zu erfüllen:

(7) Die Betreiberinnen oder Betreiber eines Bildungsstammportals gemäß Abs. 5 haben dem Bildungsportalverbund beizutreten und eine unterzeichnete Bildungsportalverbundvereinbarung bei der Bundesministerin oder beim Bundesminister für Bildung als Depositär zu hinterlegen. Diese Vereinbarung hat der Festlegung gemeinsamer Rechte, Pflichten und Nutzungsbedingungen der Betreiberinnen oder Betreiber von Bildungsstammportalen zu dienen und einen einheitlichen Rahmen für den Zugriff auf verschiedene ITSysteme und Dienste, wie sie insbesondere im Bildungsportal gemäß Abs. 1 beinhaltet sind, zu schaffen. Der Text der Bildungsportalverbundvereinbarung ist auf der Webseite des Bundesministeriums für Bildung zu veröffentlichen.(Anm. 1)

(__________________

Anm. 1: Art. 59 Z 3 des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025 lautet: „In § 6e Abs. 7 entfällt jeweils die Wendung „ , Wissenschaft und Forschung“.“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)

§ 7

§ 7 Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler

Fassung: 23. Juli 2024 bis laufend

Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler

§ 7. (1) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO zu den Zwecken gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 automationsunterstützt die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler einzurichten. In der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler werden Daten aus den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 sowie Daten gemäß § 5 Abs. 3 und 4 zusammengeführt. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ fungiert als Auftragsverarbeiterin nach Maßgabe eines Vertrages gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO.

(2) Es ist vorzusorgen, dass die Datensätze gemäß Abs. 6, unbeschadet der Übermittlung gemäß § 18 Abs. 2 von Leiterinnen und Leitern der Bildungseinrichtungen bzw. der Meldepflichtigen gemäß § 5 Abs. 3 und 4, an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ übermittelt werden. Vor Eingang eines derartigen Datensatzes bei der zuständigen Bundesministerin oder beim zuständigen Bundesminister sind jedenfalls hinsichtlich der Schulen gemäß § 2 Z 1 und hinsichtlich der Meldepflichtigen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Datensätze auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen bzw. richtig zu stellen. Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers keine Namen, sondern nur ihr oder sein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen und das jeweils im Bereich zu verwendende bPK in verschlüsselter Form enthalten dürfen.

(3) Die näheren Bestimmungen über die bei Einbringung der Daten in die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler einzuhaltenden Vorgangsweisen (Stichtage, Meldefristen, Verfahrensabläufe, technische Verfahren und Formate der Datenverarbeitung), die Kennzeichnung der Bildungseinrichtungen, Schulformen, Fachrichtungen, Gegenstände und Prüfungen und die Verwendung dieser Kennzeichnungen auf den die Schülerin oder den Schüler betreffenden Anträgen, Zeugnissen, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat zu bestimmten, mit Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festgelegten, Stichtagen die Daten gemäß Anlage 5 im automationsunterstützten Datenverkehr der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.

(5) Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat zu bestimmten, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festgelegten, Stichtagen Daten gemäß § 5 Abs. 3 und 4 im automationsunterstützten Datenverkehr der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ unter Verwendung des jeweils im Bereich zu verwendenden bPK in verschlüsselter Form zu übermitteln.

(6) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat folgende Daten der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister für Zwecke der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler zu übermitteln:

(7) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den mit dem Vollzug der Abs. 2 bis 6 verbundenen Aufwand abzugelten und die näheren Bestimmungen durch Verordnung festzulegen.

§ 8

§ 8 Datenverarbeitungen hinsichtlich der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung

Fassung: 8. Januar 2021 bis laufend

Datenverarbeitungen hinsichtlich der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung

§ 8. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die Leiterin oder Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts hat als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO zum Zweck der periodischen Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler bzw. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sowie der zugehörigen Statistiken hinsichtlich der abschließenden Prüfungen schülerinnen- und schülerbezogene bzw. prüfungskandidatinnen- und prüfungskandidatenbezogene Daten gemäß § 5 Abs. 1 und 2, Anlage 3 Z 5 und 6, soweit zutreffend, sowie Anlage 6 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten.

(2) Im Fall der Ablegung der abschließenden Prüfungen als Externistenprüfung gemäß § 42 SchUG oder § 42 SchUG-BKV oder einer Berufsreifeprüfung als Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 3 BRPG (einschließlich der an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 BRPG durchgeführten Teilprüfungen), hat die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die Leiterin oder Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts jener Bildungseinrichtung, an der die Externistenprüfung bzw. die Teilprüfung durchgeführt wird, die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten evident zu halten und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt die dafür erforderlichen Daten gemäß § 5 Abs. 1 und 2 sowie Anlage 6 zu verarbeiten.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts hat zu den in der Verordnung gemäß Abs. 6 festgelegten Stichtagen die Daten gemäß Anlage 3 Z 5 und 6, soweit zutreffend, sowie Anlage 6 Z 1 bis 6, 9, 13 und 15 unter Angabe der Schule oder des Erwachsenenbildungsinstituts, an der die jeweiligen Prüfungen abgenommen wurden, im automationsunterstützten Datenverkehr der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zum Zweck der Evaluierung und Weiterentwicklung der standardisierten Klausurarbeiten sowie der Erstellung einer Statistik über die abschließenden Prüfungen, die Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie die Berufsreifeprüfung zu übermitteln. Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers keine Namen, sondern nur ihr oder sein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen und nach Umstellung auf bPK gemäß § 24 Abs. 3 und 5 das bPK-BF und das verschlüsselte bPK-AS enthalten dürfen.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts hat zu den in der Verordnung gemäß Abs. 6 festgelegten Stichtagen die Daten gemäß Anlage 3 Z 5 und 6, soweit zutreffend, sowie Anlage 6 Z 1 bis 14 unter Angabe der Schule oder des Erwachsenenbildungsinstituts, an der die abschließenden Prüfungen oder die Externistenprüfungen bzw. die Teilprüfungen abgenommen wurden, im automationsunterstützten Datenverkehr der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zum Zweck der Erstellung der Statistik über die abschließenden Prüfungen, die Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie die Berufsreifeprüfung und zur Erstellung eines Berichts zu übermitteln. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Datensätze auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls richtig zu stellen. Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers keine Namen, sondern nur ihr oder sein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen und das bPK-BF sowie das bPK-AS, jeweils in verschlüsselter Form, enthalten dürfen.

(5) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die gemäß Anlage 3 Z 5 und 6, soweit zutreffend, sowie Anlage 6 Z 1 bis 10 und 12 bis 14 verschlüsselten Daten der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zum Zweck der periodischen Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler bzw. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung im Schulwesen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 und 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, zu übermitteln.

(6) Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Abfrageberechtigungen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenübermittlung sowie der Berichtslegung sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

(7) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den mit dem Vollzug des Abs. 4 und 5 verbundenen Aufwand abzugelten und die näheren Bestimmungen durch Verordnung festzulegen.

§ 9

§ 9 Datenverarbeitungen hinsichtlich der Studierenden

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

3. Abschnitt

Datenverarbeitungen hinsichtlich der Studierenden

Evidenzen der Studierenden

§ 9. (1) Postsekundäre Bildungseinrichtungen haben für die Vollziehung des Universitätsgesetzes 2002, des Hochschulgesetzes 2005, des Fachhochschulgesetzes, des Privathochschulgesetzes sowie der sonstigen hochschulrechtlichen Normen insbesondere folgende personenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten:

(2) Postsekundäre Bildungseinrichtungen haben die Verordnung (EU) 2018/1724 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten (SDGVerordnung), ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018, gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Anhang II Zeile „Studium“ der SDGVerordnung umzusetzen.

§ 10

§ 10 Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (DVUH) mit Studierendenregister

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (DVUH) mit Studierendenregister

§ 10. (1) Für den Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen sowie der Privathochschulen und Privatuniversitäten ist zur Vollziehung hochschulrechtlicher, studienrechtlicher, studienförderungsrechtlicher und hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Vorschriften ein gemeinsamer Datenverbund der Universitäten und Hochschulen eingerichtet.

(2) Auf der Grundlage des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen ist ein Studierendenregister eingerichtet, welches folgende Daten bereitstellt:

(3) Gemeinsam Verantwortliche des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO sind die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 jeweils mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister, wobei Folgendes festgelegt wird:

(4) Der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen dient folgenden Zwecken:

(5) Die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 haben im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogene Daten gemäß Anlage 7 zu verarbeiten. Die Meldedaten der Studierenden sind von den postsekundären Bildungseinrichtungen durch Abfrage im ZMR bzw. laufend durch die Verwendung des Änderungsdienstes gemäß § 16c MeldeG zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Zum Zweck der Durchführung der Überprüfung und Aktualisierung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister (als Verantwortliche oder als Verantwortlicher) die Meldedaten der Studierenden im Wege der BRZGmbH (als Auftragsverarbeiterin) zu übermitteln. Zur Sicherstellung der vollständigen Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen sind die zulassenden Bildungseinrichtungen ermächtigt, für jene Personen, bei denen zur Studientätigkeit keine Meldeanschrift in Österreich erforderlich ist, beim Ergänzungsregister für natürliche Personen eine entsprechende Eintragung vorzunehmen.

(6) Abfrageberechtigt sind zur Vollziehung

(7) Folgende Einrichtungen sind aufgrund sondergesetzlicher Regelungen abfrageberechtigt:

(8) Abfrageberechtigt in Vollziehung hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Normen gemäß Abs. 4 Z 4 sind:

(9) Die von den Universitäten, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen oder privaten Hochschullehrgängen sowie von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen für die öffentlichen pädagogischen Hochschulen mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken sind hinsichtlich der Zuordnung von Daten zur Sicherung der Einhebung von Studienbeiträgen Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO. Dabei haben diese einen Lesezugriff auf folgende Felder: Vorname(n), Familienname, Anschrift, Universitätskennzeichen, Matrikelnummer und Semester. Der Schreibzugriff beschränkt sich ausschließlich auf eine allfällige Zuordnung oder Änderung der Zahlungsreferenz.

(10) Öffentlichen Einrichtungen und Anbietern von Dienstleistungen, die Studierenden Vergünstigungen oder Ermäßigungen gewähren, kann zur Überprüfung des Vorliegens des Status „Studierende“ oder „Studierender“ eine Abfrageberechtigung eingeräumt werden. Diese ist unter Beachtung des Abs. 12 zu erteilen, wenn ein begründetes Interesse an der Abfrage besteht. Eine Abfrage durch eine öffentliche Einrichtung oder durch einen Anbieter von Dienstleistungen darf nur durchgeführt werden, wenn ein Antrag auf eine Vergünstigung oder eine Ermäßigung der oder des Studierenden bei der öffentlichen Einrichtung oder dem Anbieter von Dienstleistungen vorliegt, wobei Folgendes zu beachten ist:

(11) Der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen hat die Daten der letzten acht Semester zu enthalten. Ältere Daten sind zu löschen, doch sind die Anschrift am Heimatort und die Zustelladresse zehn Jahre und folgende Merkmale der Studierenden im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern, der Bereitstellung von Daten gemäß § 18 Abs. 1 EGovG und gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Anhang II Zeile „Studium“ der SDGVerordnung und von Vorhaben im öffentlichen Interesse 99 Jahre – gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Studiums – zu speichern:

(12) Die BRZGmbH ist als Auftragsverarbeiterin des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Sie hat Abfragen von Abfrageberechtigten gemäß Abs. 7 bis 10 nur dann zuzulassen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 5 nachgewiesen werden. § 4 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens der BRZGmbH so einzurichten, dass nur unter der Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Studierenden zugegriffen werden kann.

(13) Die näheren Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen gemäß Abs. 6 bis 10 sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen und der datenschutzrechtlichen Ausgestaltung, wie insbesondere der genaue Inhalt der Vereinbarung der gemeinsamen Verantwortlichen gemäß Art. 26 DSGVO, sind durch Verordnung der für das Universitäts- und Hochschulwesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Universitäts- und Hochschulwesen zuständigen Bundesministers gemeinsam mit der für das Schulwesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Schulwesen zuständigen Bundesminister festzulegen.

§ 11

§ 11 Austrian Higher Education Systems Network (AHESN)

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

Austrian Higher Education Systems Network (AHESN)

§ 11. (1) Für den Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen sowie der Privathochschulen und Privatuniversitäten ist zur Unterstützung der ordnungsgemäßen Verwaltung und Durchführung von Studien, gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien sowie Anerkennungen von Prüfungen und anderen Studienleistungen das Austrian Higher Education Systems Network (AHESN) eingerichtet.

(2) Im AHESN werden zur Unterstützung der ordnungsgemäßen Verwaltung und Durchführung von Studien, gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien sowie Anerkennungen von Prüfungen und anderen Studienleistungen erforderliche Daten, insbesondere aus folgenden Bereichen verarbeitet:

(3) Gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO sind die postsekundären Bildungseinrichtungen, die zur Verwaltung und Durchführung von Studien, gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien sowie Anerkennungen von Prüfungen und anderen Studienleistungen die Datenverarbeitung AHESN verwenden.

§ 11a

§ 11a Digitaler Studierendenausweis

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

Digitaler Studierendenausweis

§ 11a. (1) Für den Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen sowie der Fachhochschulen wird von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister ein digitaler Studierendenausweis bereitgestellt. Die für den digitalen Studierendenausweis erforderlichen Daten werden aus dem Studierendenregister über den Register- und Systemverbund (RSV) gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 Unternehmensserviceportalgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009, der Stammzahlenregisterbehörde bereitgestellt. Der Zugang zum digitalen Studierendenausweis erfolgt mittels elektronischem Identitätsnachweis (EID, §§ 4 ff EGovG).

(2) Folgende Daten aus dem Studierendenregister werden der Stammzahlenregisterbehörde zugänglich gemacht und für den digitalen Studierendenausweis auf der Ausweisplattform des Bundes bereitgestellt, wobei zur Identifizierung der Person das bereichsspezifische Personenkennzeichen-BF herangezogen wird:

(3) Der vereinfachte Nachweis von Merkmalen (§ 4 Abs. 6 E-GovG) für Daten gemäß Abs. 2 ist zulässig. Die EID-Inhaberin oder der EID-Inhaber kann diese Daten zu ihrer oder seiner EID speichern. Es ist in der Applikation ersichtlich zu machen, wann diese Daten zuletzt aktualisiert wurden.

§ 12

§ 12 Gesamtevidenzen der Studierenden

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

Gesamtevidenzen der Studierenden

§ 12. (1) Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister hat als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO automationsunterstützt die Gesamtevidenzen der Studierenden einzurichten. Innerhalb der Gesamtevidenzen der Studierenden werden Daten aus den Evidenzen der Studierenden

(2) Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister hat zum Zwecke der Erstellung der Gesamtevidenzen der Studierenden die studierenden-, studien-, studienbeitrags- und studienerfolgsbezogenen Daten gemäß Anlage 8 zu verarbeiten. Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge haben die Daten im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln.

(3) Die Leiterin oder der Leiter einer Privathochschule oder Privatuniversität hat über die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten gemäß § 9 Z 1, 2, 4 bis 7, 11 bis 13 und 16 und § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a und b der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten und der Verwaltungsstatistik zu übermitteln.

(4) Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister hat zum Zwecke der Qualitätssicherung sowie zum Zwecke der Gewährleistung der Datenrichtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO im Rahmen der Verarbeitung identifizierte fehlerhafte Daten an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zur Berichtigung durch die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 10 Abs. 1 zu übermitteln.

(5) Die näheren Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenübermittlung sind durch Verordnung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers festzulegen.

§ 13

§ 13 Vorhaben im öffentlichen Interesse

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

Vorhaben im öffentlichen Interesse

§ 13. (1) Vorhaben im öffentlichen Interesse leisten einen Beitrag zur Weiterentwicklung des österreichischen und/oder des europäischen Hochschulraums. Insbesondere Studien, Erhebungen, Befragungen und Forschungs- und Evaluierungsprojekte gelten als solche Vorhaben.

(2) Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister ist zum Zwecke der Durchführung von Vorhaben im öffentlichen Interesse nach Information der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen sowie der Privathochschulen und Privatuniversitäten berechtigt, Kontaktdaten (die für Studierende bzw. das Personal eingerichtete bzw. die bekanntgegebene E-Mail-Adresse und die Anschrift am Heimatort und die Zustelladresse) von Studienwerberinnen und -werbern, Studierenden, Studienabbrecherinnen und -abbrechern, Absolventinnen und Absolventen sowie des Personals zu verarbeiten. Diese Daten dürfen ausschließlich zur Kontaktaufnahme verwendet werden.

(3) Im Zuge der Durchführung von Vorhaben im öffentlichen Interesse haben die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Fachhochschulen sowie die Privathochschulen und Privatuniversitäten bei der Bereitstellung von Kontaktdaten von Studienwerberinnen und -werbern, Studierenden, Studienabbrecherinnen und -abbrechern, Absolventinnen und Absolventen sowie des Personals oder bei der Kontaktaufnahme mit den genannten Gruppen aktiv mitzuwirken und dürfen die dafür notwendigen personenbezogenen Daten verarbeiten.

(4) Werden Vorhaben im öffentlichen Interesse durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister (Anm. 1) beauftragt und sind an diesen postsekundäre Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 2 durch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten an diesen beteiligt, so ist bezüglich dieser Verarbeitungen die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister Verantwortliche oder Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO. Die postsekundären Bildungseinrichtungen können als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO herangezogen werden.

(5) Die näheren Bestimmungen zur Bereitstellung der erforderlichen Kontaktdaten von Studienwerberinnen und -werbern, Studierenden, Studienabbrecherinnen und -abbrechern, Absolventinnen und Absolventen sowie des Personals sind durch Verordnung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers festzulegen.

(_________

Anm. 1: Die Novellierungsanweisung in Art. 2 Z 17, BGBl. I Nr. 28/2025 lautet: „In § 12 Abs. 1, 2 und 4, § 13 Abs. 2 und 4 (zweifach) sowie § 14 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister“ durch die Wendung „jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte in § 13 Abs. 4 nur einmal eingearbeitet werden.)

§ 14

§ 14

Fassung: 1. September 2026 bis laufend

§ 15

§ 15 Datenverarbeitungen hinsichtlich des Bildungscontrollings

Fassung: 23. Juli 2024 bis laufend

5. Abschnitt

Datenverarbeitungen hinsichtlich des Bildungscontrollings

Allgemeine Bestimmungen

§ 15. (1) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist ermächtigt, Erhebungen zum Zwecke des Bildungscontrollings gemäß § 5 Abs. 1, 2 und 4 BD-EG, insbesondere

(2) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist ermächtigt, zum Zweck des Bildungscontrollings die Daten der Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler sowie jene der Studierenden miteinander sowie mit Daten gemäß den §§ 8 (in Verbindung mit Anlage 6), 16 (in Verbindung mit Anlage 10) und 17 und den Daten zu den Ergebnissen der Testungen gemäß § 4 Abs. 2a SchUG in der Datenverarbeitung „Bildungsinformationssystem (BILIS) zu verknüpfen und um Daten gemäß Abs. 1 und 3 zu ergänzen.

(3) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat zu den in Abs. 5 festgelegten Stichtagen zum Zweck des Bildungscontrollings Daten über Bildungs- und Erwerbskarrieren von Schülerinnen und Schülern gemäß Anlage 9 zu verarbeiten und im automationsunterstützten Datenverkehr in auf Schulstandort, Schulformen- und Schulstufenebene aggregierter Form der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu übermitteln, sofern eine Re-Identifikation von Einzelpersonen ausgeschlossen ist.

(4) Personenbezogene Daten auf Grundlage dieses Paragraphen dürfen nur verarbeitet werden, sofern zur Pseudonymisierung im automationsunterstützten Datenverkehr die Verwendung des jeweils im Bereich zu verwendenden bPK sichergestellt ist und zu den in unverschlüsselter Form verwendeten bPK keine Identitätsdaten der Betroffenen vorliegen. Zur Unkenntlichmachung von Einzelpersonen in den Ergebnissen haben neben den zuvor genannten Maßnahmen geeignete statistische Verfahren sicherzustellen, dass Datensätze mit seltenen Merkmalskombinationen nicht auf individuelle Personen rückführbar sind.

(5) Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

§ 16

§ 16 Datenverarbeitungen hinsichtlich Kompetenzerhebungen

Fassung: 31. Dezember 2022 bis laufend

Datenverarbeitungen hinsichtlich Kompetenzerhebungen

§ 16. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat zum Zweck der standardisierten Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler, der Unterrichts- und Förderplanung in Verbindung mit durch die zuständigen Lehrpersonen nach schulrechtlichen Bestimmungen geführten Gesprächen, des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung im Schulwesen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 BD-EG hinsichtlich verpflichtender und ergänzender Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a SchUG schülerinnen- und schülerbezogene Daten gemäß § 5 Abs. 1 sowie Anlage 10 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten. § 4 Abs. 2 IQS-G findet Anwendung.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat zu gemäß Abs. 4 festzulegenden Stichtagen die Daten verpflichtender und ergänzender Kompetenzerhebungen gemäß Anlage 10 unter Angabe der Schule, an der die Kompetenzerhebung durchgeführt wird, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im automationsunterstützten Datenverkehr unter Verwendung des bPK-AS in verschlüsselter Form und des bPK-BF dem IQS zu übermitteln. Die Datensätze sind vom IQS auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen.

(3) Das IQS hat als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO hinsichtlich verpflichtender periodischer Kompetenzerhebungen die Datensätze gemäß Anlage 10 Z 1 bis 7 und 9 bis 18 der für die Vollziehung des IQS-G zuständigen Bundesministerin oder dem für die Vollziehung des IQS-G zuständigen Bundesminister zum Zweck der Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität gemäß § 5 Abs. 2 BD-EG sowie der Sicherstellung der Grundsätze der Leistungsbeurteilung gemäß § 11 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2019, zu übermitteln.

(4) Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen und Berichtszeiträumen, Abfrageberechtigungen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenübermittlung sind durch Verordnung der für die Vollziehung des IQS-G zuständigen Bundesministerin oder des für die Vollziehung des IQS-G zuständigen Bundesministers festzulegen.

§ 17

§ 17 Datenverarbeitungen hinsichtlich sozioökonomischer Faktoren

Fassung: 1. September 2021 bis laufend

Datenverarbeitungen hinsichtlich sozioökonomischer Faktoren

§ 17. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO, sofern eine Re-Identifikation von Einzelpersonen ausgeschlossen ist, zum Zweck der Steuerung Daten zu statistischen Kontextinformationen aus unabhängigen, in der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ vorliegenden Datenquellen zur Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler (Bildungsstand, Geburtsland und Erwerbsstatus der Erziehungsberechtigten, Geburtsland der Schülerin oder des Schülers sowie andere Umweltfaktoren) im automationsunterstützten Datenverkehr

(2) Durch technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DSGVO ist sicherzustellen, dass der Zugriff auf die Gesamtdaten von einzelnen Personen nicht möglich ist. Protokollierungen der durchgeführten Abfragen zum Nachweis der Rechtmäßigkeit derselben sind durchzuführen.

(3) Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, zu den Verfahrensabläufen, zur Ausdifferenzierung der zu liefernden Daten, zu technischen Verfahren und Formaten der Datenübermittlung, zu den Datensicherheitsmaßnahmen sowie zur Kennzeichnung der Schulstandorte, Schulstufen und Klassen sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

§ 18

§ 18

Fassung: 1. September 2026 bis laufend

§ 19

§ 19 Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters

§ 19. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat ein regional gegliedertes Register über den Bildungsstand der österreichischen Wohnbevölkerung (Bildungsstandregister) unter Verwendung des bPK-AS zu führen. Dieses Register dient zur Erstellung von Verlaufsstatistiken über die Änderungen im Bildungsstand. Diese Statistik ist jährlich zu erstellen.

(2) Für Zwecke gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die im Rahmen der Bundesstatistik über das Bildungswesen gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 lit. f, i und n sowie Z 2 lit. c, f und j und Z 3 erhobenen Daten heranzuziehen. Diese Daten haben weiters für Zwecke gemäß Abs. 1

(3) Zur Ergänzung des Bildungsstandregisters mit Ausbildungen, die nicht bei einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 1 bis 5 absolviert worden sind, sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 1. Dezember jedes Kalenderjahres gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 verknüpft mit dem bPK-AS in verschlüsselter Form zu übermitteln:

(4) Zur Erstellung der regionalen Gliederung des Bildungsstandes der österreichischen Wohnbevölkerung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres gemäß § 16b des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, aus dem Zentralen Melderegister für den 30. September eines Kalenderjahres, verknüpft mit dem verschlüsselten bPK-AS gemäß § 9 E-GovG,

§ 20

§ 20 Datenverarbeitungen hinsichtlich der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters

Fassung: 8. Januar 2021 bis laufend

Datenverarbeitungen hinsichtlich der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters

§ 20. (1) Die Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen und dem Bildungsstandregister erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000.

(2) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ führt das Bildungsstandregister und erstellt die Statistiken gemäß §§ 18 und 19 unter Verwendung des bPK-AS gemäß § 15 des Bundesstatistikgesetzes 2000. Kann kein bPK-AS zugeordnet werden, ist entsprechend § 3 Abs. 3 bis 7 vorzugehen.

(3) Sind die technischen Voraussetzungen für die Ausstattung mit bPK gemäß § 9 E-GovG bei den Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 bis 5, den Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren gemäß § 5 Abs. 3 und 4 sowie den Einrichtungen gemäß § 19 Abs. 2 und 3 Z 2 noch nicht vorhanden, haben diese an Stelle der bPK die Sozialversicherungsnummer und, falls diese nicht vorliegt, Familiennamen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Anschrift am Heimatort der oder des Betroffenen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zwecks Ermittlung der bPK durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln. Wenn der Heimatort im Ausland liegt und ein Wohnsitz im Inland besteht, so ist letzterer zu übermitteln. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat diese Daten im Wege des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, soweit eine Sozialversicherungsnummer vorliegt, ansonsten im Wege der Stammzahlenregisterbehörde, ehestens durch die bPK zu ersetzen und die zu diesem Zwecke übermittelten Daten hierauf unverzüglich zu löschen.

(4) Entsprechend Art. 89 Abs. 2 DSGVO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 finden die Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO auf mit bPK-AS pseudonymisierte Daten insofern keine Anwendung, als dadurch die Verarbeitung der Daten für statistische Zwecke erheblich beeinträchtigt oder unmöglich gemacht würde.

§ 21

§ 21 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

7. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

§ 21. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Wer die Auskunft verweigert oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu verfolgen ist.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

(4) Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO verarbeiten, sind über diese von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten und über alle Tatsachen, die ihnen bei der Erhebung, der Bearbeitung und der Verarbeitung zur Kenntnis gelangt sind, zur Geheimhaltung verpflichtet. Sie sind hinsichtlich der Pflicht zur Geheimhaltung Beamte im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 4 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974.

(5) Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO verarbeiten, sind unbeschadet des § 3 Abs. 8 nicht berechtigt, schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, abgesehen zu den in § 18 Abs. 1 genannten Zwecken, zu veröffentlichen oder Informationsbegehren zu beantworten.

§ 22

§ 22 Inkrafttreten

Fassung: 25. Juli 2025 bis laufend

Inkrafttreten

§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft:

(2) Abweichend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 1 sind

(3) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 5a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(4) § 1 Abs. 1 Z 5, § 5 Abs. 1, § 16 Abs. 1 bis 3, die Anlage 1 Z 14 sowie die Anlage 10 Z 17 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt Anlage 2 Z 11 und 12 außer Kraft. Anlage 10 Z 18 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes findet bis zum Beginn des Schuljahres 2025/26 keine Anwendung.

(5) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2024 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der gemäß dem genannten Bundesgesetz entfallenden Bestimmungen gilt Folgendes:

(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 4 lit a, § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6, § 5a Abs. 1, 2 und 5, § 6 Abs. 1 und 4, § 6a Abs. 1, 3 und 7, § 6e Abs. 1, 3, 4, 6 und 7, § 9, § 10 samt Überschrift, § 11 samt Überschrift, § 11a samt Überschrift, § 12 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 13 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 14 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 2 und 7, § 19 Abs. 2 Z 2, § 24 Abs. 4, § 26 sowie die Anlagen 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft. § 10 Abs. 4 Z 9 und § 11a in der Fassung des genannten Bundesgesetzes finden jedoch erst Anwendung, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Studierendenausweises im Studierendenregister vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt kundzumachen. (Anm. 1)

(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 8, § 6e Abs. 7, § 21 Abs. 4 und 5 und § 25a samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.

(________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 83/2026: 7.4.2026)

§ 23

§ 23 Außerkrafttreten des Bildungsdokumentationsgesetzes

Fassung: 8. Januar 2021 bis laufend

Außerkrafttreten des Bildungsdokumentationsgesetzes

§ 23. (1) Das Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen – Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, tritt wie folgt außer Kraft:

(2) Abweichend vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, gemäß Abs. 1 ist § 10a auf § 9 bis 31. August 2021 anzuwenden.

(3) Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021.

§ 24

§ 24

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

Übergangsbestimmungen hinsichtlich des 1. bis 3. Abschnittes

§ 24. (1) Die Bestimmungen zu den Datenübermittlungen gemäß Z 1.3, 1.4, 1.5, und 1.6 der Anlage 7 sind durch Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge auch in diesen Bereichen in den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen integriert sind und die technischen Voraussetzungen für den Austausch der Daten vorliegen.

(2) § 6 sowie die Anlage 4 sind bis Ende des Schuljahres 2021/22 nur nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden; anderenfalls finden § 7c sowie die Anlage 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, Anwendung.

(3) Es sind ab dem Schuljahr 2023/24, unbeschadet des § 3 Abs. 2 Z 1 und des § 5 Abs. 1 Z 4, das jeweils im Bereich zu verwendende bPK oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen und die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form ausschließlich zu verarbeiten. Sind die technischen Voraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegeben, ist das jeweils im Bereich zu verwendende bPK oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen ab diesem Zeitpunkt zu verarbeiten. Anderenfalls kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister durch Verordnung für den 2. Abschnitt einen bis zu zwei Jahre späteren Zeitpunkt für die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf bPK festlegen.

(4) Es ist ab dem Studienjahr 2023/24 ausschließlich das jeweils im Bereich zu verwendende bPK oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen zu verarbeiten. Sind die technischen Voraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegeben, ist das jeweils im Bereich zu verwendende bPK oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen ab diesem Zeitpunkt zu verarbeiten. Anderenfalls kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister durch Verordnung für den 3. Abschnitt einen bis zu zwei Jahre späteren Zeitpunkt für die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf bPK festlegen. Die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 haben die Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen von Studierenden zusätzlich zu den in § 9 genannten Daten zu verarbeiten.

(5) Sofern die technischen Voraussetzungen gemäß Abs. 3 bis zum Schuljahr 2023/24 nicht gegeben sind und die Schülerin oder der Schüler bzw. die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Sozialversicherungsnummer hinsichtlich der §§ 8 und 16 der Schulleiterin oder dem Schulleiter bzw. der Leiterin oder dem Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts noch nicht bekannt gegeben hat, ist diese im Rahmen der periodischen Überprüfungen von Lernergebnissen bzw. im Rahmen der abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung bzw. von Teilprüfungen von den Schülerinnen und Schülern bzw. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten bekannt zu geben und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bzw. der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 5 an Stelle der bPK entsprechend der Bestimmung in § 3 Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 zu verarbeiten. Falls keine Sozialversicherungsnummer vorhanden ist, ist gemäß § 3 Abs. 4 Z 2, Abs. 6 und 7 vorzugehen.

(6) Die gemäß § 3 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, bis zu dessen Außerkrafttreten gemäß § 23 für die Zuweisung von Ersatzkennzeichen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bekanntgegebenen Daten sind zum Zweck der Ersetzung der Identitätsdaten durch bPK bis zu den in Abs. 3 und 4 genannten Zeitpunkten von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Stammzahlenregisterbehörde durch das bPK-AS und das verschlüsselte bPK-SV sowie für die Datensätze gemäß § 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, bis zu dessen Außerkrafttreten gemäß § 23 zusätzlich durch das verschlüsselte bPK-BF zu ersetzen.

(7) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist zwecks Überführung und Pseudonymisierung

(8) Zwecks Überführung und Pseudonymisierung jener Daten, die die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister unter Verwendung der Bildungsevidenzkennzahl (BEKZ) gemäß § 5 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, übermittelt hat, hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur jeweils übermittelten BEKZ das bPK-AS und das bPK-BF, jeweils in verschlüsselter Form, zu übermitteln. Die Überführung und Pseudonymisierung dieser Daten durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat bis zu den in Abs. 3 und 4 genannten Zeitpunkten zu erfolgen. Die bei der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister vorhandenen BEKZ sind jedenfalls ab Verwendung des bPK gemäß Abs. 3 zu löschen.

(9) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die zum Zweck der Erzeugung der bPK gemäß Abs. 6 und 8 und § 25 Abs. 1 an den Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Stammzahlenregisterbehörde übermittelten Daten zu löschen; dies jedoch erst nach erfolgreicher Umstellung auf bPK durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister.

§ 25

§ 25

Fassung: 23. Juli 2024 bis laufend

Übergangsbestimmungen hinsichtlich des 6. Abschnittes

§ 25. (1) Die gemäß § 10a Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, bis zu dessen Außerkrafttreten gemäß § 23, verschlüsselten Sozialversicherungsnummern sind zum Zweck der Ersetzung der Sozialversicherungsnummern durch bPK zu entschlüsseln und von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege des Dachverbands der Sozialversicherungsträger durch das bPK-AS und das verschlüsselte bPK-SV sowie für die Datensätze gemäß § 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, bis zu dessen Außerkrafttreten gemäß § 23 zusätzlich durch das verschlüsselte bPK-BF zu ersetzen.

(2) Sind die technischen Voraussetzungen für die Ausstattung mit bPK bei den Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 bis 4, den Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren gemäß § 5 Abs. 3 und 4 sowie den Einrichtungen gemäß § 19 Abs. 2 und 3 Z 2 noch nicht gegeben, haben diese an Stelle der bPK die Sozialversicherungsnummer, und, falls diese nicht vorliegt, Familiennamen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Anschrift am Heimatort der oder des Betroffenen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zwecks Ermittlung der bPK durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln. Wenn der Heimatort im Ausland liegt und ein Wohnsitz im Inland besteht, so ist letzterer zu übermitteln. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die zum Zweck der Erzeugung der bPK übermittelten Daten im Wege des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, soweit eine Sozialversicherungsnummer vorliegt, ansonsten im Wege der Stammzahlenregisterbehörde, ehestens durch die bPK zu ersetzen und die zu diesem Zweck übermittelten Daten hierauf unverzüglich zu löschen. Können keine bPK zugeordnet werden, ist entsprechend § 3 Abs. 3 bis 7 vorzugehen.

(3) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann vorbehaltlich der Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 1 lit. d für die Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 3 durch Verordnung für den 6. Abschnitt einen bis zu zwei Jahre späteren Zeitpunkt für die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf bPK festlegen. Sofern nicht eine Verordnung für den 6. Abschnitt einen bis zu zwei Jahre späteren Zeitpunkt bestimmt, ist ab dem Schuljahr 2023/24 bzw. dem Studienjahr 2023/24 das jeweils im Bereich zu verwendende bPK und die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form zu verarbeiten. Sind die technischen Voraussetzungen bereits zu früheren Zeitpunkten gegeben, ist das jeweils im Bereich zu verwendende bPK ab diesem Zeitpunkt zu verarbeiten.

§ 25a

§ 25a Übergangsbestimmung hinsichtlich der Datenübermittlungen gemäß § 7 Abs. 5

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

Übergangsbestimmung hinsichtlich der Datenübermittlungen gemäß § 7 Abs. 5

§ 25a. Abweichend von § 24 Abs. 3 hat die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor hinsichtlich der Datenübermittlungen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 7 Abs. 5 ab dem 1. September 2026 ausschließlich die verschlüsselten bPKBF und bPKAS anstelle der Sozialversicherungsnummer zu verarbeiten.

§ 26

§ 26 Vollziehung

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

Vollziehung

§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

Anl. 1

Anl. 1

Fassung: 1. September 2026 bis laufend

Anl. 2

Anl. 2

Fassung: 23. Juli 2024 bis laufend

Anl. 3

Anl. 3

Fassung: 8. Januar 2021 bis laufend

Anl. 5

Anl. 5

Fassung: 1. September 2026 bis laufend

Anl. 6

Anl. 6

Fassung: 8. Januar 2021 bis laufend

Anl. 7

Anl. 7

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

Anl. 8

Anl. 8

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

Anl. 9

Anl. 9

Fassung: 1. September 2022 bis laufend

Anl. 10

Anl. 10

Fassung: 31. Dezember 2022 bis laufend

Anl. 11

Anl. 11

Fassung: 8. Januar 2021 bis laufend