Verordnungen

Bäderhygieneverordnung 2012

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Hygiene in Bädern, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern und Kleinbadeteichen (Bäderhygieneverordnung 2012 – BHygV 2012)

BHygV 2012VerordnungFassung seit 12. Mai 2026RIS-Stand 15. Mai 2026

RIS-Gesetzesnummer 20008002 · BGBl. II Nr. 321/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2026 · 82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 98

§ 98 Bäderhygienerechtlich bewilligte und gewerberechtlich genehmigte Hallenbäder und künstliche Freibäder

Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 98 BHygV 2012?

  • Kernaussage§ 98 BHygV 2012 behandelt "Bäderhygienerechtlich bewilligte und gewerberechtlich genehmigte Hallenbäder und künstliche Freibäder" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bäderhygienerechtlich bewilligte und gewerberechtlich genehmigte Hallenbäder und künstliche Freibäder

§ 98. (1) Bäder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bäderhygienegesetzes, BGBl. Nr. 254/1976, (1. Jänner 1977) bereits eine Bewilligung nach der Bauordnung hatten und für welche bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung (106 Abs. 1) Abweichungen von der Beckenwasserbeschaffenheit gemäß § 4 der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 zulässig waren, haben den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung bis spätestens 1. Juli 2013 zu entsprechen.

(2) Für Bäder im Sinne des Abs. 1 sind Abweichungen von den technischen Anforderungen gemäß den §§ 4, 15 bis 23, 26 bis 28, 30 und 38 zulässig, wenn durch flankierende Maßnahmen der Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere die im zweiten Abschnitt, Teil B, geforderte Wasserbeschaffenheit gewährleistet ist.

(3) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Hallenbäder und künstliche Freibäder, die den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden bäderhygienerechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften entsprochen haben, dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 - in diesem Umfang entsprechend der Verordnung über Hygiene in Bädern, BGBl. Nr. 495/1978, in der Fassung BGBl. Nr. 396/1992, weiterbetrieben werden; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung müssen diese Bäder bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.

(4) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Hallenbäder und künstliche Freibäder, die den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden bäderhygienerechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften entsprechen, dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 und die nach dieser Verordnung zugelassenen Desinfektionsmittel und Aufbereitungsverfahren - in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998, in der Fassung BGBl. II Nr. 349/2009, weiterbetrieben werden; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung müssen diese bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.

(5) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012 (1. Oktober 2012), nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Hallenbäder sowie künstliche Freibäder dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, weiterbetrieben werden. Dabei ist die Anwendung von Desinfektionsmitteln und Aufbereitungsverfahren gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 zulässig. Die Hallenbäder und künstlichen Freibäder müssen den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6, 7 und den §§ 42 und 43 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 (§ 106 Abs. 4) bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 98 BHygV 2012 in einfachen Worten?

§ 98 BHygV 2012 behandelt "Bäderhygienerechtlich bewilligte und gewerberechtlich genehmigte Hallenbäder und künstliche Freibäder" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Mai 2026
Fassung seit
12. Mai 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 21:33
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 115/2026
  • BGBl. II Nr. 333/2023

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