§ 97
§ 97 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Fassung: 1. Oktober 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 97 BHygV 2012?
- Kernaussage§ 97 BHygV 2012 behandelt "Übergangs- und Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unbeschadet der den Sachverständigen der Hygiene gemäß den §§ 43 Abs. 4 Z 1 lit. b,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
8. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorschreibung weitergehender Maßnahmen
§ 97. Unbeschadet der den Sachverständigen der Hygiene gemäß den §§ 43 Abs. 4 Z 1 lit. b, 58 Abs. 4 Z 1 lit. b und 85 Abs. 4 Z 1 lit. b, hinsichtlich der Gesamtbeurteilung im wasserhygienischen Gutachten eingeräumten Möglichkeiten, festgestellte Abweichungen zu tolerieren, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Badegäste, der Gäste einer Saunaanlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades, insbesondere in hygienischer Hinsicht erforderlich ist, über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehende Maßnahmen vorzuschreiben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 97 BHygV 2012 in einfachen Worten?
§ 97 BHygV 2012 behandelt "Übergangs- und Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2012 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Oktober 2012
- Fassung seit
- 1. Oktober 2012
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:33
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 115/2026
- BGBl. II Nr. 333/2023
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