§ 30
§ 30 Anforderungen an die Ozon-Oxidationsstufe
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 30 BHygV 2012?
- Kernaussage§ 30 BHygV 2012 behandelt "Anforderungen an die Ozon-Oxidationsstufe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anforderungen an die Ozon-Oxidationsstufe
§ 30. Beim Aufbereitungsverfahren nach § 14 Z 2 lit. a ist die Leistung der Ozonungsanlage so zu bemessen, dass bei Wassertemperaturen 28° C ≥ 1,0 g und 28° C ≥ 1,2 g Ozon je m³ Umwälzwasser dem Förderstrom in einem geeigneten Vermischer zugeführt wird und die Einwirkzeit zwischen Ozonzuspeisung und Entozonung mittels Aktivkohle mindestens drei Minuten beträgt. Der Raum über dem Filterbett des Aktivkohlefilters (Entozonungsfilter) darf für die Berechnung der Einwirkzeit nicht herangezogen werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 30 BHygV 2012 in einfachen Worten?
§ 30 BHygV 2012 behandelt "Anforderungen an die Ozon-Oxidationsstufe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 12. Mai 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Mai 2026
- Fassung seit
- 12. Mai 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:33
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 115/2026
- BGBl. II Nr. 333/2023
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Verweise
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