§ 104
§ 104 Bäderhygienerechtlich bewilligte Warmsprudelwannen
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 104 BHygV 2012?
- Kernaussage§ 104 BHygV 2012 behandelt "Bäderhygienerechtlich bewilligte Warmsprudelwannen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bäderhygienerechtlich bewilligte Warmsprudelwannen
§ 104. (1) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte Warmsprudelwannen müssen, sofern sie nicht als Therapiewannen dem Medizinproduktegesetz, BGBl. I Nr. 657/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 143/2009, unterliegen, den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48 und 51 Abs. 4 bis spätestens 1. November 2012 entsprechen.
(2) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte Warmsprudelwannen dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, weiterbetrieben werden. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48, 50 und 51 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 müssen Warmsprudelwannen bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 104 BHygV 2012 in einfachen Worten?
§ 104 BHygV 2012 behandelt "Bäderhygienerechtlich bewilligte Warmsprudelwannen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Mai 2026
- Fassung seit
- 12. Mai 2026
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 115/2026
- BGBl. II Nr. 333/2023
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