Anl. 9
Anl. 9 Anlage 9
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 9 BHygV 2012?
- KernaussageAnl. 9 BHygV 2012 behandelt "Anlage 9" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anlage 9
(zu § 57)
Anforderungen an den Ortsbefundfür wasserhygienische Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 ff BHygGüber die Beschaffenheit des Wassers von Warmsprudelwannen
(gemäß Bäderhygieneverordnung 2012 – BHygV 2012, BGBl. II Nr. 321/2012)
Auftraggeber:
Bezeichnung des Betriebes:
Anschrift:
Standort und nähere Bezeichnung der Wanne:
Beschreibung des Wannenkreislaufs bzw. der Einbauten (Düsen) zur Wasser- und/oder Lufteinbringung:
Gemäß § 14 Abs. 1 BHygG mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraute Person:
Ortsaugenschein, Probenahme, Messungen vor Ort, durchgeführt von:
Datum:
ORTSBEFUND
Besucherzahl am Probenahmetag (sofern Angabe möglich):
Betriebsführung:
Häufigkeit der Reinigung der Wannenoberfläche:
Desinfektionsanlage:
Art der Desinfektion (Spüldesinfektion und/oder Füllwasserchlorung) und Beschreibung des Desinfektionsvorgangs:
Verwendetes Desinfektionsmittel:
Betriebstagebuch
(geführt/lückenhaft geführt/nicht geführt):
Betriebszustand:
Mängel/Bemerkungen/Auffälligkeiten:
Probenahme:
Datum/Uhrzeit:
Messergebnisse vor Ort
- Wannenwassertemperatur:
- Wannenwassertrübung
(klar/leicht trüb/stark trüb/Schwebstoffe):
- Gesamtchlor:
- freies Chlor:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 9 BHygV 2012 in einfachen Worten?
Anl. 9 BHygV 2012 behandelt "Anlage 9" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 12. Mai 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Mai 2026
- Fassung seit
- 12. Mai 2026
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 115/2026
- BGBl. II Nr. 333/2023
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