§ 60
§ 60 Kontrolle während des Betriebes
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 60 BHygV 2012?
- Kernaussage§ 60 BHygV 2012 behandelt "Kontrolle während des Betriebes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kontrolle während des Betriebes
§ 60. (1) Die behördliche Kontrolle gemäß § 9 BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet und nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand der Einrichtung mit Warmsprudelwanne ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
(2) Bestehen begründete Bedenken, dass die Beschaffenheit des Wannenwassers nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist ein wasserhygienisches Gutachten zu veranlassen.
(3) Die Proben dürfen nur durch Organe der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 14 Abs. 3 Z 3 BHygG oder durch Sachverständige der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG entnommen werden.
(4) Ausgenommen in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit des Badegastes (§ 10 BHygG) sind auf Verlangen der Inhaberin oder des Inhabers der Einrichtung mit Warmsprudelwanne vor einer Anordnung von Maßnahmen die Kontrollen zu wiederholen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 60 BHygV 2012 in einfachen Worten?
§ 60 BHygV 2012 behandelt "Kontrolle während des Betriebes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 12. Mai 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Mai 2026
- Fassung seit
- 12. Mai 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:33
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 115/2026
- BGBl. II Nr. 333/2023
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