Verordnungen

Bäderhygieneverordnung 2012

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Hygiene in Bädern, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern und Kleinbadeteichen (Bäderhygieneverordnung 2012 – BHygV 2012)

BHygV 2012VerordnungFassung seit 12. Mai 2026RIS-Stand 15. Mai 2026

RIS-Gesetzesnummer 20008002 · BGBl. II Nr. 321/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2026 · 82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 96

§ 96 Badeordnung

Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 96 BHygV 2012?

  • Kernaussage§ 96 BHygV 2012 behandelt "Badeordnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Badeordnung

§ 96. (1) Die Inhaberin oder der Inhaber eines Bades, einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne, einer Saunaanlage, eines Warmluft- oder Dampfbades oder Kleinbadeteiches hat zur Regelung eines einwandfreien Bade- und/oder Saunabetriebes eine Badeordnung zu erlassen und an gut sichtbarer Stelle anzubringen. In einer Badeordnung muss das von den Badegästen, Gästen einer Saunaanlage und Gästen eines Warmluft- oder Dampfbades zum Schutz der Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu beachtende Verhalten geregelt sein. Dies gilt nicht für Inhaberinnen und Inhaber von Einrichtungen, die auf dem Gebiet der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens und der Heil- und Pflegeanstalten betrieben werden.

(2) Der von der Inhaberin oder dem Inhaber mit dem Badegast oder dem Gast einer Saunaanlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades abgeschlossene Vertrag hat auch die Badeordnung (Abs. 1) und bei Kleinbadeteichen zusätzlich die im Hinweis nach Anlage 7 enthaltenen Festlegungen zu umfassen.

(3) In Bezug auf das in hygienischer Hinsicht zu beachtende Verhalten bei Warmsprudelwannen hat die in unmittelbarer Nähe der Warmsprudelwanne anzubringende Badeordnung unter Bezugnahme auf diese Verordnung die Hinweise zu enthalten,

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 96 BHygV 2012 in einfachen Worten?

§ 96 BHygV 2012 behandelt "Badeordnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 12. Mai 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Mai 2026
Fassung seit
12. Mai 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 21:33
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 115/2026
  • BGBl. II Nr. 333/2023

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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