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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Allgemeines
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung ist, soweit die Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmen, auf Bäder, Warmsprudelwannen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Bäder an Oberflächengewässern und Kleinbadeteiche anzuwenden.
(2) Die §§ 44, 59 und 86 sind auf gewerbliche Betriebsanlagen, die der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, nicht anzuwenden. Mit Ausnahme des jeweils ersten Satzes sind die §§ 45, 60, 66, 68 und 87 auf gewerbliche Betriebsanlagen, die der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, im Rahmen der Überwachungsbestimmungen gemäß § 338 der Gewerbeordnung 1994 sinngemäß anzuwenden.
(3) Diese Verordnung ist - mit Ausnahme der §§ 44 und 86 und der sinngemäßen Anwendung der §§ 45, 60 und 66 im Rahmen der sanitären Aufsicht - auf Becken und Warmsprudelwannen, die mit Wasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen befüllt und in Einrichtungen auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten betrieben werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Abweichungen gegenüber dieser Verordnung zulässig sind, sofern sie durch die natürliche Beschaffenheit des ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommens bedingt sind und das Badewasser eine Beschaffenheit aufweist, dass keine Gefährdung der Gesundheit der Badenden, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist.
(4) Diese Verordnung ist auf Bäder, Warmsprudelwannen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer Wohnanlage mit weniger als sechs Wohneinheiten gemeinschaftlich betrieben werden, nicht anzuwenden.
§ 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
§ 3
§ 3 Becken
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
2. Abschnitt
Becken
A. Allgemeine Anforderungen an Becken
Beschaffenheit von Beckenwänden und -böden
§ 3. Becken müssen über Wände und Böden verfügen, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind und die Vermehrung von Mikroorganismen nicht begünstigen. Im Bereich mit einer Wassertiefe ≤ 1,35 m müssen Beckenböden darüber hinaus rutschhemmend beschaffen sein.
§ 4
§ 4 Beckendurchströmung
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Beckendurchströmung
§ 4. (1) Die Funktionsteile der Beckendurchströmung müssen so angeordnet sein, dass das Wasser in allen Teilen des Beckens gleichmäßig und ausreichend erneuert wird.
(2) Für die Reinigung oberflächennaher Bereiche sind 100% des Förderstroms kontinuierlich und gleichmäßig, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt, über eine allseitige Überlaufkante abzuführen, die auch Nischen und Grotten einschließt.
(3) Von einer allseitigen Überlaufkante darf abgesehen werden bei
(4) Die Entwässerung der Überlaufrinne ist so auszuführen, dass diese bei Reinigung und Desinfektion des Beckenumganges und/oder der Überlaufrinne auf das Kanalsystem umgeschaltet werden kann.
(5) Bei Hubböden muss gewährleistet sein, dass die Beckendurchströmung nicht beeinträchtigt wird und überall eine einwandfreie Reinigung möglich ist; zu diesem Zweck müssen Hubböden entweder aufklappbar oder mit genügend großen Luken versehen sein.
§ 5
§ 5 B. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Becken
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
B. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Becken
Füllwasser
§ 5. (1) Das Füllwasser muss folgenden Anforderungen entsprechen:
(2) Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen mit einzubeziehen.
(3) Sofern das Wasser den Anforderungen gemäß Abs. 1 nicht entspricht, ist von der oder dem Sachverständigen der Hygiene eine Bewertung vorzunehmen, ob die Abweichungen für eine Eignung als Füllwasser toleriert werden können oder eine Aufbereitung des Wassers notwendig ist.
§ 6
§ 6 Badewasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Badewasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung
§ 6. Das über die Wasseraufbereitungsanlage geförderte Badewasser muss an der Stelle nach Filtration (vor einer allfälligen UV-Bestrahlung, vor pH-Korrektur und Chlordosierung) folgenden Anforderungen entsprechen:
§ 7
§ 7 Beckenwasser
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Beckenwasser
§ 7. (1) Beckenwasser muss folgenden Anforderungen entsprechen:
(2) Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen mit einzubeziehen.
§ 8
§ 8 Untersuchungsmethoden
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Untersuchungsmethoden
§ 8. Im Untersuchungsbefund muss die jeweils angewandte analytische Methode angegeben werden. Angewendet werden dürfen nur Methoden, die in Anlage 1 angeführt sind oder diesen Analyse- und Prüfverfahren entsprechen.
§ 9
§ 9 C. Wasseraufbereitungsanlagen und Aufbereitungsverfahren bei Becken
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
C. Wasseraufbereitungsanlagen und Aufbereitungsverfahren bei Becken
Wasseraufbereitungsanlagen
§ 9. (1) Das Beckenwasser muss mit einer Wasseraufbereitungsanlage aufbereitet werden, die die im 2. Abschnitt, Teil B, geforderte Wasserbeschaffenheit sicherstellt und den Anforderungen nach Abs. 2 und den §§ 10 bis 13 entspricht.
(2) Wasseraufbereitungsanlagen umfassen Anlagenteile wie Ausgleichsbecken, Grobfilter, Umwälzpumpen, Durchflussmengenmesser für den Förderstrom, Flockungsmitteldosier- und Flockungsmittelvermischungseinrichtungen, Filteranlagen, Chlorlöseeinrichtungen, Chlordosiergeräte, Einrichtungen zur pH-Wert-Korrektur einschließlich Mess- und Regelgeräten sowie Einrichtungen, die für die Wasserführung in Becken erforderlich sind; beim Verfahren gemäß § 14 Z 2 zusätzlich die Anlagenteile der Ozon-Oxidationsstufe wie Ozonerzeuger, Vermischungseinrichtung, Reaktionsbehälter und Aktivkohlefilter (Entozonungsfilter).
(3) Die Verwendung von Sonnenkollektoren ist nur mittels getrennten Kreislaufs zulässig.
§ 10
§ 10
Fassung: 1. Oktober 2012 bis laufend
§ 11
§ 11
Fassung: 1. Oktober 2012 bis laufend
§ 12
§ 12
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
§ 13
§ 13
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
§ 14
§ 14 Zugelassene Aufbereitungsverfahren
Fassung: 1. Oktober 2012 bis laufend
Zugelassene Aufbereitungsverfahren
§ 14. Zur Aufbereitung des Beckenwassers sind folgende Aufbereitungsverfahren zugelassen:
§ 14a
§ 14a UV-Bestrahlung von Badewasser
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
UV-Bestrahlung von Badewasser
§ 14a. Ergänzend zu den Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 dürfen UV-Geräte eingesetzt werden, sofern sie die folgenden Anforderungen erfüllen:
§ 15
§ 15
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
§ 16
§ 16
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
§ 17
§ 17
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
§ 18
§ 18
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
§ 19
§ 19
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
§ 20
§ 20
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
§ 21
§ 21
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
§ 22
§ 22 Berechnung der Zuschläge zum Förderstrom
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Berechnung der Zuschläge zum Förderstrom
§ 22. (1) Attraktionen dürfen nur mit aufbereitetem Wasser oder Beckenwasser, nicht jedoch mit Wasser aus einem Ausgleichsbecken, betrieben werden.
(2) Bei kleinräumigen Attraktionen haben die Zuschläge QZ zu betragen:
(3) Bei großräumigen Attraktionen beträgt der Zuschlag QZ = 60 m³/h pro Attraktion.
(4) Bei Wasserrutschen
(5) Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstroms QG bei einem Wasserspielgarten ein Wert von mehr als 2 QA, so darf der Förderstrom QG dennoch auf 2 QA begrenzt werden.
§ 23
§ 23 Berechnung der Nennbelastung
Fassung: 1. Oktober 2012 bis laufend
Berechnung der Nennbelastung
§ 23. Die Nennbelastung beträgt
Es bedeutet:
N = Nennbelastung, in Personen pro Stunde
QA = Förderstrom, berechnet aufgrund der Beckenart und -abmessungen und dem jeweiligen Aufbereitungsverfahren in m³/h.
§ 24
§ 24 Wasseraufbereitung bei Tauchbecken
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Wasseraufbereitung bei Tauchbecken
§ 24. (1) Das Beckenwasser von Tauchbecken ist mit einer Wasseraufbereitungsanlage mit einem Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 aufzubereiten. Das Wasser von Tauchbecken mit einer Wasserfläche ≤ 4 m² darf alternativ mit einer Desinfektion gemäß Abs. 2 behandelt werden.
(2) Tauchbecken mit einer Wasserfläche ≤ 4 m² können mit einer mengenproportionalen Füllwasserchlorung oder mit organischen Chlorprodukten (Chlortabletten) (Anlage 3 Abschnitt A) im Durchlaufbetrieb betrieben werden. Der Volumenstrom des Füllwassers ist entsprechend einem Becken mit einer Wassertiefe von ≤ 1,35 m zu berechnen. Das Überlaufwasser von Tauchbecken im Durchlaufbetrieb darf einem Ausgleichsbehälter zugeführt werden, wenn keine organischen Chlorpräparate zur Desinfektion eingesetzt werden.
(3) Das Tauchbecken muss eine allseitige Überlaufkante besitzen.
§ 25
§ 25 Wasseraufbereitung bei Wat-, Tret- und Durchschreitebecken
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Wasseraufbereitung bei Wat-, Tret- und Durchschreitebecken
§ 25. (1) Das Beckenwasser von Wat-, Tret- und Durchschreitebecken ist entweder mit einer Wasseraufbereitungsanlage mit einem Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 aufzubereiten oder mit einer Desinfektion nach Abs. 2 zu behandeln.
(2) Wird ein Wat-, Tret- und Durchschreitebecken mit mengenproportionaler Füllwasserchlorung oder mit organischen Chlorprodukten (Chlortabletten) im Durchlaufbetrieb betrieben, ist der Füllwasserzusatz so zu bemessen, dass bei einer Wassertemperatur 20° C ein kompletter Wasseraustausch innerhalb einer Stunde und bei einer Wassertemperatur ≤ 20° C ein kompletter Wasseraustausch innerhalb von zwei Stunden erfolgt. Das Überlaufwasser eines Wat- und Tretbeckens darf einem Ausgleichsbecken zugeführt werden, wenn keine organischen Chlorprodukte (Chlortabletten) eingesetzt werden; das Überlaufwasser eines Durchschreitebeckens ist jedenfalls zu verwerfen.
§ 26
§ 26 Filter und Filtration
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Filter und Filtration
§ 26. (1) Im Rahmen der im § 14 angeführten Aufbereitungsverfahren dürfen nur Einschicht- oder Mehrschichtfilter, welche als Festbettfilter mit Düsenboden ausgeführt sind, eingesetzt werden.
(2) Die Filtration ist mit einem kontinuierlichen Zusatz von Flockungsmitteln nach Anlage 2 zu kombinieren. Es muss sichergestellt sein, dass das jedem Filter zugeführte Wasser die entsprechende Menge an Flockungsmittel enthält.
(3) Die Filterbettoberfläche muss möglichst horizontal sein und darf während des Filtrationsvorgangs keine Verwerfungen von ˃ 5 cm/m Filterdurchmesser aufweisen.
§ 27
§ 27
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
§ 28
§ 28
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
§ 29
§ 29 Anforderungen an die Anlagen zur Desinfektion des Beckenwassers
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Anforderungen an die Anlagen zur Desinfektion des Beckenwassers
§ 29. (1) Für die Dosierung von Chlor und Lösungen, die Chlor enthalten, sind dem Stand der Technik entsprechende Chlordosieranlagen zu verwenden.
(2) Die Dimensionierung der Chlordosieranlagen hat so zu erfolgen, dass nachstehende Mengen von Chlor zudosiert werden können:
§ 30
§ 30 Anforderungen an die Ozon-Oxidationsstufe
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Anforderungen an die Ozon-Oxidationsstufe
§ 30. Beim Aufbereitungsverfahren nach § 14 Z 2 lit. a ist die Leistung der Ozonungsanlage so zu bemessen, dass bei Wassertemperaturen 28° C ≥ 1,0 g und 28° C ≥ 1,2 g Ozon je m³ Umwälzwasser dem Förderstrom in einem geeigneten Vermischer zugeführt wird und die Einwirkzeit zwischen Ozonzuspeisung und Entozonung mittels Aktivkohle mindestens drei Minuten beträgt. Der Raum über dem Filterbett des Aktivkohlefilters (Entozonungsfilter) darf für die Berechnung der Einwirkzeit nicht herangezogen werden.
§ 31
§ 31 D. Hygienisch-technische Betriebsführung von Becken
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
D. Hygienisch-technische Betriebsführung von Becken
Beckenentleerung, -reinigung, -desinfektion
§ 31. (1) Becken von Hallenbädern und künstlichen Freibädern sind mindestens einmal jährlich, von Warmsprudelbädern mindestens einmal vierteljährlich, Tauchbecken mit einer Desinfektion gemäß § 24 Abs. 2 sowie Wat-, Tret- und Durchschreitebecken täglich vollständig zu entleeren, gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Im Zuge jeder Beckenentleerung sind Ausgleichsbecken vollständig zu entleeren, gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
(3) Becken sind täglich auf Verschmutzung des Beckenbodens zu kontrollieren und bei Bedarf, zumindest jedoch einmal wöchentlich, mit entsprechenden Unterwassersauggeräten zu reinigen.
(4) Einbauten in Becken sind in sauberem Zustand zu halten.
§ 32
§ 32 Füllwasserzusatz
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
§ 33
§ 33 Betrieb
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Betrieb
§ 33. (1) Außer in den Fällen des Abs. 3 hat die Wasseraufbereitungsanlage während der Betriebszeit ständig in Betrieb zu sein. Ein reduzierter Förderstrom ist lediglich unter den in den §§ 34 und 35 angeführten Bedingungen zulässig.
(2) Der Förderstrom zu jedem Becken ist einmal täglich zu kontrollieren und aufzuzeichnen.
(3) Das Abschalten der Wasseraufbereitungsanlage darf nur für Reparatur- und Wartungsarbeiten (z. B. Filterrückspülung, Reinigung der Faserfänger der Umwälzpumpen) und nur außerhalb der Öffnungszeiten erfolgen.
(4) Für die Einhaltung der geforderten Wasserbeschaffenheit ist ein ordnungsgemäßer Betrieb durch ausreichend geschulte Personen sicher zu stellen.
§ 34
§ 34 Betrieb mit reduziertem Förderstrom
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Betrieb mit reduziertem Förderstrom
§ 34. (1) Der Förderstrom darf nur außerhalb der Öffnungszeiten auf unter QA reduziert werden. Zudem ist die Reduktion nur zulässig, wenn
(2) Der Nachweis des Färbetests ist aufzubewahren und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde oder der/dem Sachverständigen der Hygiene vorzulegen.
§ 35
§ 35
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
§ 36
§ 36 Spülung der Filteranlage
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Spülung der Filteranlage
§ 36. (1) Zur desinfizierenden Spülung der Filteranlage sind nur die Desinfektionsmittel gemäß § 40 Abs. 2 zulässig. Die Spülung der Filteranlage muss mit chlor-, chlordioxid- oder wasserstoffperoxidhaltigem Wasser erfolgen. Im Fall der Verwendung von Wasserstoffperoxid oder Chlordioxid sind dessen Rückstände vor Wiederaufnahme des Filterbetriebs aus dem Filter zu spülen und das Erstfiltrat zu verwerfen.
(2) Die Spülung der Filteranlage hat außerhalb der Öffnungszeiten zu erfolgen.
(3) Die Spülung der Filteranlage muss, sofern die Filterbeladung nicht ohnehin eine frühere Spülung erforderlich macht, so häufig vorgenommen werden, dass Filterverkeimungen durch lange Laufzeiten vermieden werden; das ist bei einer Beckenwassertemperatur von
(4) Bei der Spülung von Einschichtfiltern ist eine Ausdehnung der Filterschicht um ≥ 10% der Filterbetthöhe in der Phase der Wasserspülung dauerhaft erforderlich.(5) Die Spülung von Mehrschichtfiltern ist so durchzuführen, dass die Trennung der Filterschichten erhalten bleibt und eine Ausdehnung jeder Filterschicht von ≥ 10% ihrer Höhe in der Phase der Wasserspülung dauerhaft erreicht wird.
(6) Der Spülvorgang darf nicht unterbrochen werden; das für die Spülung erforderliche Wasser muss vor Beginn der Spülung bereitgehalten werden. Als erforderliche Spülwassermenge sind ≥ 5 m³/m² Filterfläche vorzusehen.
(7) Wird das Wasser dem Ausgleichsbecken entnommen, muss nach einer Auffüllung des Ausgleichsbeckens mit Füllwasser vor Beginn des Spülvorgangs eine Nachlaufzeit der Umwälzanlage vorgesehen werden, damit das zugesetzte Füllwasser in den Badewasserkreislauf gelangt; eine Füllwasser-Nachspeisung darf erst wieder nach Ablauf des Spülvorgangs erfolgen.
§ 37
§ 37 Reinigung der Überlaufrinne
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Reinigung der Überlaufrinne
§ 37. (1) Die Überlaufrinne muss wöchentlich auf Verunreinigungen geprüft und bei Bedarf gereinigt werden.
(2) Wenn Reinigungsarbeiten im Bereich der Überlaufrinne oder des Beckenumgangs durchgeführt werden, ist die Entwässerung der Überlaufrinne auf die Kanalisation umzustellen. Die Umschaltung auf den Badewasserkreislauf darf erst dann erfolgen, wenn die Überlaufrinne gründlich gespült worden ist.
§ 38
§ 38 Probenahmehähne
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Probenahmehähne
§ 38. (1) Probenahmehähne für Wasserproben sind an folgenden Stellen der Wasseraufbereitungsanlage anzubringen:
(2) Jeder Probenahmehahn ist als regelbarer Metallhahn mit glattem und abflammbarem Ablaufrohr lotrecht nach unten sowie mit freier Auslaufhöhe von ≥ 0,4 m auszuführen und muss direkt an der Förderstromleitung angebracht sein.
§ 39
§ 39 Desinfektionsmittel und weitere zulässige Chemikalien
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Desinfektionsmittel und weitere zulässige Chemikalien
§ 39. Für die Desinfektion von Beckenwasser sind nur die in der Anlage 3 Abschnitt A und B angeführten Desinfektionsmittel nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Anlage zulässig. Die Desinfektionsleistung muss so hoch sein, dass 4 Zehnerpotenzen Pseudomonas aeruginosa innerhalb von 30 Sekunden unter den in § 7 angegebenen Mindestkonzentrationen des Desinfektionsmittels im Beckenwasser inaktiviert werden. Darüber hinaus müssen diese Desinfektionsmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, oder gemäß dem Biozidproduktegesetz (BiozidprodukteG), BGBl. I Nr. 105/2013, in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen.
§ 40
§ 40
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
§ 41
§ 41 E. Innerbetriebliche Kontrolle von Becken
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
E. Innerbetriebliche Kontrolle von Becken
Betriebstagebuch
§ 41. (1) Im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das täglich folgende Daten und Ergebnisse der Messungen einzutragen sind:
(2) Die Wasserproben für die Messungen sind 5 bis 20 cm unter der Oberfläche und 30 bis 50 cm vom Beckenrand entfernt zu entnehmen.
(3) Zur Überprüfung der mit der automatischen Messanlage ermittelten Werte ist bei Bedarf eine Probe an der Messwasserleitung zu entnehmen.
(4) Die pH-Wert-Bestimmung hat elektrometrisch oder colorimetrisch mit Hilfe eines Gerätes zu erfolgen, das im gewählten pH-Bereich Messungen mit Abstufungen von 0,2 erlaubt; bei der Verwendung von Chlorgas zur Desinfektion darf die colorimetrische Methode nicht angewendet werden.
(5) Die Messung zur Bestimmung des freien Chlors und des gebundenen Chlors sowie des Chlordioxids ist unmittelbar nach Entnahme der Probe unter Anwendung der DPD-Methode durchzuführen; das hierbei verwendete Gerät muss Messungen mit Abstufungen von 0,1 mg/l erlauben.
(6) Bei Verwendung von Ozon in der Aufbereitung des Wassers muss die Funktion der Aktivkohlefilter einmal wöchentlich kontrolliert werden. Dazu sind vor und nach jedem Aktivkohlefilter Wasserproben zu entnehmen und Messungen unter Anwendung der DPD-Methode vorzunehmen.
(7) Bei Einsatz eines UV-Gerätes sind dem Betriebstagebuch folgende Unterlagen anzuschließen:
(8) Zusätzlich zu Abs. 7 sind folgende Daten wöchentlich aufzuzeichnen:
(9) Die Betriebstagebücher sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.
§ 42
§ 42 Jährlich einzuholendes wasserhygienisches Gutachten
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Jährlich einzuholendes wasserhygienisches Gutachten
§ 42. (1) Für das von der Inhaberin oder vom Inhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades oder Warmsprudelbades einmal jährlich gemäß § 14 Abs. 2 BHygG einzuholende wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Beckenwassers sind folgende Proben zu entnehmen:
(2) Für die mikrobiologischen Untersuchungen sind sterile Entnahmeflaschen zu verwenden, welche die zur Inaktivierung des Restchlorgehalts erforderliche Menge an Natriumthiosulfat enthalten müssen.
(3) Der Ortsaugenschein, die Probenahme und die Messungen vor Ort gemäß Anlage 8 dürfen nur durch die oder den mit der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens betraute Sachverständige oder betrauten Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG oder eine beauftragte dafür hinreichend qualifizierte Person gemäß § 14 Abs. 4 BHygG vorgenommen werden und müssen an Tagen mit Badebetrieb unangemeldet während der Betriebszeit und nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG erfolgen. In Ausnahmefällen darf die Durchführung des Ortsaugenscheins, einer Probenahme und von Messungen vor Ort angekündigt werden.
(4) Wasserhygienische Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 und 5 BHygG sind von der Betreiberin oder dem Betreiber auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen; darüber hinaus sind diese dem Betriebstagebuch anzuschließen; auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde oder der bzw. des Sachverständigen der Hygiene ist in diese Einsicht zu gewähren.
§ 43
§ 43
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
§ 44
§ 44 F. Behördliche Kontrolle
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
F. Behördliche Kontrolle
Überprüfungen vor Erteilung der Betriebsbewilligung
§ 44. (1) Vor Erteilung der Betriebsbewilligung hat die Bezirksverwaltungsbehörde folgende von der Antragstellerin oder dem Antragsteller beizubringende und von einer dazu berechtigten Person erstellte Nachweise zu prüfen:
(2) Weiters hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Erteilung der Betriebsbewilligung über den Zustand des Bades einen Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
§ 45
§ 45 Kontrolle während des Betriebs
Fassung: 1. Oktober 2012 bis laufend
Kontrolle während des Betriebs
§ 45. (1) Die behördliche Kontrolle gemäß § 9 BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet sowie nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand des Bades ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
(2) Bestehen begründete Bedenken, dass die Beschaffenheit des Beckenwassers nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ein wasserhygienisches Gutachten zu veranlassen.
(3) Die Proben dürfen nur durch Organe der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 14 Abs. 3 Z 3 BHygG oder durch Sachverständige der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG entnommen werden.
(4) Ausgenommen in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Badegäste (§ 10 BHygG) sind auf Verlangen der Inhaberin oder des Inhabers des Bades vor einer Anordnung von Maßnahmen die Kontrollen zu wiederholen.
§ 45a
§ 45a
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
§ 46
§ 46 Warmsprudelwannen (Whirlwannen)
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
3. Abschnitt
Warmsprudelwannen (Whirlwannen)
A. Allgemeine Anforderungen an Warmsprudelwannen
§ 46. (1) Warmsprudelwannen, ausgenommen solche in öffentlichen Bereichen mit privatem Charakter, wie etwa in Hotelzimmern, sind ungeachtet ihrer Größe nur zur Benützung durch eine Person in einem Badevorgang bestimmt.
(2) Sämtliche Oberflächen müssen aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen.
(3) Für die Ganzkörperreinigung muss eine gesonderte Einrichtung (Badewanne oder Dusche) vorhanden sein.
§ 47
§ 47 B. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Warmsprudelwannen
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
B. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Warmsprudelwannen
Füllwasser
§ 47. (1) Das Wasser, mit dem Warmsprudelwannen gefüllt werden, muss folgenden Anforderungen entsprechen:
(2) Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.
§ 48
§ 48 Wannenwasser
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Wannenwasser
§ 48. (1) Das Wasser, das sich in einer Warmsprudelwanne befindet, muss im Leerbetrieb (§ 57 Abs. 2) in seuchenhygienischer Sicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
(2) Bei Füllwasserchlorung (§ 51 Abs. 2) des Badewassers
(3) Der in Abs. 2 Z 1 geforderte Mindestgehalt an freiem Chlor im Badewasser darf bei einer Kombination von Spüldesinfektion und Füllwasserchlorung unterschritten werden; der Mindestgehalt an freiem Chlor im Spülwasser gemäß § 51 Abs. 4 muss jedoch eingehalten werden.
§ 49
§ 49 Untersuchungsmethoden
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Untersuchungsmethoden
§ 49. Im Untersuchungsbefund muss die jeweils angewandte analytische Methode angegeben werden. Angewendet werden dürfen nur Methoden, die in Anlage 1 angeführt sind oder diesen Analyse- und Prüfverfahren entsprechen.
§ 50
§ 50 Zusatzstoffe zum Wannenwasser
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Zusatzstoffe zum Wannenwasser
§ 50. Dem Wannenwasser dürfen keine Zusatzstoffe zugesetzt werden. Darauf ist in der Badeordnung hinzuweisen.
§ 51
§ 51 C. Desinfektion und hygienisch-technische Betriebsführung von Warmsprudelwannen
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
C. Desinfektion und hygienisch-technische Betriebsführung von Warmsprudelwannen
Desinfektion des Wannenkreislaufs
§ 51. (1) Die Desinfektion des Wannenkreislaufs hat durch eine Füllwasserchlorung (Desinfektionsmittelzugabe zum Füllwasser entsprechend dem Wanneninhalt) und/oder durch eine Spüldesinfektion (Desinfektion des Wannenkreislaufs mit Spülwasser) nach den einzelnen Benützungsvorgängen zu erfolgen.
(2) Bei der Füllwasserchlorung sind die Chlorgehalte gemäß § 48 Abs. 2 einzuhalten und folgende Verfahren zulässig:
(3) Bei der Spüldesinfektion sind folgende Verfahren zulässig:
(4) Die Konzentration an freiem Chlor im Spülwasser muss ≥ 4 mg/l und darf ≤ 20 mg/l betragen. Diese Kontrolle der Konzentration kann mit einem Teststreifen erfolgen. Während des Spülvorgangs muss mindestens ein zweimaliger Durchlauf des gesamten Spülwasservolumens durch den Wannenkreislauf erfolgen, wobei bei erreichter Chlorkonzentration die Einwirkzeit mindestens drei Minuten betragen muss.
(5) Sämtliche Leitungen, die während des Befüllens oder des Betriebs aufgrund des Wasserstands in der Warmsprudelwanne mit Wasser benetzt werden, müssen so in den Wannenkreislauf eingebunden sein, dass sie entweder bei der Spüldesinfektion durchströmt oder bei der Füllwasserchlorung benetzt werden. Dies gilt insbesondere für luftführende Leitungen, unabhängig davon, ob die Luft über Injektoren angesaugt oder über Verdichter eingebracht wird.
§ 52
§ 52 Reinigung der Wannenoberfläche
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Reinigung der Wannenoberfläche
§ 52. Die Reinigung der Wannenoberfläche einschließlich aller frei zugänglichen Einbauten hat, soweit möglich, zwischen den einzelnen Benützungsvorgängen zu erfolgen, mindestens jedoch einmal täglich, sofern die Wanne betrieben wurde. Es ist sicherzustellen, dass keine größeren Mengen Reinigungsmittel in den Wannenkreislauf gelangen. Eine Reinigung ist auch nach einer längeren Betriebsstilllegung oder -pause vorzunehmen.
§ 53
§ 53 Dosieranlage
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Dosieranlage
§ 53. (1) Die Zugabe des Desinfektionsmittels hat sowohl für die Füllwasserchlorung als auch für die Spüldesinfektion automatisch zu erfolgen. Der Vorratsbehälter für das Desinfektionsmittel muss mit einer automatischen Leermeldevorrichtung ausgestattet sein, die eine Inbetriebnahme der Warmsprudelwanne bei Leermeldung verhindert.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Warmsprudelwannen, die ausschließlich für Therapiezwecke verwendet werden und insofern diese medizinprodukterechtlichen Desinfektionsvorgaben unterliegen.
§ 54
§ 54 Desinfektionsmittel
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Desinfektionsmittel
§ 54. Zur Füllwasserchlorung und Spüldesinfektion sind nur die in Anlage 3 Abschnitt D angeführten Desinfektionsmittel zulässig. Darüber hinaus müssen diese Desinfektionsmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß dem Biozidproduktegesetz in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen.
§ 55
§ 55 Wiederinbetriebnahme nach längerem Stillstand
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Wiederinbetriebnahme nach längerem Stillstand
§ 55. Bei saisonal betriebenen Warmsprudelwannen oder nach einem längeren Stillstand ist vor der Wiederinbetriebnahme ein vollständiger Desinfektionsvorgang ohne Personenbenutzung durchzuführen. Dabei ist auch der Desinfektionsmittelgehalt bei der Füllwasserchlorung und/oder Spüldesinfektion zu überprüfen.
§ 56
§ 56 D. Innerbetriebliche Kontrolle von Warmsprudelwannen
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
D. Innerbetriebliche Kontrolle von Warmsprudelwannen
Betriebstagebuch
§ 56. (1) Im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das in längstens 14-tägigen Abständen folgende Daten und Ergebnisse der Messungen über die durchgeführten Eigenkontrollen einzutragen sind:
(2) Betriebstagebücher sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.
§ 57
§ 57 Jährlich einzuholendes wasserhygienisches Gutachten
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Jährlich einzuholendes wasserhygienisches Gutachten
§ 57. (1) Das gemäß § 14 Abs. 2 BHygG von der Inhaberin oder dem Inhaber einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne einmal jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Badewassers hat auf Grund des Ortsaugenscheins, der Probenahme und der Messungen vor Ort im Leerbetrieb zu erfolgen (Anlage 9).
(2) Leerbetrieb ist der Betrieb der Warmsprudelwanne mit allen Massageeinrichtungen, Wasser und/oder Lufteinströmungen ohne Personenbenutzung für die standardisierte Probenahme im Zuge der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens. Im Leerbetrieb ist eine Warmsprudelwanne mit einer für den Badevorgang vorgesehenen Wassertemperatur zu betreiben. Die Dauer des Leerbetriebes hat mindestens fünf Minuten zu betragen. Sofern beim Badebetrieb eine Füllwasserdesinfektion erfolgt, darf auch im Leerbetrieb Desinfektionsmittel im gleichen Ausmaß vorhanden sein.
(3) Die Wasserprobe für die mikrobiologische Untersuchung ist am Ende des Leerbetriebes 5 bis 20 cm unter der Wasseroberfläche in der Wannenmitte zu entnehmen.
(4) Für die mikrobiologischen Untersuchungen sind sterile Entnahmeflaschen zu verwenden, welche die zur Inaktivierung des Restchlorgehalts erforderliche Menge an Natriumthiosulfat enthalten müssen.
(5) Der Ortsaugenschein, die Probenahme und die Messungen vor Ort (Anlage 9) dürfen nur durch die oder den mit der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens betraute Sachverständige oder betrauten Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG oder eine beauftragte dafür hinreichend qualifizierte Person gemäß § 14 Abs. 4 BHygG vorgenommen werden und müssen – mit Ausnahme von Warmsprudelwannen in Gästezimmern – unangemeldet und nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG erfolgen. In Ausnahmefällen darf die Durchführung des Ortsaugenscheins, einer Probenahme und von Messungen vor Ort angekündigt werden.
(6) Wasserhygienische Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 und 5 BHygG sind von der Betreiberin oder dem Betreiber auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen; darüber hinaus sind diese und allfällige weitere Unterlagen (z. B. Betriebsanleitung, Wartungsnachweise, Zertifikate über Desinfektionsmittel) dem Betriebstagebuch anzuschließen; auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde oder der bzw. des Sachverständigen der Hygiene ist in diese Einsicht zu gewähren.
§ 58
§ 58
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
§ 59
§ 59 E. Behördliche Kontrolle
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
E. Behördliche Kontrolle
Überprüfung vor Erteilung der Betriebsbewilligung
§ 59. (1) Sofern in einer Warmsprudelwanne Ansaugöffnungen vorhanden sind, über die Badewasser angesaugt wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Erteilung der Betriebsbewilligung einen von der Antragstellerin oder dem Antragsteller beizubringenden und von einer dazu berechtigten Person durch eine Haarfangprüfung (individuelle Prüfung oder Baumusterprüfung bei fertig montierten Einheiten) erstellten Nachweis der Nutzungssicherheit dieser Ansaugstellen zu prüfen.
(2) Weiters hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Erteilung der Betriebsbewilligung über den Zustand der Einrichtung mit Warmsprudelwanne einen Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
§ 60
§ 60 Kontrolle während des Betriebes
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Kontrolle während des Betriebes
§ 60. (1) Die behördliche Kontrolle gemäß § 9 BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet und nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand der Einrichtung mit Warmsprudelwanne ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
(2) Bestehen begründete Bedenken, dass die Beschaffenheit des Wannenwassers nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist ein wasserhygienisches Gutachten zu veranlassen.
(3) Die Proben dürfen nur durch Organe der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 14 Abs. 3 Z 3 BHygG oder durch Sachverständige der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG entnommen werden.
(4) Ausgenommen in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit des Badegastes (§ 10 BHygG) sind auf Verlangen der Inhaberin oder des Inhabers der Einrichtung mit Warmsprudelwanne vor einer Anordnung von Maßnahmen die Kontrollen zu wiederholen.
§ 61
§ 61 Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
4. Abschnitt
Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder
A. Allgemeine Anforderungen und hygienisch-technische Betriebsführung für Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder
§ 61. (1) Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder bestehen zumindest aus einer Kabine, einer Vorreinigungs- und Abkühldusche, einer WC-Anlage und einem Bereich, in dem geruht werden kann. Auf allfällig vorhandene Tauchbecken sind die bezughabenden Bestimmungen des 2. Abschnitts anzuwenden.
(2) Die Innenhöhe einer Kabine hat ≥ 2,1 m zu betragen. Der Mindestabstand der obersten Sitz- und Liegebank zur Decke hat 1,1 m zu betragen. Der Richtwert für den Flächenbedarf eines Kabinenbenützers beträgt 0,75 m².
(3) Die Tür einer Kabine muss sich durch leichten Druck nach außen öffnen lassen und darf in geöffnetem Zustand den Fluchtweg nicht behindern; sie darf nicht versperrbar sein und muss zumindest eine verglaste Schauöffnung in Sichthöhe aufweisen.
(4) Die einwandfreie Be- und Entlüftung einer Kabine muss bei geschlossener Tür gewährleistet sein. Dem Luftwechsel einer Saunakabine, eines Warmluftbades und eines Dampfbades (bei geschlossener Tür) ist eine mittlere Luftwechselzahl von mindestens sechsmal pro Stunde zugrunde zu legen. Das Nachströmen der entsprechenden Menge an Frischluft muss sichergestellt sein. Die Abluft ist - mit Ausnahme von Infrarotkabinen mit weniger als vier Benutzerplätzen - ins Freie oder in ein zentrales Abluftsystem zu führen.
(5) Für den Innenausbau von Saunakabinen sind harzarme, nicht schiefernde Hölzer (massive Hölzer, Holzlagenwerkstoffe und thermisch behandeltes Holz) gemäß Abs. 5a zu verwenden. Imprägnierungen, Lackierungen, Lasuren und Beizen im Innenraum von Saunakabinen sind unzulässig. Auflagerabstände und Holzdicken der Sitz- und Liegebänke, Auftritte und Schutzverkleidungen müssen so gestaltet sein, dass sie den betriebsüblichen Belastungen standhalten können. Andere in der Kabine verwendete Materialien müssen hitze- und korrosionsbeständig sein und dürfen in betriebsüblichen Temperaturbereichen keine negativen Auswirkungen auf die Benutzer haben.
(5a) Hölzer gemäß Abs. 5 dürfen eine Formaldehydabgabe von maximal 0,4 mg/(m²∙h) (Gasanalysewert gemessen bei 90° C – Anlage 11) aufweisen. Sofern dieser Nachweis nicht erbracht oder nicht beigebracht werden kann, ist eine Innenraumluftmessung durchzuführen. Dabei darf der Formaldehydgehalt (Gasanalysewert) in der Innenraumluft der Kabinen im Halbstundenmittel einen Wert von 0,1 mg/m³ nicht überschreiten und ist dieser in Kabinen, die während des Betriebes eine Temperatur von mehr als 60° C in der Raumluft oder an Oberflächen erreichen können, bei 90° C, in allen anderen Kabinen (wie Infrarotkabinen) bei 60° C zu bestimmen. Jedenfalls zulässig sind – bei Ausführung aus Massivholz – die Holzarten Espe, Hemlock, heimische Fichte, nordische Fichte, Linde, Tanne und Zirbe.
(6) Sitz- und Liegebänke, Auftritte und Kopfkeile in Saunakabinen und in mit Holz ausgestatteten Kabinen von Warmluftbädern sind in glattgeschliffenem Zustand zu halten.
(7) Sitz- und Liegebänke einer Saunakabine haben eine Mindesttiefe von 0,55 m aufzuweisen und müssen aus Holzlattenrosten bestehen, die zur Reinigung leicht abnehmbar oder aufklappbar sind. Die unterste Ebene dieser Roste kann schmäler sein und soll lediglich als Auftritt dienen.
(8) Bei Warmluftkabinen in Holzbauweise hat nach Betriebsende ein Nachtrocknungsvorgang zu erfolgen, der sich nach der Kabinengröße zu richten, mindestens jedoch 30 Minuten bei 80° C zu dauern hat.
(9) In Warmluftbädern (z. B. Infrarotkabinen), die über keine Möglichkeit zur Aufheizung auf 80° C verfügen, müssen Sitzbänke und Rückenlehnen glatte, leicht zu reinigende und desinfizierbare Oberflächen aufweisen. Werden Sitzbänke und Rückenlehnen in Holz ausgeführt, muss die Holzoberfläche porendicht versiegelt sein und in diesem Zustand gehalten werden.
(10) In einer Saunakabine oder einer Kabine eines Warmluft- oder Dampfbades ist eine Notrufeinrichtung zu einem während des Sauna- oder Badebetriebes dauernd besetzten Ort einzurichten. Dies gilt nicht für Saunakabinen und Kabinen eines Warmluft- oder Dampfbades, die im Rahmen einer Wohnanlage mit mehr als fünf Wohneinheiten gemeinschaftlich betrieben werden, sofern in anderer Weise für eine jederzeitige Hilfeleistung Vorsorge getroffen wird.
(11) Im Nahbereich einer Saunakabine oder einer Kabine eines Warmluft- oder Dampfbades ist ein Erste Hilfe Kasten entsprechend der ÖNORM Z 1020 anzubringen.
§ 62
§ 62
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
§ 63
§ 63
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
§ 64
§ 64
Fassung: 1. Oktober 2012 bis laufend
§ 65
§ 65 B. Innerbetriebliche Kontrolle von Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern
Fassung: 1. Oktober 2012 bis laufend
B. Innerbetriebliche Kontrolle von Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern
§ 65. Alle zum Betrieb von Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern gehörenden Einrichtungen sind regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen und zu warten.
§ 66
§ 66 C. Behördliche Kontrolle von Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern
Fassung: 1. Oktober 2012 bis laufend
C. Behördliche Kontrolle von Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern
§ 66. (1) Die behördliche Kontrolle gemäß § 9 BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet sowie nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand der Saunaanlage und/oder des Warmluft- und Dampfbades ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
(2) Ausgenommen in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Sauna- und Badegäste (§ 10 BHygG) sind auf Verlangen der Inhaberin oder des Inhabers der Saunaanlage und/oder des Warmluft- und Dampfbades vor einer Anordnung von Maßnahmen die Kontrollen zu wiederholen.
§ 67
§ 67 Bäder an Oberflächengewässern
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
5. Abschnitt
Bäder an Oberflächengewässern
A. Allgemeine Anforderungen an Bäder an Oberflächengewässern
§ 67. (1) Die zum Badebetrieb an einem Oberflächengewässer gehörenden Einrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen müssen hinsichtlich Anzahl, Ausstattung und Anordnung so beschaffen sein und in einer Weise instandgehalten werden, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist.
(2) Haustiere dürfen nicht in Bäder an Oberflächengewässer samt den zum Badebetrieb an einem Oberflächengewässer gehörenden Einrichtungen mitgenommen werden; dies gilt nicht für Assistenzhunde gemäß § 39a des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), BGBl Nr. 283/1990, sowie für durch organisatorische oder bauliche Maßnahmen abgetrennte Bereiche für Haustiere.
(3) Im Übrigen sind die bezughabenden Bestimmungen des 7. Abschnitts anzuwenden.
§ 68
§ 68 B. Behördliche Kontrolle von Bädern an Oberflächengewässern
Fassung: 1. Oktober 2012 bis laufend
B. Behördliche Kontrolle von Bädern an Oberflächengewässern
§ 68. (1) Die behördliche Kontrolle gemäß § 9 BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet sowie nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand des Bades ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
(2) Ausgenommen in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Badegäste (§ 10 BHygG) sind auf Verlangen der Inhaberin oder des Inhabers des Bades vor einer Anordnung von Maßnahmen die Kontrollen zu wiederholen.
§ 69
§ 69 Kleinbadeteiche
Fassung: 1. Oktober 2012 bis laufend
6. Abschnitt
Kleinbadeteiche
A. Allgemeine Anforderungen an Kleinbadeteiche
Kleinbadeteiche
§ 69. (1) Kleinbadeteiche sind künstliche Oberflächengewässer. Die Reinhaltung des Wassers erfolgt ausschließlich über ökosystemare Kreisläufe von Mikro- und Makroorganismen des Gewässers, die durch technische Maßnahmen unterstützt werden können.
(2) Zusätze und Eingriffe, die eine Schädigung der Biologie bewirken können, wie Desinfektionsmittel, UV-Bestrahlung, Ultraschallbehandlung, schwermetallhaltige Produkte, Fungizide, Algizide und dgl. sind unzulässig.
(3) Kleinbadeteiche dürfen ausschließlich im Freien errichtet und betrieben werden.
(4) Weder Füll- noch Badewasser darf künstlich erwärmt werden.
§ 70
§ 70 Badebereich und Regenerationsbereich
Fassung: 1. Oktober 2012 bis laufend
Badebereich und Regenerationsbereich
§ 70. Mindestens ein Drittel der Oberfläche des Kleinbadeteiches ist als bepflanzter Regenerationsbereich auszuführen und von der Badenutzung und vom Zutritt auszuschließen. Regenerationsbereich und Badebereich haben eine durchgehende Wasseroberfläche aufzuweisen.
§ 71
§ 71 Zusätzliche technische Einrichtungen
Fassung: 1. Oktober 2012 bis laufend
Zusätzliche technische Einrichtungen
§ 71. Eine Wasseraufbereitung, wie sie in Beckenbädern erforderlich ist, darf in Kleinbadeteichen nicht erfolgen. Zusätzliche externe Einrichtungen wie Filter und Schönungsteiche sind zulässig, wenn sie geeignet sind, die ökologische Qualität (Funktionsfähigkeit) und hygienische Qualität des Gewässers zu verbessern. Sie ersetzen jedoch nicht den im Kleinbadeteich integrierten Regenerationsbereich und dürfen weder in die Berechnung der Nennbelastung noch in die Bemessung des Regenerationsbereichs einbezogen werden. Keinesfalls darf eine Aerosolbildung damit verbunden sein.
§ 72
§ 72
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
§ 73
§ 73
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
§ 74
§ 74 Zutrittsbereiche
Fassung: 1. Oktober 2012 bis laufend
Zutrittsbereiche
§ 74. Die Zutrittsbereiche eines Kleinbadeteiches müssen so gestaltet sein, dass eine Sedimentaufwirbelung weitestgehend unterbunden wird.
§ 75
§ 75 Möglichkeit der Zuspeisung von Füllwasser
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Möglichkeit der Zuspeisung von Füllwasser
§ 75. Es muss die Möglichkeit gegeben sein, einem Kleinbadeteich ≥ 5% des Gesamtvolumens an Füllwasser innerhalb von 24 Stunden zuzuspeisen.
§ 76
§ 76 Wasservögel, Fische und Haustiere
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Wasservögel, Fische und Haustiere
§ 76. (1) Kleinbadeteiche sind von Wasservögeln frei zu halten.
(2) Fische dürfen in einem Kleinbadeteich nicht ausgesetzt werden.
(3) Haustiere dürfen nicht in die Anlage und das Badewasser von Kleinbadeteichen mitgenommen werden; dies gilt mit Ausnahme des Badewassers nicht für Assistenzhunde gemäß § 39a BBG sowie für durch organisatorische oder bauliche Maßnahmen abgetrennte Bereiche für Haustiere.
§ 77
§ 77 B. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Kleinbadeteichen
Fassung: 1. Oktober 2012 bis laufend
B. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Kleinbadeteichen
Füllwasser
§ 77. Das Wasser, mit dem Kleinbadeteiche gefüllt, die laufenden Wasserverluste ausgeglichen werden und mit dem die Wassererneuerung durchzuführen ist (Füllwasser), kann
§ 78
§ 78 Speisung aus Wasserversorgungsanlagen gemäß Trinkwasserverordnung, Brunnen oder Quellen
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Speisung aus Wasserversorgungsanlagen gemäß Trinkwasserverordnung, Brunnen oder Quellen
§ 78. (1) Erfolgt die Speisung eines Kleinbadeteiches aus Wasserversorgungsanlagen gemäß der Trinkwasserverordnung – TWV, BGBl. II Nr. 304/2001, Brunnen oder Quellen, muss das Füllwasser folgenden Anforderungen entsprechen:
(2) Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.
§ 79
§ 79 Speisung aus oberirdischen Zuflüssen
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Speisung aus oberirdischen Zuflüssen
§ 79. (1) Erfolgt die Speisung eines Kleinbadeteiches aus oberirdischen Zuflüssen, muss das Füllwasser folgenden Anforderungen entsprechen:
(2) Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.
§ 80
§ 80 Badewasser eines Kleinbadeteiches
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Badewasser eines Kleinbadeteiches
§ 80. (1) Das Wasser, das sich in einem Kleinbadeteich befindet (Badewasser), muss folgenden Anforderungen entsprechen:
(2) Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.
§ 81
§ 81 Untersuchungsmethoden
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Untersuchungsmethoden
§ 81. Im Untersuchungsbefund muss die jeweils angewandte analytische Methode angegeben werden. Angewendet werden dürfen nur Analyse- und Prüfverfahren, die in Anlage 6 angeführt sind.
§ 82
§ 82 C. Hygienisch-technische Betriebsführung von Kleinbadeteichen
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
C. Hygienisch-technische Betriebsführung von Kleinbadeteichen
Badeordnung und Hinweise für Badegäste
§ 82. (1) Die Inhaberin oder der Inhaber eines Kleinbadeteiches hat zur Regelung eines einwandfreien Badebetriebes eine Badeordnung zu erlassen und an gut sichtbarer Stelle anzubringen. In der Badeordnung muss das von den Badegästen zum Schutz der Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu beachtende Verhalten geregelt sein.
(2) Sowohl die Nennbelastung des Kleinbadeteiches als auch die maximale Anzahl der Badegäste, die sich gleichzeitig im Badewasser des Kleinbadeteiches befinden dürfen, sind bei den Zugängen und im Uferbereich mittels eines deutlich sichtbaren Hinweises (Anlage 7) auszuweisen, welcher auch die Begründung, dass dies zur Aufrechterhaltung der hygienischen Bedingungen erforderlich ist, zu enthalten hat.
§ 83
§ 83 D. Innerbetriebliche Kontrolle von Kleinbadeteichen
Fassung: 1. Oktober 2012 bis laufend
D. Innerbetriebliche Kontrolle von Kleinbadeteichen
Betriebstagebuch
§ 83. (1) Im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das täglich folgende Daten und Messungen einzutragen sind:
(2) Die Betriebstagebücher sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.
§ 84
§ 84 Jährlich einzuholendes wasserhygienisches Gutachten
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Jährlich einzuholendes wasserhygienisches Gutachten
§ 84. (1) Das gemäß § 14 Abs. 2 BHygG von der Inhaberin oder dem Inhaber eines Kleinbadeteiches von einer oder einem Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG einmal jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Wassers im Kleinbadeteich umfasst eine zusammenfassende Beurteilung am Ende der jährlichen Betriebszeit (§ 2 Z 20) der Ergebnisse der in den nachfolgenden Z 1 bis 3 angeführten Untersuchungen:
(2) Der Ortsaugenschein, die Probenahme und die Messungen vor Ort (Anlage 10) dürfen nur durch die oder den mit der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens betraute Sachverständige oder betrauten Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG oder eine beauftragte dafür hinreichend qualifizierte Person gemäß § 14 Abs. 4 BHygG vorgenommen werden und müssen unangemeldet während der Betriebszeit und nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG erfolgen. In Ausnahmefällen darf die Durchführung des Ortsaugenscheins, einer Probenahme und von Messungen vor Ort angekündigt werden.
§ 85
§ 85
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
§ 86
§ 86 E. Behördliche Kontrolle von Kleinbadeteichen
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
E. Behördliche Kontrolle von Kleinbadeteichen
Überprüfungen vor Erteilung der Betriebsbewilligung
§ 86. Vor Erteilung der Betriebsbewilligung hat die Bezirksverwaltungsbehörde folgende von der Antragstellerin oder dem Antragsteller beizubringende und von einer dazu berechtigten Person erstellte Nachweise zu prüfen:
§ 87
§ 87 Kontrolle während des Betriebs
Fassung: 1. Oktober 2012 bis laufend
Kontrolle während des Betriebs
§ 87. (1) Die behördliche Kontrolle gemäß § 9 BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet, nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG, zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand des Kleinbadeteiches ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
(2) Bestehen begründete Bedenken, dass die Beschaffenheit des Wassers des Kleinbadeteiches nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ein wasserhygienisches Gutachten zu veranlassen.
§ 88
§ 88 Allgemeine Anforderungen an die Ausstattung und hygienisch-technische Betriebsführung von Bädern, Warmsprudelwannen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern und Kleinbadeteichen
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
7. Abschnitt
Allgemeine Anforderungen an die Ausstattung und hygienisch-technische Betriebsführung von Bädern, Warmsprudelwannen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern und Kleinbadeteichen
Gewährleistung eines hygienisch einwandfreien Betriebs
§ 88. (1) Die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen müssen hinsichtlich Anzahl, Ausstattung und Anordnung so beschaffen sein und in einer Weise instandgehalten werden, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist.
(2) Im Bereich der gesamten Badeanlage, Saunaanlage und des Warmluft- und Dampfbades ist laufend auf Sauberkeit zu achten.
(3) In allen Räumen eines Badebetriebes muss ein ausreichender und zugfreier Luftwechsel gewährleistet sein, um eine Anreicherung flüchtiger Stoffe zu vermeiden.
(4) In der Schwimmhalle muss durch ausreichende Schalldämmung dafür gesorgt sein, dass die Lärmeinwirkung auf die Badegäste möglichst gering gehalten wird.
(5) Haustiere dürfen nicht in Bäder, Warmsprudelwannen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder samt den zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen mitgenommen werden. Dies gilt mit Ausnahme von Saunakabinen, Warmluft-, Dampfbädern, Warmsprudelwannen und Becken nicht für Assistenzhunde gemäß § 39a BBG.
§ 89
§ 89 Begehbare Flächen
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Begehbare Flächen
§ 89. Begehbare Flächen müssen mit Ausnahme von Naturböden in Freibädern und Flächen im Freien, die der unmittelbaren Sonnenbestrahlung ausgesetzt sind, leicht zu reinigende, desinfizierbare und leicht trocknende Oberflächen besitzen.
§ 90
§ 90 Wände
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Wände
§ 90. Wände von Schwimmhallen sind im Beckenbereich bis in eine Höhe von ≥ 1,6 m mit leicht zu reinigenden und leicht zu desinfizierenden Oberflächen zu versehen.
§ 91
§ 91 Einrichtungsgegenstände und Einbauten
Fassung: 1. Oktober 2012 bis laufend
Einrichtungsgegenstände und Einbauten
§ 91. (1) Einrichtungsgegenstände und Einbauten in Bädern, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern und Kleinbadeteichanlagen, mit denen die Badegäste oder Gäste einer Saunaanlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades direkt in Berührung kommen, wie Bänke, Umkleidegelegenheiten, Liegen in Ruheräumen, Solarien oder Massageräumen, müssen leicht zu reinigen, zu desinfizieren und leicht trocken zu halten sein. Außerhalb von Saunakabinen und Kabinen von Warmluftbädern bestehende Sitz- und Liegegelegenheiten aus Holz sind glattzuschleifen, porendicht zu versiegeln und in diesem Zustand zu halten.
(2) Eine ausreichende Anzahl von zweckentsprechenden Abfallbehältern ist in hygienisch einwandfreier Weise aufzustellen bzw. anzubringen; für eine zeitgerechte Entleerung ist zu sorgen.
(3) Es darf nur gründlich gereinigte und desinfizierte Wäsche ausgegeben werden.
§ 92
§ 92 Umkleidegelegenheiten
Fassung: 1. Oktober 2012 bis laufend
Umkleidegelegenheiten
§ 92. Umkleidegelegenheiten müssen in einer solchen Anzahl und Ausstattung zur Verfügung gestellt werden, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist. In den Umkleidegelegenheiten müssen Aufhängevorrichtungen für die Kleidung und eine Aufbewahrungsmöglichkeit für Schuhe vorhanden sein.
§ 93
§ 93 Nassräume, Duschanlagen, WC-Anlagen
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Nassräume, Duschanlagen, WC-Anlagen
§ 93. (1) Nassräume wie Duschanlagen und WC-Anlagen müssen in einer solchen Anzahl und Ausstattung zur Verfügung gestellt werden, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist. Sie müssen insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen:
(2) Im Barfußbereich dürfen keine Holzroste und nur desinfizierbare Böden verwendet werden.
(3) Duschen müssen überschaubar angeordnet und sowohl vom Umkleidebereich als auch von Badebecken, Kleinbadeteichen oder Badegewässern leicht erreichbar sein.
(4) WC-Anlagen müssen überschaubar angeordnet und sowohl im Eingangsbereich als auch im Umkleidebereich sowie von Badebecken, Kleinbadeteichen oder Badegewässern leicht erreichbar sein und unentgeltlich zur Verfügung stehen.
§ 94
§ 94
Fassung: 1. Oktober 2012 bis laufend
§ 95
§ 95 Erste-Hilfe-Raum
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Erste-Hilfe-Raum
§ 95. In allen Bädern und Kleinbadeteichanlagen muss ausreichend Raum vorhanden sein, an dem Erste Hilfe geleistet werden kann. Neben der Ersichtlichmachung der Telefonnummern von Arzt, Rettung und Feuerwehr muss eine ausreichende Erste-Hilfe-Ausrüstung entsprechend der ÖNORM Z 1020 vorhanden sein.
§ 96
§ 96 Badeordnung
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Badeordnung
§ 96. (1) Die Inhaberin oder der Inhaber eines Bades, einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne, einer Saunaanlage, eines Warmluft- oder Dampfbades oder Kleinbadeteiches hat zur Regelung eines einwandfreien Bade- und/oder Saunabetriebes eine Badeordnung zu erlassen und an gut sichtbarer Stelle anzubringen. In einer Badeordnung muss das von den Badegästen, Gästen einer Saunaanlage und Gästen eines Warmluft- oder Dampfbades zum Schutz der Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu beachtende Verhalten geregelt sein. Dies gilt nicht für Inhaberinnen und Inhaber von Einrichtungen, die auf dem Gebiet der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens und der Heil- und Pflegeanstalten betrieben werden.
(2) Der von der Inhaberin oder dem Inhaber mit dem Badegast oder dem Gast einer Saunaanlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades abgeschlossene Vertrag hat auch die Badeordnung (Abs. 1) und bei Kleinbadeteichen zusätzlich die im Hinweis nach Anlage 7 enthaltenen Festlegungen zu umfassen.
(3) In Bezug auf das in hygienischer Hinsicht zu beachtende Verhalten bei Warmsprudelwannen hat die in unmittelbarer Nähe der Warmsprudelwanne anzubringende Badeordnung unter Bezugnahme auf diese Verordnung die Hinweise zu enthalten,
§ 97
§ 97 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Fassung: 1. Oktober 2012 bis laufend
8. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorschreibung weitergehender Maßnahmen
§ 97. Unbeschadet der den Sachverständigen der Hygiene gemäß den §§ 43 Abs. 4 Z 1 lit. b, 58 Abs. 4 Z 1 lit. b und 85 Abs. 4 Z 1 lit. b, hinsichtlich der Gesamtbeurteilung im wasserhygienischen Gutachten eingeräumten Möglichkeiten, festgestellte Abweichungen zu tolerieren, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Badegäste, der Gäste einer Saunaanlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades, insbesondere in hygienischer Hinsicht erforderlich ist, über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehende Maßnahmen vorzuschreiben.
§ 98
§ 98 Bäderhygienerechtlich bewilligte und gewerberechtlich genehmigte Hallenbäder und künstliche Freibäder
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Bäderhygienerechtlich bewilligte und gewerberechtlich genehmigte Hallenbäder und künstliche Freibäder
§ 98. (1) Bäder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bäderhygienegesetzes, BGBl. Nr. 254/1976, (1. Jänner 1977) bereits eine Bewilligung nach der Bauordnung hatten und für welche bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung (106 Abs. 1) Abweichungen von der Beckenwasserbeschaffenheit gemäß § 4 der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 zulässig waren, haben den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung bis spätestens 1. Juli 2013 zu entsprechen.
(2) Für Bäder im Sinne des Abs. 1 sind Abweichungen von den technischen Anforderungen gemäß den §§ 4, 15 bis 23, 26 bis 28, 30 und 38 zulässig, wenn durch flankierende Maßnahmen der Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere die im zweiten Abschnitt, Teil B, geforderte Wasserbeschaffenheit gewährleistet ist.
(3) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Hallenbäder und künstliche Freibäder, die den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden bäderhygienerechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften entsprochen haben, dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 - in diesem Umfang entsprechend der Verordnung über Hygiene in Bädern, BGBl. Nr. 495/1978, in der Fassung BGBl. Nr. 396/1992, weiterbetrieben werden; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung müssen diese Bäder bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.
(4) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Hallenbäder und künstliche Freibäder, die den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden bäderhygienerechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften entsprechen, dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 und die nach dieser Verordnung zugelassenen Desinfektionsmittel und Aufbereitungsverfahren - in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998, in der Fassung BGBl. II Nr. 349/2009, weiterbetrieben werden; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung müssen diese bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.
(5) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012 (1. Oktober 2012), nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Hallenbäder sowie künstliche Freibäder dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, weiterbetrieben werden. Dabei ist die Anwendung von Desinfektionsmitteln und Aufbereitungsverfahren gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 zulässig. Die Hallenbäder und künstlichen Freibäder müssen den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6, 7 und den §§ 42 und 43 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 (§ 106 Abs. 4) bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen.
§ 99
§ 99 Wasserbeschaffenheit von Becken (Badewassererwärmung)
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Wasserbeschaffenheit von Becken (Badewassererwärmung)
§ 99. Bei bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligten oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigten direkten Badewassererwärmungen über Solaranlagen, die § 9 Abs. 3 nicht entsprechen, hat der Rücklauf vor Wiedereintritt in den Badewasserkreislauf folgenden Anforderungen zu entsprechen:
§ 100
§ 100 Bäderhygienerechtlich bewilligte und gewerberechtlich genehmigte Saunaanlagen
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Bäderhygienerechtlich bewilligte und gewerberechtlich genehmigte Saunaanlagen
§ 100. (1) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Saunaanlagen, die den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden bäderhygienerechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften entsprochen haben, dürfen in diesem Umfang und entsprechend ihrer Bewilligung weiterbetrieben werden.
(2) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Saunaanlagen, die den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden bäderhygienerechtlichen oder gewerberechtliches Vorschriften entsprechen, dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998, in der Fassung BGBl. II Nr. 349/2009, weiterbetrieben werden.
(3) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 (§ 106 Abs. 4), und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012 (1. Oktober 2012), nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Saunaanlagen dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr 321/2012, weiterbetrieben werden.
§ 101
§ 101 Gewerberechtlich nicht genehmigungspflichtige Anlagen
Fassung: 1. Oktober 2012 bis laufend
Gewerberechtlich nicht genehmigungspflichtige Anlagen
§ 101. Alle bis zum Inkrafttreten des Bäderhygienegesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 658/1996 gewerberechtlich nicht genehmigungspflichtige Anlagen gemäß § 1 Abs. 4 des Bäderhygienegesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 64/2009, die seit Inkrafttreten des Bäderhygienegesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 658/1996 genehmigungspflichtig wären und im Übrigen den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entsprachen, dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 und 77 bis 80 dieser Verordnung - im Umfang und entsprechend der Verordnung über Hygiene in Bädern, BGBl. Nr. 495/1978, in der Fassung BGBl. Nr. 396/1992, weiterbetrieben werden, soweit diese auf einzelne Anlagen des § 1 Abs. 4 des Bäderhygienegesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 64/2009, anwendbar war; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 oder 77 bis 80 müssen Becken und Kleinbadeteiche bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.
§ 102
§ 102 Nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Bäder und Warmsprudelwannen
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Bäder und Warmsprudelwannen
§ 102. (1) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Bäder, die den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden bäderhygienerechtlichen und auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten geltenden Vorschriften entsprachen, dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung und die nach dieser Verordnung zugelassenen Desinfektionsmittel und Aufbereitungsverfahren - in diesem Umfang weiterbetrieben werden; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung müssen diese Bäder bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen. § 1 Abs. 3 ist anzuwenden.
(2) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Bäder, die den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden bäderhygienerechtlichen und auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung und die nach dieser Verordnung zugelassenen Desinfektionsmittel und Aufbereitungsverfahren - in diesem Umfang weiterbetrieben werden; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung müssen diese Bäder bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen. § 1 Abs. 3 ist anzuwenden.
(3) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Warmsprudelwannen müssen, sofern sie nicht als Therapiewannen dem Medizinproduktegesetz, BGBl. I Nr. 657/1996, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, dieser Verordnung - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48 und 51 Abs. 4 und mit Ausnahme von § 46 Abs. 3 und § 53 - bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.
(4) Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48 und 51 Abs. 4 müssen diese Warmsprudelwannen bis spätestens 1. Jänner 2013 entsprechen.
(5) Erbringt das jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten (§§ 57 und 58) einwandfreie Ergebnisse, ist der Anforderung gemäß § 46 Abs. 3 bis spätestens 1. Jänner 2020 zu entsprechen.
(6) Ab 1. Jänner 2020 dürfen Warmsprudelwannen ohne automatische Dosieranlage gemäß § 53 nicht mehr betrieben werden.
(7) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Bäder dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, weiterbetrieben werden. Dabei ist die Anwendung von Desinfektionsmitteln und Aufbereitungsverfahren gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 zulässig. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6, 7 und den §§ 42 und 43 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 müssen diese Bäder bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen. § 1 Abs. 3 ist anzuwenden.
(8) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012 (1. Oktober 2012), nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Warmsprudelwannen dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, weiterbetrieben werden. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48, 50 und 51 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 müssen diese Warmsprudelwannen bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen.
§ 103
§ 103 Bäderhygienerechtlich bewilligte und gewerberechtlich genehmigte Warmsprudelbäder, Warmluft- und Dampfbäder sowie Kleinbadeteiche
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Bäderhygienerechtlich bewilligte und gewerberechtlich genehmigte Warmsprudelbäder, Warmluft- und Dampfbäder sowie Kleinbadeteiche
§ 103. (1) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder nach gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelbäder, Warmluft- und Dampfbäder sowie Kleinbadeteiche dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 oder 77 bis 80 dieser Verordnung und die nach dieser Verordnung zugelassenen Desinfektionsmittel und Aufbereitungsverfahren - in diesem Umfang weiterbetrieben werden; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 oder 77 bis 80 dieser Verordnung müssen Warmsprudelbäder und Kleinbadeteiche bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.
(2) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelbäder, Warmluft- und Dampfbäder sowie Kleinbadeteiche, deren Bewilligung oder Genehmigung nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) erteilt wurde, dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 oder 77 bis 80 dieser Verordnung und die nach dieser Verordnung zugelassenen Desinfektionsmittel und Aufbereitungsverfahren - in diesem Umfang weiterbetrieben werden; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 oder 77 bis 80 dieser Verordnung müssen Warmsprudelbäder und Kleinbadeteiche bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.
(3) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012 (1. Oktober 2012), nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelbäder, Warmluft- und Dampfbäder dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, weiterbetrieben werden. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6, 7 und den §§ 42 und 43 oder den §§ 77 bis 80 und 84 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 müssen Warmsprudelbäder bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen.
§ 104
§ 104 Bäderhygienerechtlich bewilligte Warmsprudelwannen
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Bäderhygienerechtlich bewilligte Warmsprudelwannen
§ 104. (1) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte Warmsprudelwannen müssen, sofern sie nicht als Therapiewannen dem Medizinproduktegesetz, BGBl. I Nr. 657/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 143/2009, unterliegen, den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48 und 51 Abs. 4 bis spätestens 1. November 2012 entsprechen.
(2) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte Warmsprudelwannen dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, weiterbetrieben werden. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48, 50 und 51 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 müssen Warmsprudelwannen bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen.
§ 105
§ 105 Gewerberechtlich genehmigte Warmsprudelwannen
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Gewerberechtlich genehmigte Warmsprudelwannen
§ 105. (1) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) nach gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelwannen müssen, sofern sie nicht als Therapiewannen dem Medizinproduktegesetz 2021, BGBl. I Nr. 122/2021, unterliegen, dieser Verordnung mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48 und 51 Abs. 4 und mit Ausnahme von § 46 Abs. 3 und § 53 bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.
(2) Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48 und 51 Abs. 4 müssen diese Warmsprudelwannen bis spätestens 1. Jänner 2013 entsprechen.
(3) Erbringt das jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten (§§ 57 und 58) einwandfreie Ergebnisse, ist der Anforderung gemäß § 46 Abs. 3 bis spätestens 1. Jänner 2020 zu entsprechen.
(4) Ab 1. Juli 2026 dürfen Warmsprudelwannen, die § 53 nicht entsprechen (ohne automatische Dosieranlage für die Füllwasserchlorung und/oder die Spülwasserdesinfektion) nicht mehr betrieben werden.
(5) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 nach gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelwannen dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, weiterbetrieben werden. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48 und 50 und 51 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 müssen Warmsprudelwannen bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen.
§ 106
§ 106 Inkrafttreten
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Inkrafttreten
§ 106. (1) Die Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.
(2) Die Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 tritt mit Ablauf des 30. September 2012 außer Kraft, soweit sich aus den §§ 98 bis 105 nichts anderes ergibt.
(3) § 35 und § 107 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, 3 und 4, § 2 Z 4 lit. c bis o, Z 5 lit. c und d, Z 6, Z 10, Z 19 und Z 23 bis 28, § 3, § 4 Abs. 2 und 3 Z 3, § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a sublit. bb, § 6 samt Überschrift, § 7 Abs. 1 Z 1 und 2, § 8, § 9 Abs. 3, § 12, § 13, § 14a samt Überschrift, § 15 Abs. 3 Z 1 und Z 2, § 16, § 17, § 18 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 21, § 22 Abs. 2 Z 3, § 24 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 2 und 3, § 27, § 28 Abs. 1 bis 3 und 5, § 29 Abs. 2 und 3, § 30, § 31 Abs. 1 und 3, § 32, § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 4 bis 6, § 38 Abs. 1 Z 2 bis 5 und Abs. 2, § 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 Z 2, Z 4 und Z 5, Abs. 4 und 7 bis 9, § 42 Abs. 1, 3 und 4, § 43 Abs. 1, 1a, 1b und Abs. 4 bis 8, § 44 Abs. 1, § 45a samt Überschrift, die Unterüberschriften A., B., C. und D. zum 3. Abschnitt, § 46 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 und 2, § 49, § 50 samt Überschrift, § 51, § 52, § 53, § 54, § 55, § 56 Abs. 1 Z 2 lit. a und b, § 57 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 58 Abs. 3 und 4, § 59, § 60 Abs. 1 und 4, § 61 Abs. 2, 3, 5, 5a, 7 und 11, § 62, § 63 Abs. 2, § 67, § 72 Abs. 1 und 4, § 73 Abs. 1, § 75, die Überschrift zu § 76, § 76 Abs. 3, die Überschrift zu § 78, § 78 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 80 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b, § 81, § 82 Abs. 2, § 84 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. bb, Z 2 lit. e sublit. bb und Z 3 lit. e sublit. bb, § 84 Abs. 2, § 85 Abs. 4 und 6, § 88 Abs. 5, § 89, § 90, § 93 Abs. 1 Z 2, § 95, § 96, § 98 Abs. 5, § 99, § 100 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 102, § 102 Abs. 3, 4, 6, 7 und 8, § 103 samt Überschrift, § 104 samt Überschrift, die Überschrift zu § 105, § 105 Abs. 1, 2, 4 und 5 § 107 Abs. 3 sowie die Anlagen 1 bis 3 und 5 bis 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 107
§ 107
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Anl. 1
Anl. 1 Anlage 1
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Anlage 1
(zu den §§ 5, 6, 7, 48 und 51 Abs. 4)
Analyse- und Prüfverfahrenfür Wasser von Becken und Warmsprudelwannen
I. Chemische und physikalische Parameter
Die spezifizierten Verfahrenskennwerte sollen gewährleisten, dass das verwendete Analyseverfahren mindestens geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit der in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission (1) definierten Bestimmungsgrenze (²) von 30% oder weniger des betreffenden Parameterwertes und der in Tabelle B.1 spezifizierten Messunsicherheit zu messen.
Unabhängig von der Empfindlichkeit des verwendeten Analyseverfahrens ist das Ergebnis mindestens bis auf die gleiche Dezimalstelle wie bei dem jeweiligen Parameterwert in den §§ 5, 6, 7, 48 und 51 Abs. 4 anzugeben.
Parameter
Methode
Anforderungen an das Messverfahren
Anmerkungen
pH-Wert
ÖNORM EN ISO 10523:2012
±0,2
Anm. 1
Freies Chlor, Gesamtchlor
Colorimetrische Methode mit N,N-diethyl-1,4-phenylendiamin (DPD) ÖNORM EN ISO 7393-2:2019
±25%
Anm. 2
Chlordioxid
photometrisch mittels erweiterter DPD-Methode nach PALIN
DIN 38408-5 modifiziert für Spektralphotometrie oder ÖNORM M 6625:2026
±25%
Chlorit
photometrisch mittels erweiterter DPD-Methode nach PALIN
±25%
Anm. 3
Ozon
Colorimetrische Methode mit N,N-diethyl-1,4-phenylendiamin (DPD) ÖNORM M 6619
eine Bestimmungsgrenze von ≤ 0,05 mg/l muss gegeben sein
Temperatur
ÖNORM M 6616
±1° C
B.1Messungen im Labor – Mindestverfahrenskennwert „Messunsicherheit“
Parameter
Messunsicherheit (Anm. 7)
in % des Grenz-/Richtwertes
Anmerkungen
TOC
30
Anm. 8
Oxidierbarkeit
(Kaliumpermanganat-Verbrauch)
50
Anm. 9
Chlorid
15
Nitrat
15
Aluminium
25
Eisen
30
Chlorit
40
Trihalogenmethane
40
Anm. 10
UV-Transmission (spektraler Absorptionskoeffizient bei 254 nm)
10
Anm. 11
(1) Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 201 vom 01.08.2009, S. 36).
(²) Bestimmungsgrenze ist ein festgelegtes Vielfaches der Nachweisgrenze bei einer Konzentration des Analyten, die mit einem akzeptablen Maß an Richtigkeit und Genauigkeit bestimmt werden kann. Die Bestimmungsgrenze kann mithilfe eines geeigneten Standards oder einer Probe berechnet und anhand des untersten Kalibrierpunkts auf der Kalibrierkurve ohne Leerprobe bestimmt werden.
Anmerkung 1:
Für die Wasserstoffionen-Konzentration soll gewährleistet sein, dass das verwendete Analyseverfahren geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit von 0,2 pH- Einheiten und einer Präzision von 0,2 pH-Einheiten zu messen.
Anmerkung 2:
Bei der Kontrolle der Konzentration an freiem Chlor im Rahmen der Spüldesinfektion (§ 51 Abs. 4) von Warmsprudelwannen dürfen alternativ auch für diesen Messbereich geeignete Teststreifen angewendet werden.
Anmerkung 3:
Nur für Verfahren gemäß § 14 Z 3. Vorortmessung zur Kontrolle durch den Betreiber (für Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens: Messung im Labor, vgl. Anmerkung 6).
Anmerkung 4:
Richtigkeit ist die systematische Messabweichung, die sich als Differenz zwischen dem Mittelwert aus einer großen Anzahl von wiederholten Messungen und dem wahren Wert ergibt.
Anmerkung 5:
Präzision ist die zufällige Messabweichung, die in der Regel als die Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe und zwischen Messwertreihen) der Streuung von Ergebnissen um den Mittelwert ausgedrückt wird. Als annehmbare Präzision gilt die zweifache relative Standardabweichung.
Anmerkung 6:
Nachweisgrenze ist entweder die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen Konzentration des Parameters; oder die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe.
Anmerkung 7:
Messunsicherheit ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Der Verfahrenskennwert für die Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Parameterwertes in der Tabelle oder besser. Die Messunsicherheit wird auf der Ebene des Parameterwertes geschätzt, soweit nicht anders angegeben. Die spezifizierte Messunsicherheit ist nicht als zusätzliche Toleranz für die Parameterwerte zu verwenden.
Anmerkung 8:
Die Messunsicherheit des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) sollte auf einen Messwert von 3 mg/l bezogen werden. Zu verwenden ist die Norm EN 1484 – Anleitung zur Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) und des gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC).
Anmerkung 9:
Referenzverfahren: ÖNORM EN ISO 8467:1996.
Anmerkung 10:
Die Messunsicherheit der Trihalogenmethane gilt für die Einzelsubstanzen und sollte auf 25% des Parameterwerts bezogen werden. Messwerte für Einzelsubstanzen, die unterhalb der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden bei der Summenbildung nicht berücksichtigt. Die Messwerte aller Einzelsubstanzen sind separat auszuweisen.
Anmerkung 11:
Die Messunsicherheit der UV-Transmission sollte auf einen Messwert von 60%T-100 Transmission bezogen werden.
II. Mikrobiologische Methoden
Koloniezahl bei 37° C Bebrütungstemperatur*: ÖNORM EN ISO 6222:1999
Intestinale Enterokokken*: ÖNORM EN ISO 7899-2 :2000
Pseudomonas aeruginosa*: ÖNORM EN ISO 16266 :2008
Legionellen*: ÖNORM EN ISO ISO 11731:2018
* Die Angabe der Ergebnisse erfolgt in Koloniebildenden Einheiten (KBE) je vorgegebenem Probenvolumen.
Anl. 2
Anl. 2 Anlage 2
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Anlage 2
(zu den §§ 26 Abs. 2 und 40)
Zugelassene Flockungsmittel
Für Wasser von Becken:
Aluminiumsulfat,
Aluminiumchloridhexahydrat,
Aluminiumhydroxichlorid,
Aluminiumhydroxichloridsulfat,
Natriumaluminat im pH-Bereich bis 7,4,
Kieselsäure-Aluminat,
Eisen-III-Sulfat und
Eisen-III-Chlorid.
Die Reinheit dieser Substanzen muss derart sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste auszuschließen ist und die Wasseraufbereitung nicht beeinträchtigt wird.
Kombinationspräparate dieser Flockungsmittel sind zulässig.
Anl. 3
Anl. 3 Anlage 3
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Anlage 3
(zu den §§ 39, 40 und 54)
Zugelassene Desinfektionsmittel (Wirkstoffe)
A. Für Wasser von Becken, mit Ausnahme von Warmsprudelbecken:
Hypochlorige Säure1, gebildet im Badewasser aus Natriumdichlorisocyanurat oder Trichlorisocyanursäure.
(Hinweis: in Tablettenform stehen üblicherweise Calciumhypochlorit, Natriumdichlorisocyanurat und Trichlorisocyanursäure zur Verfügung)
B. Für Wasser von Warmsprudelbecken:
Hypochlorige Säure1, gebildet
C. Zur desinfizierenden Spülung der Filter:
D. Zur Füllwasserchlorung und Spüldesinfektion von Warmsprudelwannen:
Hypochlorige Säure1, gebildet im Wannenwasser aus Calciumhypochlorit, Natriumhypochlorit oder Natriumdichlorisocyanurat.
1 konform mit den biozidrechtlichen Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (gelistet unter „Active Chlorine“), vgl. § 39.
Anl. 4
Anl. 4 Anlage 4
Fassung: 1. Oktober 2012 bis laufend
Anl. 5
Anl. 5 Anlage 5
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Anlage 5
(zu § 40)
Zugelassene Mittel zur Einstellung des pH-Wertes und der Säurekapazität
Für Wasser von Becken:
Calciumcarbonat,
Magnesiumcarbonat,
Calciumoxid,
Halbgebrannter Dolomit (Magno),
Natriumcarbonat,
Natriumhydrogencarbonat,
Natriumhydrogensulfat,
technisch reine Salzsäure,
Schwefelsäure,
Kohlenstoffdioxid und
Natronlauge.
Die Reinheit dieser Substanzen muss derart sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste auszuschließen ist und die Wasseraufbereitung nicht beeinträchtigt wird.
Anl. 6
Anl. 6 Anlage 6
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Anlage 6
(zu § 81)
Analyse- und Prüfverfahrenfür Kleinbadeteiche
Andere Methoden dürfen angewendet werden, wenn sie zu zumindest gleichwertigen Ergebnissen führen.
Anl. 7
Anl. 7 Anlage 7
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Anlage 7
(zu § 82 Abs. 2)
Hinweis für Badegäste
Die Reinhaltung des Wassers des Kleinbadeteichs erfolgt ausschließlich durch dessen Selbstreinigungskräfte.
Die natürliche Reinigungskraft ist begrenzt.
Zum Schutz der Gesundheit der Badegäste dürfen daher die angeführten Personenzahlen nicht überschritten werden:
Gleichzeitig dürfen sich im Badebereich des Kleinbadeteichs höchstens …… Personen aufhalten.
Pro Tag darf die Gesamtzahl an Badegästen im Badebereich des Kleinbadeteichs höchstens …..
…. Personen betragen.
Anl. 8
Anl. 8 Anlage 8
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Anlage 8
(zu § 42)
Anforderungen an den Ortsbefundfür wasserhygienische Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 ff BHygGüber die Beschaffenheit des Wassers von Becken
(gemäß Bäderhygieneverordnung 2012 – BHygV 2012, BGBl. II Nr. 321/2012)
Auftraggeber:
Bezeichnung des Bades:
Anschrift:
gemäß § 14 Abs. 1 BHygG mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraute Person:
Ortsaugenschein, Probenahme, Messungen vor Ort, durchgeführt von:
Datum:
Wetterverhältnisse (bei Bädern im Freien):
Füllwasser:
Herkunft des Füllwassers und Füllwassertemperatur:
Aufbereitungsanlage(n):
(Angaben, welche für die einzelnen Becken unterschiedlich sind, sind separat anzuführen)
Aufbereitungsverfahren:
(§ 14 Z 1, 2 und 3)
Anzahl Wasseraufbereitungskreisläufe:
Anzahl Becken:
Kontinuierliche Flockungsmitteldosierung vorhanden und in Betrieb:
Dosierung für pH-Wert Einstellung vorhanden und in Betrieb:
Filtermanometer vorhanden und
Anzeigewert (Einheit):
Häufigkeit der Filterspülung:
Zugesetztes Füllwasser (Menge):
Verwendetes Desinfektionsmittel:
Verwendetes Flockungsmittel:
Verwendetes Mittel zur pH-Korrektur:
Art der Filteranlage:
Betriebstagebuch
(geführt/lückenhaft geführt/nicht geführt):
Betriebszustand:
Anzeige an betriebseigenen Messgeräten
- pH – Wert:
- Redoxspannung (mV)
(sofern Messgerät vorhanden):
- Freies Chlor (mg/l):
Badebesuch
- Anzahl der Personen im Becken zum Zeitpunkt der Probenahme
- Besucherzahl bis zum Zeitpunkt der Probenahme (stark/mittel/gering):
Mängel/Bemerkungen/Auffälligkeiten:
Probenahme Aufbereitung:
Bezeichnung Wasserkreislauf; Anzahl der Filter
Probenahmehahn vor Chlorung (Einzelprobe oder Probenahme aus Sammelleitung)
Probenahme Becken:
Bezeichnung des Beckens:
Förderstrommesser:
Anzeigewert (m3/h):
Sollwert (m3/h):
Aerosolbildende Attraktionen:
Eindeutige Angabe der Entnahmestelle(n):
Datum/Uhrzeit:
Messergebnisse vor Ort
- Beckenwassertemperatur
(gemessen):
- Beckenwassertrübung:
(klar/leicht trüb/stark trüb):
- pH-Wert:
- Gesamtchlor (mg/l):
- freies Chlor (mg/l):
- gebundenes Chlor (mg/l):
- Chlordioxid (mg/l) nur beim Verfahren gemäß § 14 Z 3:
UV-Gerät:
- Betriebsstunden
- Schaltvorgänge
- Bestrahlungsstärke (W/m2)
- Letzter Lampenwechsel
- Letzte Kalibrierung des Geräteradiometers
Anl. 9
Anl. 9 Anlage 9
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Anlage 9
(zu § 57)
Anforderungen an den Ortsbefundfür wasserhygienische Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 ff BHygGüber die Beschaffenheit des Wassers von Warmsprudelwannen
(gemäß Bäderhygieneverordnung 2012 – BHygV 2012, BGBl. II Nr. 321/2012)
Auftraggeber:
Bezeichnung des Betriebes:
Anschrift:
Standort und nähere Bezeichnung der Wanne:
Beschreibung des Wannenkreislaufs bzw. der Einbauten (Düsen) zur Wasser- und/oder Lufteinbringung:
Gemäß § 14 Abs. 1 BHygG mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraute Person:
Ortsaugenschein, Probenahme, Messungen vor Ort, durchgeführt von:
Datum:
ORTSBEFUND
Besucherzahl am Probenahmetag (sofern Angabe möglich):
Betriebsführung:
Häufigkeit der Reinigung der Wannenoberfläche:
Desinfektionsanlage:
Art der Desinfektion (Spüldesinfektion und/oder Füllwasserchlorung) und Beschreibung des Desinfektionsvorgangs:
Verwendetes Desinfektionsmittel:
Betriebstagebuch
(geführt/lückenhaft geführt/nicht geführt):
Betriebszustand:
Mängel/Bemerkungen/Auffälligkeiten:
Probenahme:
Datum/Uhrzeit:
Messergebnisse vor Ort
- Wannenwassertemperatur:
- Wannenwassertrübung
(klar/leicht trüb/stark trüb/Schwebstoffe):
- Gesamtchlor:
- freies Chlor:
Anl. 10
Anl. 10 Anlage 10
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Anlage 10
(zu § 84)
Anforderungen an den Ortsbefundfür wasserhygienische Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 ff BHygGüber die Beschaffenheit des Wassers von Kleinbadeteichen
(gemäß Bäderhygieneverordnung 2012 – BHygV 2012, BGBl. II Nr. 321/2012)
Auftraggeber:
Bezeichnung des Kleinbadeteiches:
Anschrift:
Gemäß § 14 Abs. 1 BHygG mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraute Person:
Ortsaugenschein, Probenahme, Messungen vor Ort, durchgeführt von:
Datum:
Wetterverhältnisse zur Zeit der Probenahme und am Vortag:
Besucherbelastung:
Anzahl der Badegäste im Badewasser zum Zeitpunkt der Probenahme:
Anzahl der Badegäste die sich an den zwei Vortagen um 15 Uhr im Badewasser befunden haben (lt. Betriebstagebuch):
Gesamtzahl der Badegäste (stark, mittel oder gering): der zwei Vortage (lt. Betriebstagebuch)
Art der zusätzlichen technischen Einrichtungen:
Betriebstagebuch
(geführt/lückenhaft geführt/nicht geführt):
Betriebszustand:
Mängel/Bemerkungen/Auffälligkeiten:
Probenahme:
Eindeutige Angabe der Entnahmestelle(n):
Datum/Uhrzeit:
Messergebnisse vor Ort
- Wassertemperatur:
- pH-Wert:
- gelöster Sauerstoff (%-Sättigung O2), außer bei Anwendung der Winkler-Methode:
- Färbung: (anormale Änderung der Färbung):
- Sichttiefe:
- Mineralöle (Film, Geruch):
- Tenside (Schaumbildung):
- Festkörper (wie schwimmende Gegenstände, Bruch, Splitter):
Anl. 11
Anl. 11 Anlage 11
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Anlage 11
(zu § 61 Abs. 5 und 5a)
Verfahren zur Bestimmung der Formaldehydabgabe bei Hölzern
Parameter
Methode
Anmerkungen
Gasanalysewert – Formaldehyd
ÖNORM EN ISO 12460-3:2023
Abweichende Messtemperatur von 90 C bei Hölzern für Saunakabinen
Anl. 12
Anl. 12 Anlage 12
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend