Verordnungen

Bäderhygieneverordnung 2012

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Hygiene in Bädern, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern und Kleinbadeteichen (Bäderhygieneverordnung 2012 – BHygV 2012)

BHygV 2012VerordnungFassung seit 12. Mai 2026RIS-Stand 15. Mai 2026

RIS-Gesetzesnummer 20008002 · BGBl. II Nr. 321/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2026 · 82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 51

§ 51 C. Desinfektion und hygienisch-technische Betriebsführung von Warmsprudelwannen

Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 51 BHygV 2012?

  • Kernaussage§ 51 BHygV 2012 behandelt "C. Desinfektion und hygienisch-technische Betriebsführung von Warmsprudelwannen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

C. Desinfektion und hygienisch-technische Betriebsführung von Warmsprudelwannen

Desinfektion des Wannenkreislaufs

§ 51. (1) Die Desinfektion des Wannenkreislaufs hat durch eine Füllwasserchlorung (Desinfektionsmittelzugabe zum Füllwasser entsprechend dem Wanneninhalt) und/oder durch eine Spüldesinfektion (Desinfektion des Wannenkreislaufs mit Spülwasser) nach den einzelnen Benützungsvorgängen zu erfolgen.

(2) Bei der Füllwasserchlorung sind die Chlorgehalte gemäß § 48 Abs. 2 einzuhalten und folgende Verfahren zulässig:

(3) Bei der Spüldesinfektion sind folgende Verfahren zulässig:

(4) Die Konzentration an freiem Chlor im Spülwasser muss ≥ 4 mg/l und darf ≤ 20 mg/l betragen. Diese Kontrolle der Konzentration kann mit einem Teststreifen erfolgen. Während des Spülvorgangs muss mindestens ein zweimaliger Durchlauf des gesamten Spülwasservolumens durch den Wannenkreislauf erfolgen, wobei bei erreichter Chlorkonzentration die Einwirkzeit mindestens drei Minuten betragen muss.

(5) Sämtliche Leitungen, die während des Befüllens oder des Betriebs aufgrund des Wasserstands in der Warmsprudelwanne mit Wasser benetzt werden, müssen so in den Wannenkreislauf eingebunden sein, dass sie entweder bei der Spüldesinfektion durchströmt oder bei der Füllwasserchlorung benetzt werden. Dies gilt insbesondere für luftführende Leitungen, unabhängig davon, ob die Luft über Injektoren angesaugt oder über Verdichter eingebracht wird.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 51 BHygV 2012 in einfachen Worten?

§ 51 BHygV 2012 behandelt "C. Desinfektion und hygienisch-technische Betriebsführung von Warmsprudelwannen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 12. Mai 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Mai 2026
Fassung seit
12. Mai 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 115/2026
  • BGBl. II Nr. 333/2023

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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