Verordnungen

Bäderhygieneverordnung 2012

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Hygiene in Bädern, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern und Kleinbadeteichen (Bäderhygieneverordnung 2012 – BHygV 2012)

BHygV 2012VerordnungFassung seit 12. Mai 2026RIS-Stand 15. Mai 2026

RIS-Gesetzesnummer 20008002 · BGBl. II Nr. 321/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2026 · 82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht · Original im RIS öffnen

Anl. 1

Anl. 1 Anlage 1

Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 1 BHygV 2012?

  • KernaussageAnl. 1 BHygV 2012 behandelt "Anlage 1" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür die Einzelsubstanzen und sollte auf 25% des Parameterwerts bezogen werden. Messwerte für Einzelsubstanzen, die.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anlage 1

(zu den §§ 5, 6, 7, 48 und 51 Abs. 4)

Analyse- und Prüfverfahrenfür Wasser von Becken und Warmsprudelwannen

I. Chemische und physikalische Parameter

Die spezifizierten Verfahrenskennwerte sollen gewährleisten, dass das verwendete Analyseverfahren mindestens geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit der in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission (1) definierten Bestimmungsgrenze (²) von 30% oder weniger des betreffenden Parameterwertes und der in Tabelle B.1 spezifizierten Messunsicherheit zu messen.

Unabhängig von der Empfindlichkeit des verwendeten Analyseverfahrens ist das Ergebnis mindestens bis auf die gleiche Dezimalstelle wie bei dem jeweiligen Parameterwert in den §§ 5, 6, 7, 48 und 51 Abs. 4 anzugeben.

Parameter

Methode

Anforderungen an das Messverfahren

Anmerkungen

pH-Wert

ÖNORM EN ISO 10523:2012

±0,2

Anm. 1

Freies Chlor, Gesamtchlor

Colorimetrische Methode mit N,N-diethyl-1,4-phenylendiamin (DPD) ÖNORM EN ISO 7393-2:2019

±25%

Anm. 2

Chlordioxid

photometrisch mittels erweiterter DPD-Methode nach PALIN

DIN 38408-5 modifiziert für Spektralphotometrie oder ÖNORM M 6625:2026

±25%

Chlorit

photometrisch mittels erweiterter DPD-Methode nach PALIN

±25%

Anm. 3

Ozon

Colorimetrische Methode mit N,N-diethyl-1,4-phenylendiamin (DPD) ÖNORM M 6619

eine Bestimmungsgrenze von ≤ 0,05 mg/l muss gegeben sein

Temperatur

ÖNORM M 6616

±1° C

B.1Messungen im Labor – Mindestverfahrenskennwert „Messunsicherheit“

Parameter

Messunsicherheit (Anm. 7)

in % des Grenz-/Richtwertes

Anmerkungen

TOC

30

Anm. 8

Oxidierbarkeit

(Kaliumpermanganat-Verbrauch)

50

Anm. 9

Chlorid

15

Nitrat

15

Aluminium

25

Eisen

30

Chlorit

40

Trihalogenmethane

40

Anm. 10

UV-Transmission (spektraler Absorptionskoeffizient bei 254 nm)

10

Anm. 11

(1) Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 201 vom 01.08.2009, S. 36).

(²) Bestimmungsgrenze ist ein festgelegtes Vielfaches der Nachweisgrenze bei einer Konzentration des Analyten, die mit einem akzeptablen Maß an Richtigkeit und Genauigkeit bestimmt werden kann. Die Bestimmungsgrenze kann mithilfe eines geeigneten Standards oder einer Probe berechnet und anhand des untersten Kalibrierpunkts auf der Kalibrierkurve ohne Leerprobe bestimmt werden.

Anmerkung 1:

Für die Wasserstoffionen-Konzentration soll gewährleistet sein, dass das verwendete Analyseverfahren geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit von 0,2 pH- Einheiten und einer Präzision von 0,2 pH-Einheiten zu messen.

Anmerkung 2:

Bei der Kontrolle der Konzentration an freiem Chlor im Rahmen der Spüldesinfektion (§ 51 Abs. 4) von Warmsprudelwannen dürfen alternativ auch für diesen Messbereich geeignete Teststreifen angewendet werden.

Anmerkung 3:

Nur für Verfahren gemäß § 14 Z 3. Vorortmessung zur Kontrolle durch den Betreiber (für Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens: Messung im Labor, vgl. Anmerkung 6).

Anmerkung 4:

Richtigkeit ist die systematische Messabweichung, die sich als Differenz zwischen dem Mittelwert aus einer großen Anzahl von wiederholten Messungen und dem wahren Wert ergibt.

Anmerkung 5:

Präzision ist die zufällige Messabweichung, die in der Regel als die Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe und zwischen Messwertreihen) der Streuung von Ergebnissen um den Mittelwert ausgedrückt wird. Als annehmbare Präzision gilt die zweifache relative Standardabweichung.

Anmerkung 6:

Nachweisgrenze ist entweder die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen Konzentration des Parameters; oder die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe.

Anmerkung 7:

Messunsicherheit ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Der Verfahrenskennwert für die Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Parameterwertes in der Tabelle oder besser. Die Messunsicherheit wird auf der Ebene des Parameterwertes geschätzt, soweit nicht anders angegeben. Die spezifizierte Messunsicherheit ist nicht als zusätzliche Toleranz für die Parameterwerte zu verwenden.

Anmerkung 8:

Die Messunsicherheit des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) sollte auf einen Messwert von 3 mg/l bezogen werden. Zu verwenden ist die Norm EN 1484 – Anleitung zur Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) und des gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC).

Anmerkung 9:

Referenzverfahren: ÖNORM EN ISO 8467:1996.

Anmerkung 10:

Die Messunsicherheit der Trihalogenmethane gilt für die Einzelsubstanzen und sollte auf 25% des Parameterwerts bezogen werden. Messwerte für Einzelsubstanzen, die unterhalb der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden bei der Summenbildung nicht berücksichtigt. Die Messwerte aller Einzelsubstanzen sind separat auszuweisen.

Anmerkung 11:

Die Messunsicherheit der UV-Transmission sollte auf einen Messwert von 60%T-100 Transmission bezogen werden.

II. Mikrobiologische Methoden

Koloniezahl bei 37° C Bebrütungstemperatur*: ÖNORM EN ISO 6222:1999

Intestinale Enterokokken*: ÖNORM EN ISO 7899-2 :2000

Pseudomonas aeruginosa*: ÖNORM EN ISO 16266 :2008

Legionellen*: ÖNORM EN ISO ISO 11731:2018

* Die Angabe der Ergebnisse erfolgt in Koloniebildenden Einheiten (KBE) je vorgegebenem Probenvolumen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel8. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster ParagraphAnl. 2 Anlage 2

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 BHygV 2012 in einfachen Worten?

Anl. 1 BHygV 2012 behandelt "Anlage 1" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist Anl. 1 BHygV 2012 relevant?

Für die Einzelsubstanzen und sollte auf 25% des Parameterwerts bezogen werden. Messwerte für Einzelsubstanzen, die.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 12. Mai 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Mai 2026
Fassung seit
12. Mai 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 115/2026
  • BGBl. II Nr. 333/2023

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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