§ 46
§ 46 Warmsprudelwannen (Whirlwannen)
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 46 BHygV 2012?
- Kernaussage§ 46 BHygV 2012 behandelt "Warmsprudelwannen (Whirlwannen)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Warmsprudelwannen (Whirlwannen)
A. Allgemeine Anforderungen an Warmsprudelwannen
§ 46. (1) Warmsprudelwannen, ausgenommen solche in öffentlichen Bereichen mit privatem Charakter, wie etwa in Hotelzimmern, sind ungeachtet ihrer Größe nur zur Benützung durch eine Person in einem Badevorgang bestimmt.
(2) Sämtliche Oberflächen müssen aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen.
(3) Für die Ganzkörperreinigung muss eine gesonderte Einrichtung (Badewanne oder Dusche) vorhanden sein.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 46 BHygV 2012 in einfachen Worten?
§ 46 BHygV 2012 behandelt "Warmsprudelwannen (Whirlwannen)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 12. Mai 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Mai 2026
- Fassung seit
- 12. Mai 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:33
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 115/2026
- BGBl. II Nr. 333/2023
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Verweise
Rückverweise
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