§ 36
§ 36 Spülung der Filteranlage
Fassung: 12. Mai 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 36 BHygV 2012?
- Kernaussage§ 36 BHygV 2012 behandelt "Spülung der Filteranlage" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Spülung der Filteranlage
§ 36. (1) Zur desinfizierenden Spülung der Filteranlage sind nur die Desinfektionsmittel gemäß § 40 Abs. 2 zulässig. Die Spülung der Filteranlage muss mit chlor-, chlordioxid- oder wasserstoffperoxidhaltigem Wasser erfolgen. Im Fall der Verwendung von Wasserstoffperoxid oder Chlordioxid sind dessen Rückstände vor Wiederaufnahme des Filterbetriebs aus dem Filter zu spülen und das Erstfiltrat zu verwerfen.
(2) Die Spülung der Filteranlage hat außerhalb der Öffnungszeiten zu erfolgen.
(3) Die Spülung der Filteranlage muss, sofern die Filterbeladung nicht ohnehin eine frühere Spülung erforderlich macht, so häufig vorgenommen werden, dass Filterverkeimungen durch lange Laufzeiten vermieden werden; das ist bei einer Beckenwassertemperatur von
(4) Bei der Spülung von Einschichtfiltern ist eine Ausdehnung der Filterschicht um ≥ 10% der Filterbetthöhe in der Phase der Wasserspülung dauerhaft erforderlich.(5) Die Spülung von Mehrschichtfiltern ist so durchzuführen, dass die Trennung der Filterschichten erhalten bleibt und eine Ausdehnung jeder Filterschicht von ≥ 10% ihrer Höhe in der Phase der Wasserspülung dauerhaft erreicht wird.
(6) Der Spülvorgang darf nicht unterbrochen werden; das für die Spülung erforderliche Wasser muss vor Beginn der Spülung bereitgehalten werden. Als erforderliche Spülwassermenge sind ≥ 5 m³/m² Filterfläche vorzusehen.
(7) Wird das Wasser dem Ausgleichsbecken entnommen, muss nach einer Auffüllung des Ausgleichsbeckens mit Füllwasser vor Beginn des Spülvorgangs eine Nachlaufzeit der Umwälzanlage vorgesehen werden, damit das zugesetzte Füllwasser in den Badewasserkreislauf gelangt; eine Füllwasser-Nachspeisung darf erst wieder nach Ablauf des Spülvorgangs erfolgen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 36 BHygV 2012 in einfachen Worten?
§ 36 BHygV 2012 behandelt "Spülung der Filteranlage" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 12. Mai 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Mai 2026
- Fassung seit
- 12. Mai 2026
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 115/2026
- BGBl. II Nr. 333/2023
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